Strafrecht und Strafverfahren

Einstweilige Unterbringung außer Vollzug: Freiwilliger Klinikaufenthalt kann den Übergang in betreutes Wohnen sichern

Das Oberlandesgericht Hamm setzte den gegen eine Beschuldigte erlassenen Unterbringungsbefehl außer Vollzug. Es hob ihn jedoch nicht auf. Die Frau musste zunächst auf freiwilliger Grundlage in der forensischen Klinik bleiben und ihre Behandlung fortsetzen, bis eine geeignete betreute Wohnform tatsächlich zur Verfügung stand. Eine sofortige Rückkehr in das frühere häusliche Umfeld gestattete der Senat nicht. Der Beschluss änderte damit die rechtliche Grundlage des weiteren Aufenthalts und sicherte zugleich die als notwendig bewertete Betreuung. Er enthält weder eine abschließende Entscheidung über die angeordnete Maßregel noch die Feststellung, dass jede Unterbringungsvoraussetzung entfallen sei.

Redaktionelle Zusammenfassung · 841 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Beschwerde führte zur Außervollzugsetzung unter Auflagen

Nicht rechtskräftige Maßregelentscheidung nach einem Angriff

Ausgangspunkt war ein Sicherungsverfahren wegen eines Angriffs auf den Ehemann im Mai 2025. Nach den noch nicht rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts hatte die Beschuldigte unter dem Einfluss wahnhafter Vorstellungen zweimal mit einem Hammer auf seinen Kopf geschlagen. Das Landgericht bewertete das Geschehen als versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Es ging sachverständig beraten davon aus, dass jedenfalls die Steuerungsfähigkeit wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen aufgehoben gewesen war. Im Dezember 2025 ordnete es die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, setzte deren Vollstreckung aber zugleich zur Bewährung aus. Gegen dieses Urteil hatte die Beschuldigte Revision eingelegt.

Der vorläufige Freiheitsentzug blieb zunächst bestehen

Trotz der Bewährungsaussetzung hielt das Landgericht an der seit Mai 2025 vollzogenen einstweiligen Unterbringung fest. Es sah bei einer sofortigen Entlassung die Gefahr erneuter Überforderung und weiterer schwerer Angriffe. Die Verteidigung verlangte die Aufhebung des Unterbringungsbefehls. Sie verwies auf Behandlungserfolge, freiwillige Mitwirkung und die bereits ausgesetzte Maßregel. Jedenfalls sollten nach ihrer Auffassung Medikamenteneinnahme, Kontrolle durch die Betreuerin und fachärztliche Untersuchungen genügen. Die Generalstaatsanwaltschaft befürwortete ebenfalls eine Aufhebung. Der Senat folgte diesem weitergehenden Antrag nicht, hielt jedoch eine Fortsetzung des zwangsweisen Vollzugs bei gesicherter freiwilliger Betreuung für unverhältnismäßig.

Die Voraussetzungen des Befehls entfielen nicht automatisch

Nach Auffassung des Senats bestanden weiterhin dringende Gründe für eine erhebliche rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit und für eine Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB. Das Beschwerdegericht überprüfte dabei die auf einer mehrtägigen Hauptverhandlung beruhende Tatsachenbewertung nur eingeschränkt. Die Bewährungsaussetzung betraf die Vollstreckung und beseitigte nicht bereits die angeordnete Maßregel. Auch die zwischenzeitlich abgeklungene Wahnsymptomatik bedeutete nach der individuellen Begutachtung keine vollständige Stabilisierung. Eine schwere depressive Symptomatik bestand fort. Bei Rückkehr in die zuletzt überfordernde Wohnsituation drohten vernachlässigte Medikation, erneute psychotische Symptome und Angriffe auf nahe Angehörige. Maßgeblich war diese konkrete Prognose, nicht allein ein allgemeiner statistischer Risikowert.

Bewährungsgeeignete Bedingungen müssen auch vor Rechtskraft geprüft werden

Für den tatsächlichen Vollzug verlangte der Senat eine eigenständige Verhältnismäßigkeitsprüfung. Wenn das Tatgericht die Maßregel unter bestimmten Bedingungen bereits zur Bewährung aussetzt, muss es erklären können, weshalb im noch laufenden Verfahren vergleichbare mildere Bedingungen nicht ebenfalls genügen. Die Beschuldigte hatte einer geeigneten Wohnform, psychiatrischer Behandlung und erforderlicher Medikation ausdrücklich zugestimmt. Außerdem lag ihre unterschriebene Freiwilligkeitserklärung für einen vorübergehenden Klinikaufenthalt vor. Deshalb war eine Außervollzugsetzung nach §§ 126a Absatz 2, 116 Absatz 3 StPO zu prüfen. Ein strukturierter Aufenthalt mit kontrollierter Behandlung kann den Sicherungszweck erfüllen, ohne dass der Unterbringungsbefehl weiter zwangsweise vollzogen werden muss.

Die Zusage der Klinik machte die Übergangslösung umsetzbar

Eine landesrechtliche Schwierigkeit bestand darin, dass § 17 Absatz 2 StrUG NRW seinem Wortlaut nach einen freiwilligen Verbleib bei Erledigung einer Maßregel aus Verhältnismäßigkeitsgründen regelt. Die hier betroffene Außervollzugsetzung eines vorläufigen Befehls ist dort nicht ausdrücklich erfasst. Der Senat prüfte deshalb, ob die geplante Auflage praktisch und finanziell tragfähig war. Nach seinen Ermittlungen sicherte die Klinik den weiteren freiwilligen Aufenthalt auch für diese Konstellation zu, selbst wenn einzelne Kosten nicht auf der genannten Vorschrift beruhten. Die Auflage würde somit nicht wegen fehlender Aufnahmebereitschaft oder ungeklärter Umsetzung leerlaufen. Eine allgemeine Erweiterung des gesetzlichen Anwendungsbereichs musste das Gericht dafür nicht feststellen.

Ein Wohnplatz musste tatsächlich verfügbar sein

Die bloße Weisung, unverzüglich in eine geeignete psychiatrisch angebundene Wohneinrichtung zu ziehen, hätte noch nicht ausgereicht. Ein entsprechender Platz war bei der Entscheidung nicht hinreichend sicher vorhanden. Allerdings bestand nach den Ermittlungen des Senats eine konkrete Aussicht, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine passende Einrichtung zu finden. Bis dahin sicherte die freiwillige Weiterbehandlung in der bisherigen Klinik die notwendige Struktur. Sobald die Aufnahme andernorts möglich ist, muss die Beschuldigte dort ihren Wohnsitz nehmen. Voraussetzung bleibt, dass engmaschige Unterstützung, psychiatrische Anbindung sowie die verordnete Medikamentengabe und deren Überwachung gewährleistet werden können.

Behandlung und gerichtliche Rückmeldung wurden konkret angeordnet

Während des freiwilligen Klinikaufenthalts und anschließend in der geeigneten Wohneinrichtung muss die Beschuldigte die Hausregeln beachten und ihre psychopharmakologische sowie psychotherapeutische Behandlung fortsetzen. Ein Abbruch gegen ärztlichen Rat ist nach den Auflagen unzulässig. Nach dem Wechsel aus der Klinik muss sie dem Landgericht ihre neue Anschrift und spätere Wohnsitzwechsel mitteilen. Hinzu kommen Berichte zum aktuellen Behandlungsstand im Abstand von zwei Monaten, erstmals spätestens zwei Wochen nach dem Einzug. Dabei kann ihre gesetzliche Betreuerin unterstützen. Diese Vorgaben knüpfen an die erklärte freiwillige Mitwirkung an und ermöglichen die gerichtliche Kontrolle der für die Außervollzugsetzung maßgeblichen Bedingungen.

Rückkehr nach Hause war kein gleich geeignetes milderes Mittel

Die von der Verteidigung vorgeschlagene Rückkehr in das bisherige häusliche Umfeld lehnte der Senat wegen der dort erwarteten Überforderung ab. Eine lediglich überwachte Medikamenteneinnahme bot nach seiner Bewertung noch nicht denselben Schutz wie das strukturierte Betreuungsumfeld. Die Beschwerde hatte deshalb nur teilweise Erfolg: Der Unterbringungsbefehl blieb bestehen, sein Vollzug wurde unter den festgelegten Auflagen ausgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen wurden zwischen Staatskasse und Beschuldigter hälftig geteilt. Ob später ein Wohnplatz gefunden wurde und wie das Revisionsverfahren gegen die Maßregelentscheidung ausging, ist in diesem Beschluss nicht dokumentiert.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Entscheidung zeigt, dass eine tragfähige freiwillige Übergangslösung auch vor Rechtskraft einer Maßregelentscheidung rechtliche Bedeutung hat. Dafür genügt weder eine abstrakte Behandlungsbereitschaft noch der bloße Verweis auf irgendwann verfügbares betreutes Wohnen. Hier waren Einwilligung, tatsächliche Klinikzusage und ein konkreter Betreuungsbedarf miteinander abgestimmt. Bei der praktischen Prüfung sollten deshalb Wohnplatz, Behandlung, Medikamentenüberwachung und Finanzierung nachvollziehbar gesichert werden. Zugleich ist die Verfahrenswirkung genau zu unterscheiden: Außervollzugsetzung beendet den zwangsweisen Vollzug unter Bedingungen, hebt den Befehl aber nicht auf. Ein vorerst unveränderter Aufenthaltsort kann dennoch auf einer anderen, weniger eingriffsintensiven Rechtsgrundlage beruhen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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