Zivilrecht
Kostenfestsetzung nach Anwaltshaftungsprozess: Sonderzuständigkeit des OLG Hamm greift nicht automatisch
Das Oberlandesgericht Hamm hat sich für eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf für unzuständig erklärt. Die seit Juli 2025 geltende Zuständigkeitskonzentration für bestimmte Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit von Rechtsanwälten erfasst nach dem Beschluss vom 10. März 2026 nicht zugleich das nachfolgende Kostenfestsetzungsverfahren. Dieses bildet einen eigenständigen Verfahrensgegenstand. Der Senat gab die Sache daher an das Oberlandesgericht Düsseldorf ab. Über die beanstandeten Kostenpositionen entschied er nicht. Ebenso wenig traf er bereits eine abschließende gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung für einen förmlichen negativen Kompetenzkonflikt; dessen Voraussetzungen lagen aus seiner Sicht noch nicht vollständig vor.
Redaktionelle Zusammenfassung · 953 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Kostenbeschwerde fällt nicht automatisch in die Sonderzuständigkeit
Ausgangsprozess betraf auch anwaltliche Pflichtverletzungen
Dem Kostenverfahren war ein Rechtsstreit vorausgegangen, in dem der Kläger mehrere Beklagte, darunter einen Rechtsanwalt und eine Rechtsanwaltsgesellschaft, auf Auskunft, Kostenerstattung, Schadensersatz und Feststellung in Anspruch genommen hatte. Hintergrund waren frühere Verfahren im Zusammenhang mit rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen. Unter anderem warf der Kläger eine nicht sachgerechte Rechtsverteidigung vor. Das Landgericht Düsseldorf hatte Klage und Widerklage abgewiesen; die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Danach kam es zur Festsetzung erstattungsfähiger Prozesskosten. Diese Vorgeschichte erklärte den möglichen Bezug zum Gebiet der Anwaltstätigkeit, entschied nach dem Senat aber nicht schon über die Zuständigkeit für die spätere Kostenbeschwerde.
Teilabhilfe ließ einzelne Umsatzsteuerpositionen offen
Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht half später teilweise ab und setzte den Erstattungsanspruch der betroffenen Beklagten niedriger fest. Offen blieben insbesondere zwei angesetzte Umsatzsteuerbeträge. Wegen des überschrittenen Beschwerdewerts wurde das Verfahren zunächst dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt. Dessen Senatsvorsitzender verwies auf die geänderte Justizzuständigkeitsverordnung und gab die Akte zur weiteren Veranlassung zurück. Daraufhin gelangte sie formlos nach Hamm. Die dort zu klärende Frage war zunächst allein, welches Oberlandesgericht das verbleibende Rechtsmittel bearbeiten sollte. Die materielle Berechtigung der Steueransätze stand deshalb noch nicht zur Entscheidung.
Verordnung knüpft an einen Rechtsstreit bestimmter Materie an
§ 27a JustZustVO weist bestimmte Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit unter anderem von Rechtsanwälten dem Oberlandesgericht Hamm zu. Die Vorschrift nimmt auf § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d ZPO Bezug. Nach Auffassung des Senats verlangt diese Verknüpfung mehr als einen mittelbaren sachlichen Zusammenhang mit anwaltlicher Tätigkeit. § 348 ZPO betrifft den Rechtsstreit im erstinstanzlichen Klageverfahren. Für die Bestimmung des gesetzlichen Richters seien Wortlaut und Verordnungszweck eng zu beachten. Aus einer Katalogmaterie des Ausgangsprozesses folgte deshalb keine umfassende Zuständigkeit für jedes später anschließende gerichtliche Nebenverfahren.
Kostenfestsetzung hat einen eigenen Gegenstand
Das Kostenfestsetzungsverfahren betrifft nach dem Beschluss den prozessualen Kostenerstattungsanspruch und folgt eigenen Regeln. § 104 Absatz 1 Satz 1 ZPO knüpft zwar für die erstinstanzliche Zuständigkeit an das Ausgangsgericht an. Daraus ergibt sich aber keine weitergehende Parallelzuständigkeit für das Rechtsmittel. Dass der Erstattungsanspruch auch Rechtsanwaltskosten enthält, schafft keine Streitigkeit über die Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts im Sinne der Konzentrationsregel. Andernfalls ließe sich die Sonderzuständigkeit auf sämtliche Kostenbeschwerden aus allen zugewiesenen Kataloggebieten ausdehnen. Eine solche Erweiterung sah der Senat vom Wortlaut der Regelung nicht mehr gedeckt.
Spezialisierungszweck sprach ebenfalls gegen die Erweiterung
Auch die Ermächtigungsgrundlage stützte die enge Auslegung. § 13a Absatz 1 Satz 1 GVG erlaubt Zuständigkeitskonzentrationen zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung von Verfahren. Die Spezialisierung auf materiell-rechtliche Fragen anwaltlicher Berufstätigkeit werde durch die Zuweisung von Kostenfestsetzungsverfahren mit ihrem anderen Gegenstand nicht gefördert. Eine beabsichtigte Spezialisierung auf prozessuale Kostenerstattung hätte dagegen eine entsprechend allgemeine Zuweisung solcher Verfahren erwarten lassen. Der Senat erklärte die Verordnung nicht für unwirksam. Er legte sie vielmehr im Einklang mit ihrer Ermächtigungsgrundlage so aus, dass die hier vorliegende Kostenbeschwerde nicht erfasst wurde.
Noch kein förmlicher negativer Kompetenzkonflikt
Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Absatz 1 Nummer 6 ZPO setzt voraus, dass sich die beteiligten Gerichte in rechtlich wirksamer Weise für unzuständig erklärt haben. Dies war nach Auffassung des Senats bis dahin nur für Hamm durch den vorliegenden Beschluss geschehen. Die frühere Verfügung aus Düsseldorf genügte nicht. Sie war den Parteien von dort nicht bekannt gegeben worden und blieb ein gerichtsinterner Vorgang. Die spätere Übersendung einer Kopie durch das Oberlandesgericht Hamm zur Erläuterung des Aktenlaufs ersetzte keine wirksame Kompetenzleugnung durch Düsseldorf. Bloßes Hin- und Hersenden der Akten eröffnete somit noch nicht das förmliche Bestimmungsverfahren.
Abgabe statt bindender Verweisung
Der Senat gab das Verfahren deshalb zunächst an das Oberlandesgericht Düsseldorf ab. Dieses sollte seine Auffassung überdenken oder sich seinerseits förmlich für unzuständig erklären, um nach seiner damaligen Auffassung eine Vorlage an den Bundesgerichtshof zu ermöglichen. Von einer Verweisung nach § 281 ZPO sah Hamm bewusst ab. Eine solche Entscheidung hätte grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet, die auch im späteren Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wäre. Damit hätte die vom Senat gewünschte grundsätzliche Klärung der Reichweite der Konzentrationsregel erschwert werden können. Die gewählte Verfahrensform war deshalb ein wesentlicher Teil des Beschlusses und darf nicht als bloß sprachlicher Unterschied behandelt werden.
Entscheidung klärt den nächsten Verfahrensschritt
Der Tenor enthält die Unzuständigkeitserklärung und die Abgabe an Düsseldorf. Er entscheidet weder den zugrunde liegenden anwaltlichen Haftungsstreit erneut noch den verbleibenden Kostenerstattungsanspruch. Auch behauptet er nicht, der Bundesgerichtshof habe die Zuständigkeitsfrage bereits beantwortet. Für die Kostenpraxis liegt seine Bedeutung in der Trennung von Hauptsache und Kostenfestsetzung sowie in den formellen Anforderungen an einen Kompetenzkonflikt. Wer eine Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung führt, muss daher die einschlägige Zuständigkeit eigenständig prüfen. Eine Sonderzuweisung des Ausgangsrechtsstreits kann nicht ohne weitere gesetzliche Grundlage auf das gesonderte Kostenverfahren übertragen werden.
Späterer Widerspruch und unzulässige BGH-Vorlage
Der weitere Verlauf ist durch den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 29. Mai 2026 – 24 W 52/25 – dokumentiert. Düsseldorf hielt entgegen Hamm die Konzentrationszuständigkeit auch für die Kostenbeschwerde für eröffnet, erklärte sich ebenfalls für unzuständig und legte die Sache dem Bundesgerichtshof vor. Dieser erklärte die Vorlage mit Beschluss vom 28. Juli 2026 – X ARZ 308/26 – für unzulässig. Nach § 36 Absatz 2 ZPO muss zunächst das Oberlandesgericht Düsseldorf das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren durchführen; dies gilt auch bei einem Kompetenzkonflikt zwischen Oberlandesgerichten. Eine unmittelbare Vorlage durch eines der am Konflikt beteiligten Gerichte ersetzt dieses Verfahren nicht. Erst innerhalb eines solchen Bestimmungsverfahrens kann eine Vorlage nach § 36 Absatz 3 ZPO zulässig sein. Der BGH entschied somit über den erforderlichen Verfahrensweg, nicht über die Reichweite der Konzentrationszuständigkeit. Die gegensätzlichen Auffassungen aus Hamm und Düsseldorf bleiben durch diese Entscheidung in der Sache ungeklärt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Zuständigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren sollte nicht allein aus der Zuständigkeit der Hauptsache abgeleitet werden. OLG Hamm, Beschluss vom 10. März 2026 – 25 W 14/26, grenzt § 27a JustZustVO gegenüber dem selbständigen Erstattungsverfahren nach § 104 ZPO ab. Für die anwaltliche Praxis ist daneben der Verfahrensstatus wesentlich: Eine interne Rückgabeverfügung begründet noch keinen förmlichen Konflikt nach § 36 Absatz 1 Nummer 6 ZPO. Abgabe und bindende Verweisung verfolgen hier unterschiedliche Wirkungen. Der Beschluss entscheidet daher zunächst den weiteren Aktenweg; zur sachlichen Berechtigung der streitigen Umsatzsteuerpositionen enthält er keine abschließende Aussage. Der spätere BGH-Beschluss vom 28. Juli 2026 – X ARZ 308/26 – korrigiert jedoch den vorgesehenen Verfahrensweg: Zunächst ist das Bestimmungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf erforderlich. Die unmittelbare BGH-Vorlage war unzulässig; die Konzentrationsfrage blieb offen.