Zivilrecht

Versandkostenwerbung: Wettbewerber scheitert an missbräuchlicher Abmahnpraxis

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage eines Onlinehändlers wegen irreführender Versandkostenwerbung ab. Das Landgericht Bochum hatte ihm zunächst einen Unterlassungsanspruch und Abmahnkosten zugesprochen. Im Berufungsverfahren ergab die Untersuchung seiner früheren Abmahnpraxis jedoch ein Gesamtbild rechtsmissbräuchlicher Anspruchsverfolgung. Auch eine Anschlussberufung mit weiteren behaupteten Werbeverstößen blieb erfolglos, insoweit aus verfahrensrechtlichen Gründen. Das Urteil erklärt die beanstandete Werbung deshalb nicht für zulässig. Es unterscheidet zwischen einem Wettbewerbsverstoß und der Frage, ob gerade dieser Kläger daraus Ansprüche verfolgen darf. Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt; ein Ergebnis dieses Verfahrens ist im veröffentlichten Text nicht mitgeteilt.

Redaktionelle Zusammenfassung · 813 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Werbeverstoß und zulässige Rechtsverfolgung sind verschiedene Fragen

Onlinehandel und zahlreiche frühere Verfahren

Der Kläger verkaufte unter anderem Spielwaren, Kinderlampen, Projektoren, Kostüme und Wanddekoration. Die Beklagte bewarb Angebote von Händlern auf dem Amazon Marketplace. Sie war von der Plattformvertragspartnerin und einer weiteren, gesondert verklagten Gesellschaft der Unternehmensgruppe zu unterscheiden. Anlass des Rechtsstreits waren Angaben über eine tatsächlich nicht uneingeschränkt kostenlose Lieferung. Erst im Berufungsrechtszug berief sich die Beklagte ausdrücklich auf Rechtsmissbrauch. Für die Jahre 2015 bis 2019 standen nach Bereinigung einer anfänglich überhöhten Zählung 141 Abmahnungen und 152 Gerichtsverfahren im Raum. Die hohe Anzahl allein genügte dem Senat nicht: Umfangreiche Rechtsverfolgung kann auch Ausdruck berechtigter Marktbereinigung sein.

Das wirtschaftliche Missverhältnis wog besonders schwer

Entscheidend war zunächst das Verhältnis zwischen Geschäftsertrag und eingegangenem Kostenrisiko. Den Gewinnen von zusammen rund 200.889 Euro in den Jahren 2015 bis 2019 standen Abmahnkosten von rund 164.647 Euro und Prozesskostenrisiken von über 420.000 Euro gegenüber. Besonders deutlich zeigte sich das Missverhältnis 2016: Bei einem Gewinn von rund 38.323 Euro entstanden aus 73 Abmahnungen und 66 Gerichtsverfahren rechnerische Risiken von rund 276.890 Euro. Dabei handelte es sich um mögliche Belastungen, nicht um die Feststellung entsprechend hoher tatsächlich gezahlter Verluste. Auch die Einbeziehung der späteren Geschäftsjahre bis 2022 änderte die Bewertung nicht. Für diesen längeren Zeitraum standen zusammengerechneten Gewinnen von rund 645.076 Euro Risiken aus Abmahnungen und Verfahren von etwa 600.000 Euro gegenüber. Diese Betrachtung war ein weiterer Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Gesamtbewertung und ersetzte nicht die Prüfung zusätzlicher Indizien. Dass erfolgreiche Verfahren Erstattungen erwarten ließen, beseitigte nach Auffassung des Senats die auffällige finanzielle Dimension nicht.

Ungeklärte Gebührenkonten verstärkten die Indizien

Hinzu kamen Hinweise darauf, dass der Kläger das finanzielle Risiko möglicherweise nicht vollständig selbst trug. Die anwaltlichen Aktenkonten enthielten offene Forderungen von rund 23.161 Euro, überwiegend zu verjährten Ansprüchen aus nicht erfolgreichen Kostenbeitreibungen. Weitere Auffälligkeiten waren Gebührenstornierungen von rund 7.980 Euro und nicht nachvollziehbar erläuterte Umbuchungen. Der Senat behandelte diese Umstände als Indizien einer teilweisen Entlastung durch die Prozessbevollmächtigten. Er stellte damit keine konkrete geheime Vereinbarung und erst recht kein strafbares Verhalten fest. Das pauschale Bestreiten des Klägers genügte aber nicht, um die aus den Konten erkennbaren Fragen nachvollziehbar zu beantworten.

Eine geordnete Erklärung blieb trotz gerichtlichen Hinweises aus

Bereits 2023 hatte das Gericht eine nach Monaten geordnete Darstellung der Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Abmahntätigkeit seit 2015 verlangt. Die vorgelegten ungeordneten Unterlagen ermöglichten keinen verlässlichen Überblick. Insbesondere blieb die tatsächliche Entwicklung von Zahlungen, Erstattungen und etwaigen Vertragsstrafeneinnahmen unklar. Der Senat sah deshalb die sekundäre Darlegungslast des Klägers als nicht erfüllt an. Ausgangspunkt blieb die grundsätzlich zulässige Rechtsverfolgung; erst die konkreten, unstreitigen Anhaltspunkte machten eine nähere Erklärung erforderlich. Der Kläger konnte das gegen ihn sprechende Gesamtbild durch allgemeine Hinweise auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und seine Erfolge nicht ausreichend erschüttern.

Weniger Abmahnungen beseitigten den Verdacht nicht automatisch

2021 sprach der Kläger nur noch die streitgegenständliche Abmahnung aus, 2022 keine weitere. Auch seine Gewinne waren inzwischen deutlich gestiegen. Diese Entwicklung bewertete das Gericht, sah darin aber ohne tragfähige Erklärung keine ausreichende Veränderung der zuvor erkennbaren Ausrichtung. Ergänzend betrachtete es die getrennte Verfolgung ähnlicher Ansprüche gegen Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe und elf sukzessive Ordnungsmittelanträge aus einem anderen Unterlassungstitel. Eine solche Aufspaltung konnte zusätzliche Kosten und Sanktionsrisiken erzeugen. Die über mehrere Jahre geführten Vergleichsverhandlungen lieferten dagegen nach Ansicht des Senats kein hinreichend sicheres weiteres Missbrauchsindiz. Sie widerlegten die übrigen Anhaltspunkte allerdings ebenfalls nicht. Ausschlaggebend blieb die Gesamtschau, nicht ein einzelner Vorwurf.

Neue Werbeverstöße ließen sich nicht ohne Weiteres anschließen

Mit seiner Anschlussberufung wollte der Kläger zusätzlich behauptete Werbehandlungen aus Mai 2023, hilfsweise Oktober 2024, verfolgen. Dass sie den ursprünglich gerügten Verstößen ähnelten, machte die weiteren Ansprüche nicht schon wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig: Eine neue konkrete Verletzungshandlung kann einen neuen Streitgegenstand bilden. Gerade darin lag aber eine Klageänderung im Berufungsverfahren. Sie stützte sich auf einen neuen, von der Beklagten bestrittenen Lebenssachverhalt nach Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung. Diese Tatsachen musste der Senat für die ursprüngliche Berufung nicht ohnehin berücksichtigen. Daher scheiterte die Erweiterung an § 533 Nummer 2 ZPO; ob sie sachdienlich gewesen wäre, konnte offenbleiben. Über die Wahrheit der neuen Vorwürfe entschied der Senat damit nicht.

Trotz erfolgreicher Berufung trägt die Beklagte erhebliche Kosten

Wegen der missbräuchlichen Abmahnung entfiel auch der ursprünglich verlangte Kostenersatz. Die erstinstanzlichen Prozesskosten trägt der Kläger vollständig. Für die Berufungsinstanz gilt jedoch eine andere Verteilung: Auf ihn entfallen 25 Prozent, auf die erfolgreiche Beklagte 75 Prozent. Grund war § 97 Absatz 2 ZPO. Die Beklagte hatte die ihr bekannten Umstände der Abmahnpraxis erst in der Berufung vorgetragen und damit erst dort den entscheidenden Erfolg ermöglicht. Der Anteil des Klägers entsprach seiner erfolglosen Anschlussberufung. Eine zunächst vertauschte Bezeichnung der Parteien im verkündeten Kostentenor wurde berichtigt; maßgeblich ist die im veröffentlichten Urteil enthaltene korrigierte Verteilung.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Fall zeigt, weshalb die wirtschaftlichen Hintergründe einer umfangreichen Abmahntätigkeit geordnet dokumentiert werden sollten. Aussagekräftig sind tatsächliche Zahlungsflüsse, belastbare Kostenrisiken und der Bezug zur eigenen Marktstellung. Eine bloße Liste gewonnener Verfahren beantwortet andere Fragen als eine nachvollziehbare Abrechnung. Auf Beklagtenseite sollten konkrete Missbrauchsindizien frühzeitig vorgetragen werden: Der späte Erfolg kann erhebliche Kostenfolgen haben. Ebenso verdient die Trennung neuer Verletzungshandlungen vom ursprünglichen Prozessstoff Aufmerksamkeit. Ob dafür ein weiteres Verfahren erforderlich ist, muss anhand des Streitgegenstands und der Berufungsregeln geprüft werden. Die Entscheidung schafft weder eine zahlenmäßige Abmahngrenze noch einen Freibrief für irreführende Versandkostenangaben.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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