Zivilrecht
Ehenamensreform: Nach Widerruf ist kein freier Wechsel zum Geburtsnamen des anderen Ehegatten eröffnet
Nach dem Oberlandesgericht Hamm erlaubt die Übergangsregelung zur Reform des Namensrechts nicht, nach Widerruf eines früher bestimmten Ehenamens ohne Weiteres den Geburtsnamen des anderen Ehegatten zum neuen Ehenamen zu wählen. Mit Beschluss vom 5. März 2026 bestätigte der Senat die Unwirksamkeit einer entsprechenden Erklärung. Die Ehegatten hatten bei ihrer Eheschließung im Jahr 2015 den Familiennamen des Ehemannes zum Ehenamen bestimmt. Nach dem späteren Widerruf wollten sie den Geburtsnamen der Ehefrau als gemeinsamen Namen führen. Gerade dieser Austausch war nach der Entscheidung weder durch die allgemeine Namensbestimmung noch durch Artikel 229 § 67 Absatz 1 EGBGB eröffnet.
Redaktionelle Zusammenfassung · 837 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Widerruf eröffnet keine freie neue Ehenamenswahl
Konkrete Erklärung vom Mai 2025 war unwirksam
Gegenstand des Verfahrens war die von den Ehegatten am 20. Mai 2025 erklärte Neubestimmung. Das Amtsgericht hatte sie als unwirksam angesehen. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen diese Beurteilung; der Senat folgte jedoch den Gründen des Amtsgerichts und dessen Nichtabhilfeentscheidung. Zusätzlich machte er sich die einschlägigen Erwägungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe aus dessen Beschluss vom 18. Dezember 2025 – 19 W 80/25 – zu eigen. Das Verfahren betraf damit die Wirksamkeit einer bestimmten personenstandsrechtlichen Erklärung. Eine allgemeine Beratung zu sämtlichen künftig denkbaren Namensgestaltungen war nach dem Senat weder Verfahrensgegenstand noch Aufgabe des Beschwerdegerichts.
Allgemeines Wahlrecht war bereits ausgeübt
Eine freie Neubestimmung nach § 1355 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 BGB kam nach der übernommenen Begründung nicht in Betracht. Das Recht zur Bestimmung eines Ehenamens erlischt grundsätzlich mit seiner einmaligen Ausübung. Die ursprüngliche Namenswahl von 2015 war eine solche Ausübung. Der spätere Widerruf im Rahmen einer besonderen Übergangsvorschrift ließ deshalb nicht automatisch das allgemeine Wahlrecht vollständig neu entstehen. Die Entscheidung trennt damit zwei Fragen: ob eine frühere Bestimmung widerrufen werden darf und welche positive Neugestaltung das Gesetz anschließend zulässt. Aus der Zulässigkeit des ersten Schritts folgt nicht ohne Weiteres die Zulässigkeit des gewünschten zweiten.
Wortlaut der Übergangsregel nennt bestimmte Möglichkeiten
Artikel 229 § 67 Absatz 1 Satz 1 EGBGB lässt nach der Auslegung des Senats die Bildung eines Doppelnamens als Familiennamen und den Widerruf der bisherigen Ehenamensbestimmung zu. Eine freie Wahl eines anderen einzelnen Ehenamens wird dort nicht genannt. Der Senat verstand die aufgeführten Änderungen als abschließende Regelung für die von der Reform betroffenen früher geschlossenen Ehen. Die beantragte Ersetzung des Ehenamens durch den Geburtsnamen der Ehefrau ließ sich deshalb nicht allein darauf stützen, dass der frühere Name zuvor wirksam widerrufen worden war. Für die zusätzliche Neubestimmung bedurfte es einer gesetzlichen Eröffnung, die das Gericht verneinte.
Regelung zu Kindern stützt die begrenzte Reichweite
Auch der Aufbau der Übergangsvorschrift sprach nach der Entscheidung gegen eine umfassende neue Namenswahl der Ehegatten. Satz 2 erlaubt für den Fall des Widerrufs ausdrücklich die Neubestimmung der Geburtsnamen minderjähriger Kinder. Daraus leitete der Senat ab, dass der Gesetzgeber die Folgen des Widerrufs gezielt geregelt hatte. Die ausdrücklich benannte Neubestimmung für Kinder konnte daher nicht ohne Weiteres auf einen neuen Ehenamen der Eltern übertragen werden. Diese systematische Betrachtung ergänzte den Wortlaut. Sie verhinderte nach Auffassung des Gerichts, den Widerruf als allgemeinen Neustart sämtlicher bei der Eheschließung bestehender Wahlmöglichkeiten zu behandeln.
Reform sollte vor allem Doppelnamen ermöglichen
Die vom Senat herangezogene Gesetzgebungsgeschichte und der Zweck des Übergangsrechts bestätigten diese Einordnung. Die Reform zielte auf eine Erweiterung der Möglichkeiten für Doppelnamen und auf die Stärkung von Wahlfreiheit und Gleichstellung. Die Wahl des Geburtsnamens der Ehefrau oder des Ehemannes war dagegen bereits vor der Reform möglich gewesen. Für diesen schon zuvor eröffneten Austausch bestand aus Sicht des Gerichts kein Anlass, ältere Ehen nachträglich durch ein neues freies Wahlrecht später geschlossenen Ehen gleichzustellen. Der Senat verneinte damit nicht die allgemeine Liberalisierung des Namensrechts, begrenzte aber die Folgerungen für die ausdrücklich geregelten Übergangsfälle.
Abweichende Literaturauffassung überzeugte den Senat nicht
Im Verfahren war eine andere Auffassung angeführt worden, nach der die fehlende ausdrückliche Untersagung einer Neubestimmung für deren Zulässigkeit sprechen könne. Der Senat lehnte diesen Schluss ab. Wenn das Übergangsrecht die zulässigen Änderungen aufzählt, muss es die darüber hinausgehenden Möglichkeiten nicht zusätzlich ausdrücklich verbieten. Eine ergänzende Wahlmöglichkeit ließ sich nach seiner Ansicht weder mit dem Wortlaut noch mit dem Aufbau der Vorschrift vereinbaren. Der Beschluss dokumentiert damit eine in der Literatur vorhandene Kontroverse, folgt aber der von ihm als einhellig beschriebenen gerichtlichen Linie. Die abweichenden Stimmen wurden berücksichtigt, änderten das Ergebnis jedoch nicht.
Kosten, Gegenstandswert und Rechtsbeschwerde
Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Gegenstandswert wurde auf bis zu 5.000 Euro festgesetzt. Eine gesonderte Kostenentscheidung hielt der Senat nicht für erforderlich. Für den beschwerdeführenden Beteiligten griff die Kostenbefreiung nach § 51 Absatz 1 Satz 2 PStG. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ordnete das Gericht wegen fehlender Beteiligung im gegensätzlichen Sinn nicht an. Die Rechtsbeschwerde ließ es nicht zu. Eine Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sah es angesichts der übereinstimmenden gerichtlichen Entscheidungen nicht als erforderlich an. Auch eine grundsätzliche Bedeutung verneinte es trotz der abweichenden Literaturmeinungen für die hier behandelte Übergangsfrage.
Grenzen des Beschwerdeverfahrens
Der Beschwerdeführer hatte zusätzlich angeregt, der Senat möge erläutern, welche Möglichkeiten den Ehegatten nun noch offenstünden. Dies lehnte das Gericht als nicht zu seinen Aufgaben gehörende Rechtsberatung ab. Der Beschluss beantwortet deshalb nur die Wirksamkeit der vorliegenden Neubestimmung und die dafür herangezogenen gesetzlichen Wege. Er enthält keinen vollständigen Katalog alternativer Namensänderungsverfahren und entscheidet nicht über einen anders gefassten künftigen Antrag. Für die Einordnung ist diese Grenze wichtig: Gescheitert ist der konkrete Versuch, nach Widerruf des bisherigen Ehenamens über die Übergangsregel frei zum Geburtsnamen der Ehefrau als neuem Ehenamen zu wechseln.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Namensänderungen nach der Reform müssen gewünschtes Ergebnis und gesetzlicher Erklärungsweg genau zusammenpassen. OLG Hamm, Beschluss vom 5. März 2026 – 15 W 7/26, behandelt den Widerruf nach Artikel 229 § 67 EGBGB nicht als Wiederherstellung eines freien Wahlrechts aus § 1355 BGB. Anwaltlich ist deshalb vor Abgabe einer Erklärung zu prüfen, welche konkrete Änderung die Übergangsvorschrift tatsächlich eröffnet. Die Bildung eines Doppelnamens, der Widerruf und eine erneute Auswahl eines einzelnen Ehenamens sind unterschiedliche Vorgänge. Der Beschluss entscheidet die letzte Variante im vorliegenden Fall negativ, bietet aber keine umfassende Beratung zu allen denkbaren anderen Wegen.