Zivilrecht
Fehlerhafte Handwerkerrechnung: Berichtigungsanspruch kann den gesamten Werklohn blockieren
Das Oberlandesgericht Hamm hat einen Auftraggeber zur Zahlung von 506,73 Euro Verzugszinsen und zur Freistellung von verbliebenen vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Weitere Zinsen standen dem Heizungsunternehmen nicht zu, weil der Auftraggeber später wirksam eine korrigierte Rechnung verlangt und bis dahin die Zahlung zurückbehalten hatte. Nach dem Urteil vom 13. März 2026 konnte dieses Zurückbehaltungsrecht die gesamte noch offene Werklohnforderung erfassen. Die Entscheidung unterscheidet zwischen einem Einbehalt wegen ausstehender Werkleistung und einem Einbehalt wegen der Rechnung. Für beide gelten unterschiedliche Voraussetzungen, insbesondere beim Beginn ihrer Wirkung gegen einen Zahlungsverzug.
Redaktionelle Zusammenfassung · 850 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Zinsen nur bis zur wirksamen Ausübung des Zurückbehaltungsrechts
Hydraulischer Abgleich blieb aus
Das Unternehmen war mit der Lieferung und Installation einer Heizungsanlage zu einem Festpreis von rund 11.135 Euro brutto beauftragt worden. Dazu gehörte ein hydraulischer Abgleich, der mit 427,25 Euro netto kalkuliert war. Diese Position wurde nicht ausgeführt; die übrigen Arbeiten waren vollständig und mangelfrei erbracht. Der Auftraggeber unterschrieb im Januar 2024 ein Abnahmeprotokoll. Trotzdem zahlte er zunächst nichts auf die Rechnung. Eine spätere reduzierte Zahlungsforderung des Unternehmens mündete in die Einigung, den Abgleich aus dem Leistungsumfang herauszunehmen. Eine entsprechend berichtigte Rechnung stellte das Unternehmen vorerst nicht aus. Gerade diese Unterlage forderte der Auftraggeber wiederholt.
Nach Zahlung blieben Nebenforderungen im Streit
Während des gerichtlichen Verfahrens zahlte der Auftraggeber im März 2025 insgesamt 10.707,42 Euro. Davon rechnete das Unternehmen 10.626,25 Euro auf den nach Abzug des Abgleichs verbleibenden Werklohn und 81,17 Euro auf Anwaltskosten an. Insoweit erklärten beide Seiten den Rechtsstreit für erledigt. Übrig blieben ausgerechnete Zinsen von 918,31 Euro und die Freistellung von weiteren Anwaltskosten. Das Landgericht wies auch diese Ansprüche ab. Erst in der Berufungsinstanz legte das Unternehmen eine Rechnung ohne die entfallene Position vor. Die Berufung hatte teilweise Erfolg, weil der Senat für die Zeit vor der maßgeblichen Einigung und Rechnungseinwendung einen Zahlungsverzug annahm.
Abnahme machte die Vergütung grundsätzlich fällig
Der Auftraggeber konnte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sich an die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht zu erinnern. Er bestritt nicht, dass die Unterschrift von ihm stammte. Damit hatte er die Abnahme erklärt, und die Vergütung war grundsätzlich fällig geworden. Wegen des noch geschuldeten hydraulischen Abgleichs bestand zunächst allerdings ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 in Verbindung mit § 320 BGB. Der Senat bemaß den Einbehalt mit dem Doppelten der angesetzten Bruttokosten, also 1.016,86 Euro. Nur hinsichtlich der verbleibenden Forderung von 10.117,81 Euro konnte die Mahnung einen Verzug auslösen. Das Bestehen dieses Leistungsverweigerungsrechts wirkte unabhängig von seiner ausdrücklichen Geltendmachung.
Zu hohe Mahnung war hier nicht insgesamt unwirksam
Dass das Unternehmen zunächst mehr verlangte, als uneingeschränkt durchsetzbar war, beseitigte die Wirkung der Mahnung nicht vollständig. Nach dem angewandten Maßstab kann eine Zuvielforderung unschädlich sein, wenn der Schuldner die berechtigte Forderung selbst ermitteln kann und die Aufforderung als Verlangen nach der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss. Hier war die Überhöhung weder unverhältnismäßig groß noch hing die Berechnung von unbekannten internen Daten des Unternehmens ab. Deshalb nahm der Senat für den unstreitig berechenbaren Rest Verzug an. Eine überhöhte Rechnung verschafft somit nicht in jedem Fall automatisch ein Recht, jede Zahlung ohne weitere Folgen einzustellen.
Vertragsänderung und Rechnungseinwand am 19. September
Der Senat sah die Einigung über den Wegfall des hydraulischen Abgleichs jedenfalls am 19. September 2024 als abgeschlossen an. Das Unternehmen hatte durch seine reduzierte Zahlungsforderung zuvor ein entsprechendes Angebot gemacht. Der Auftraggeber nahm dieses mit seiner E-Mail an, in der er eine Rechnung ohne die nicht erbrachte Position verlangte. Ein früherer Einigungszeitpunkt war nicht hinreichend vorgetragen. Durch die Vertragsänderung entfiel zwar der Mangel der Werkleistung, weil der Abgleich nun nicht mehr geschuldet war. Gleichzeitig entstand aber die Grundlage für den gesonderten Einwand aus dem Anspruch auf Berichtigung einer nach übereinstimmender Auffassung korrekturbedürftigen Rechnung.
Korrekte Rechnung als vertragliche Nebenpflicht
Der Senat leitete den Berichtigungsanspruch aus einer Nebenpflicht des Werkvertrags ab. Der Auftraggeber hatte ein nachvollziehbares Interesse daran, Leistungen für seine Immobilie steuerlich geltend machen zu können. Dafür benötigte er eine Rechnung, die nur tatsächlich erbrachte und vergütungspflichtige Leistungen enthielt. Ob schon jeder einseitige Streit über die Richtigkeit einer Rechnung denselben Anspruch auslöst, blieb ausdrücklich offen. Eine bloß rechnerisch reduzierte Zahlungsforderung im Anwaltsschreiben genügte hier nicht. Eine etwaige Gutschrift hätte zumindest klar ausgewiesen, schriftlich bestätigt und der ursprünglichen Rechnung zugeordnet sein müssen. Die vorliegende Berechnung enthielt dagegen Unklarheiten und ließ den tatsächlich geschuldeten Vergütungsbetrag nicht unmittelbar erkennen.
Gesamter Einbehalt setzte eine tatsächliche Ausübung voraus
Wegen des Berichtigungsanspruchs bejahte der Senat ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB am gesamten offenen Werklohn. Ein bloßer Teilbetrag bot nach seiner Bewertung kein gleich wirksames Druckmittel; eine richtige Rechnung konnte der Auftraggeber schließlich nicht selbst herstellen. Anders als bei § 320 BGB genügte jedoch nicht allein das Bestehen des Gegenanspruchs. Das Recht musste ausgeübt werden. Wer bereits in Verzug war, musste zudem die eigene Zahlung Zug um Zug gegen die verlangte Leistung anbieten. Genau dies entnahm der Senat der E-Mail vom 19. September: Der Auftraggeber verlangte eine korrekte Rechnung und erklärte seine Bereitschaft, anschließend zu zahlen.
Kostenfolge und zugelassene Revision
Zinsen wurden deshalb nur für den Zeitraum vom 18. Februar bis 19. September 2024 zugesprochen. Auch Prozesszinsen rechtfertigten keine weitergehende Forderung, weil ihnen die fehlende Durchsetzbarkeit entgegenstand. Die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit war dagegen bereits während des Verzugs erfolgt; nach Anrechnung der Überzahlung verblieb der zugesprochene Freistellungsbetrag von 371,73 Euro. Trotz dieses Teilerfolgs trägt das Unternehmen die erstinstanzlichen Kosten, während die Berufungskosten nach dem jeweiligen Erfolg verteilt wurden. Der Senat ließ die Revision zur Rechtsfortbildung zu. Umfang und Wirkung des Anspruchs auf Berichtigung einer unstreitig fehlerhaften Rechnung seien höchstrichterlich noch nicht umfassend geklärt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die praktische Bedeutung liegt in der zeitlichen Trennung der Einwände. Ein zunächst berechtigter Teilanspruch kann Verzugszinsen auslösen, obwohl später die gesamte Zahlung wegen einer fehlenden Rechnungsberichtigung zurückgehalten werden darf. Auftraggeber sollten deshalb genau benennen, welche Korrektur verlangt wird, und ihre Zahlungsbereitschaft nach Erhalt der richtigen Unterlage deutlich machen. Unternehmen sollten eine vereinbarte Leistungsreduzierung sauber in Rechnung oder eindeutig zugeordneter Gutschrift abbilden. Ein Hinweis auf den rechnerisch kleineren Saldo kann dafür unzureichend sein. Wegen der zugelassenen Revision ist die Reichweite des vollständigen Einbehalts als Auffassung dieses Senats und nicht als abschließend höchstrichterlich geklärt darzustellen.