Zivilrecht
VW Passat mit EA-288-Motor: 4.400 Euro Differenzschaden wegen luftdruckabhängiger Abgasrückführung
Das Oberlandesgericht Hamm sprach dem Käufer eines gebrauchten VW Passat Variant 4.400 Euro Differenzschadensersatz nebst Zinsen seit dem 18. Februar 2021 zu. Der Betrag entspricht zehn Prozent des Kaufpreises. Der Kläger behält das Fahrzeug; eine Rückgabe ist nicht Voraussetzung der Zahlung. Sein weitergehendes Begehren blieb erfolglos. Entscheidend war eine Einrichtung, die die Abgasrückführung abhängig vom Umgebungsluftdruck verringert. Die Revision wurde ausdrücklich zugelassen, weil Fragen zur unionsrechtlichen Motorschutzausnahme weiterhin klärungsbedürftig waren. Das Urteil darf deshalb nicht ohne weitere Erkenntnisse als rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens bezeichnet werden.
Redaktionelle Zusammenfassung · 837 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Zehn Prozent des Kaufpreises bei fortbestehendem Fahrzeugbesitz
Gebrauchtwagenkauf und Beschränkung des Streitstoffs
Der Kläger erwarb den im Januar 2018 erstmals zugelassenen Passat im Juli 2018 für 44.000 Euro. Der Wagen hatte damals 6.500 Kilometer zurückgelegt. Er verfügt über einen 190 PS starken Dieselmotor der Baureihe EA 288, eine Euro-6-Typgenehmigung und ein SCR-System mit AdBlue. Zunächst hatte der Käufer eine weitgehende Rückabwicklung wegen verschiedener behaupteter Abschalteinrichtungen verlangt. Im Berufungsverfahren beschränkte er sich auf einen Differenzschaden von mindestens 6.600 Euro. Zuletzt stützte er diesen aus prozessökonomischen Gründen ausschließlich auf die unstreitige luftdruckabhängige Verringerung der Abgasrückführung. Über sämtliche früher behaupteten technischen Funktionen musste der Senat daher nicht abschließend entscheiden.
Fahrten in größerer Höhe gehören zum normalen Betrieb
Die Abgasrückführung wird insbesondere bei einem Luftdruck reduziert, wie er regelmäßig ab etwa 1.000 Metern über dem Meeresspiegel herrscht. Nach den Feststellungen führt die verringerte Rückführung zu erhöhten Stickoxidemissionen. Der Senat bewertete die Funktion deshalb als grundsätzlich verbotene Abschalteinrichtung im Sinne der europäischen Emissionsvorschriften. Straßen in solchen Höhenlagen liegen nicht außerhalb des vernünftigerweise zu erwartenden normalen Fahrzeugbetriebs. Zahlreiche bewohnte Gebiete der Europäischen Union weisen entsprechende Höhen auf. Die erteilte Typgenehmigung beseitigte den Verstoß nicht; eine Übereinstimmungsbescheinigung durfte nach der Bewertung des Gerichts nicht die Einhaltung tatsächlich verletzter Emissionsvorgaben ausweisen.
Motorschutz rechtfertigte die dauerhafte Verringerung hier nicht
Die Herstellerin berief sich auf Schutzbedürfnisse des Motors und des Turboladers. Der Senat betonte die enge Auslegung der Ausnahme: Gewöhnlicher Verschleiß oder die Schonung von Anbauteilen genügt nicht. Hinzu kommt eine Grenze für Einrichtungen, die unter normalen Bedingungen den überwiegenden Teil des Jahres aktiv bleiben müssten. Diese Grenze sah das Gericht auch dann überschritten, wenn die Reduzierung in nicht unwesentlichen Teilen des Unionsgebiets dauerhaft eingreift. Höhenlagen ändern sich nicht mit den Jahreszeiten. Ein unionsweiter Durchschnittswert durfte deshalb nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Abgasreinigung in ganzen Regionen ständig vermindert wäre. Schon daran scheiterte die geltend gemachte Ausnahme.
Fehlende technische Alternativen waren nicht dargelegt
Zusätzlich konnte der Senat nicht feststellen, dass zum Zeitpunkt der Typgenehmigung im Oktober 2017 keine andere technische Möglichkeit zur ausreichenden Stickoxidreduzierung bestand. Die Herstellerin hatte hierzu nach dem Urteil keinen hinreichenden Vortrag gehalten. Hohe Forschungs- oder Ausrüstungskosten lassen eine Abschalteinrichtung nicht schon notwendig werden. Auch konstruktive Änderungen und eine Weiterentwicklung der Technik sind zu berücksichtigen. Der Hinweis, eine höhere Abgasrückführungsrate könne den Turbolader in schädliche Drehzahlbereiche bringen, genügte dem Senat ebenfalls nicht: Ein Fahrzeug könne gegebenenfalls mit begrenzter Leistung betrieben werden, wenn dies zum Schutz einzelner Bauteile erforderlich sei. Die behauptete Zweckmäßigkeit der vorhandenen Lösung ersetzte somit keinen Nachweis ihrer Notwendigkeit.
Entlastung durch Verbotsirrtum gelang nicht
Für den Anspruch aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung genügt Fahrlässigkeit. Bei dem festgestellten objektiven Verstoß musste die Herstellerin die Voraussetzungen einer Entlastung darlegen. Dazu hätte sie konkret erläutern müssen, welche rechtlichen Vorstellungen die verantwortlichen Personen beim Fahrzeugkauf im Juli 2018 von gerade dieser Einrichtung hatten und weshalb ein etwaiger Irrtum unvermeidbar gewesen wäre. Allgemeine Aussagen zur branchenweiten Verwendung oder zur behördlichen Behandlung genügten nicht. Der Senat hielt außerdem für erkennbar, dass eine eng begrenzte Motorschutzausnahme keine dauerhafte Verringerung der Abgasreinigung in erheblichen Teilen des Unionsgebiets rechtfertigen kann.
Der Senat bewertete den Minderwert mit 4.400 Euro
Bei der Schätzung innerhalb der zugrunde gelegten Bandbreite von fünf bis fünfzehn Prozent berücksichtigte das Gericht die konkreten Folgen der beanstandeten Einrichtung. Ihre dauerhafte Wirkung in höheren Regionen begründete ein ernstzunehmendes Risiko behördlicher Betriebsbeschränkungen. Ob und mit welchem Aufwand ein Softwareupdate oder andere technische Maßnahmen dieses Risiko beseitigen könnten, war ungeklärt. Zugunsten der Herstellerin berücksichtigte der Senat, dass kein vorsätzlicher Gesetzesverstoß feststand und entsprechende Funktionen zur fraglichen Zeit verbreitet waren. Insgesamt erschien ein durchschnittlicher Differenzschaden von zehn Prozent angemessen. Die vom Kläger verlangten mindestens fünfzehn Prozent waren durch die Umstände nicht gerechtfertigt.
Nutzung und Restwert kürzten den Anspruch nicht
Bis zum Termin im Januar 2026 war der Kilometerstand auf 103.658 gestiegen. Aus den seit Erwerb gefahrenen 97.158 Kilometern und einer geschätzten Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometern errechnete der Senat Nutzungsvorteile von 17.556,27 Euro. Addiert mit dem in seiner Vergleichsrechnung angesetzten Restwert von 19.043 Euro ergaben sich 36.599,27 Euro. Dieser Betrag blieb unter dem ursprünglichen Fahrzeugwert nach Abzug des Differenzschadens, also 39.600 Euro. Erst ein Überschreiten dieser Schwelle hätte den Ersatzanspruch durch Vorteilsausgleich vermindert. Die reine Weiternutzung des Wagens führte daher nicht automatisch zu einem unmittelbaren Abzug sämtlicher Nutzungsvorteile von den zugesprochenen 4.400 Euro.
Zinsen, Anwaltskosten und zugelassene Revision
Die Umstellung von großem Schadensersatz auf Differenzschaden behandelte der Senat als Wechsel der Schadensberechnung und nicht als Änderung des Klagegrundes. Deshalb liefen die Prozesszinsen bereits ab dem Tag nach Zustellung der ursprünglichen Klage. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden hingegen nicht zugesprochen; die dafür zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen lagen nicht vor. Wegen des ursprünglich wesentlich weitergehenden Begehrens trägt der Kläger 89 Prozent der Kosten, die Beklagte elf Prozent. Die zugelassene Revision soll insbesondere klären helfen, wie die Grenze der Motorschutzausnahme und das Fehlen technischer Alternativen rechtlich zueinander stehen. Ein späteres Revisionsergebnis enthält die Quelle nicht.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für die Bearbeitung vergleichbarer Dieselverfahren ist die genaue technische Funktion entscheidend. Die Motorbezeichnung EA 288 allein sagt noch nicht, ob derselbe haftungsrelevante Sachverhalt vorliegt. Hier beruhte der Erfolg auf einer unstreitigen luftdruckabhängigen Verringerung der Abgasrückführung und einer darauf beschränkten Anspruchsbegründung. Ebenso verdient die Vorteilsausgleichung Aufmerksamkeit: Nutzung und Restwert werden beim Differenzschaden nicht schematisch vollständig vom Ersatzbetrag abgezogen, sondern mit dem maßgeblichen geminderten Ausgangswert verglichen. Zugleich zeigt die hohe Kostenquote des Klägers, dass ein späterer Teilerfolg die wirtschaftlichen Folgen eines zuvor viel weitergehenden Begehrens nicht aufhebt. Die zugelassene Revision begrenzt die Aussagekraft über den endgültigen Ausgang.