Zivilrecht
Touareg mit Thermofenster: Erbin erhält 5.569,37 Euro Differenzschaden trotz Software-Update
Das Oberlandesgericht Hamm sprach einer Erbin 5.569,37 Euro Schadensersatz wegen eines unzulässigen Thermofensters in einem VW Touareg zu. Der Betrag entspricht zehn Prozent des ursprünglichen Kaufpreises. Die Klägerin behält das Fahrzeug; eine Rückabwicklung des Kaufs war zuletzt nicht mehr Gegenstand ihrer Berufung. Grundlage war eine fahrlässige Verletzung der Pflichten zur Ausstellung einer zutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß stellte der Senat nicht fest. Auch ein 2024 aufgespieltes Software-Update beseitigte nach seiner Prüfung die unzulässige Abschalteinrichtung nicht. Die Revision wurde zu Fragen der unionsrechtlichen Motorschutzausnahme und ihrer Grenzen ausdrücklich zugelassen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 808 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Zehn Prozent des Kaufpreises bei Verbleib des Fahrzeugs
Neuwagenkauf, Erbfall und spätere Übertragung des Anspruchs
Der Ehemann der Klägerin hatte den neuen Touareg im November 2013 für 55.693,69 Euro erworben. Das Fahrzeug besaß einen von Audi hergestellten Sechszylinder-Dieselmotor EA 896 Generation 2 mit 245 PS und Euro-5-Typgenehmigung, aber kein SCR-System mit AdBlue. Ein behördlicher Rückruf lag nicht vor. Nach dem Tod des Käufers 2017 erbten seine Ehefrau zur Hälfte und die beiden Kinder zu jeweils einem Viertel. Erst eine Vereinbarung sämtlicher Miterben vom August 2019 löste die streitigen Ansprüche aus der gemeinschaftlichen Bindung und übertrug sie allein auf die Klägerin. Der Senat ordnete dies als gegenständliche Teilauseinandersetzung des Nachlasses ein.
In der Berufung ging es zuletzt ausschließlich um das Thermofenster
Ursprünglich hatte die Klägerin umfangreichen Schadensersatz gegen Rückgabe des Fahrzeugs und weitere Kosten verlangt. In der Berufung beschränkte sie sich auf den Differenzschaden, den sie mit mindestens 15 Prozent des Kaufpreises ansetzte. Zuletzt stützte sie diesen Anspruch nur noch auf die temperaturabhängige Abgasrückführung. Über weitere ursprünglich behauptete Abschalteinrichtungen musste der Senat deshalb nicht entscheiden. Der Wechsel der Schadensberechnung änderte den Klagegrund nicht und war prozessual zulässig. Anspruchsgegnerin blieb die Fahrzeugherstellerin, obwohl der Motor von einem anderen Konzernunternehmen stammte: Die maßgebliche Pflicht zur Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung traf die Herstellerin des Fahrzeugs.
Auch das erweiterte Temperaturfenster genügte dem Senat nicht
Vor dem Update wurde die Abgasrückführung nach Herstellerangaben außerhalb von zwölf bis dreißig Grad Celsius reduziert. Danach begann die Reduzierung erst unter drei beziehungsweise über siebenunddreißig Grad. Auch diese Temperaturen können jedoch bei gewöhnlichem Fahrzeugbetrieb auftreten. Eine Verringerung der Reinigungswirkung ist daher grundsätzlich als Abschalteinrichtung zu beurteilen. Die Herstellerin berief sich auf Motorschutz und sicheren Betrieb. Der Senat legte die Ausnahme eng aus: Vorhersehbarer Verschleiß oder bloße Verschmutzung reichen nicht, und die Schonung von Bauteilen des Abgasrückführungssystems muss auf konkrete erhebliche Gefahren für den Motor und den sicheren Betrieb zurückzuführen sein.
Räumlicher und zeitlicher Umfang der Abschaltung war entscheidend
Selbst eine grundsätzlich dem Motorschutz dienende Einrichtung kann nach der herangezogenen EuGH-Rechtsprechung nicht gerechtfertigt werden, wenn sie unter normalen Bedingungen den überwiegenden Teil des Jahres tätig sein müsste. Für den Senat genügte hierfür eine Aktivierung während mehr als der Hälfte des Jahres; erforderlich waren nicht zwingend sieben volle Monate. Räumlich stellte er auf nicht unwesentliche Teile der Europäischen Union ab und lehnte einen alles zusammenfassenden europäischen Temperaturdurchschnitt ab. Anhand klimatischer Verhältnisse in nördlichen Unionsregionen sah er die Voraussetzungen auch beim erweiterten Thermofenster als erfüllt an. Diese Maßstäbe betreffen die vom Senat angenommene Grenze der Ausnahme, nicht eine bereits festgestellte konkrete Stilllegung des Fahrzeugs.
Technische Alternativen und fehlende Entlastung der Herstellerin
Zusätzlich war nach der Prüfung nicht feststellbar, dass bei Erteilung der Typgenehmigung 2013 keine anderen technischen Möglichkeiten zur Stickoxidreduzierung verfügbar waren. Der Senat bezog auch NOx-Speicher- und SCR-Katalysatoren ein. Höhere Forschungs-, Ausrüstungs- oder Wartungskosten rechtfertigten für sich genommen keine Ausnahme. Einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hatte die Herstellerin ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Allgemeine Hinweise auf Verwaltungspraxis und zuständige Organisationseinheiten ersetzten keinen konkreten Vortrag zu den rechtlichen Vorstellungen ihrer verantwortlichen Vertreter über gerade dieses Thermofenster. Die erteilte Typgenehmigung verlieh der Einrichtung nach der Entscheidung keine abschließende rechtliche Billigung. Für den zugesprochenen Anspruch genügte Fahrlässigkeit.
Nutzung und Restwert verbrauchten den Schaden nicht
Der Senat schätzte den Differenzschaden innerhalb der maßgeblichen Bandbreite auf zehn Prozent. Gegen eine geringere Bewertung sprach das fortbestehende Risiko behördlicher Beschränkungen, gegen die verlangten fünfzehn Prozent insbesondere das nicht festgestellte vorsätzliche Verhalten. Bei 79.294 gefahrenen Kilometern errechnete er selbst unter der für die Herstellerin günstigeren Annahme einer Gesamtlaufleistung von nur 250.000 Kilometern Nutzungsvorteile von 17.664,70 Euro. Zusammen mit dem von ihr angegebenen Restwert von 22.756 Euro ergaben sich 40.420,70 Euro. Dieser Betrag lag deutlich unter dem Kaufpreis abzüglich Differenzschadens von 50.124,32 Euro. Eine schadensmindernde Anrechnung kam deshalb nicht in Betracht. Der Senat setzte damit nicht sämtliche Nutzungsvorteile unmittelbar vom Zehn-Prozent-Betrag ab. Maßgeblich war vielmehr zunächst der Vergleich der addierten Vorteile mit dem um den Schaden verminderten ursprünglichen Fahrzeugwert. Erst ein diesen Wert übersteigender Betrag hätte die Entschädigung mindern können.
Fehlerhafte vorgerichtliche Anspruchserhebung kostete Zinsen und Gebühren
Zinsen erhält die Klägerin erst ab dem 26. Oktober 2019, dem Tag nach Klagezustellung. Das frühere Anwaltsschreiben hatte Zahlung allein an sie verlangt, obwohl der Anspruch damals noch der Erbengemeinschaft zustand. Sie hätte als einzelne Miterbin grundsätzlich nur Leistung an sämtliche Erben fordern können. Deshalb begründete die Mahnung keinen Verzug. Die spätere Änderung der Schadensberechnung hinderte dagegen den Zinsbeginn mit der bereits erfolgten Klagezustellung nicht. Auch vorgerichtliche Anwaltskosten waren nicht ersatzfähig: Die Anwälte hätten aus den Kaufunterlagen erkennen müssen, dass der verstorbene Ehemann Käufer war, und die Erbfolge klären müssen. Wegen des wirkungslosen, nicht angepassten Schreibens konnte die Mandantin dem Gebührenanspruch nach Auffassung des Senats einen gleich hohen Schadensersatzanspruch entgegenhalten. Die Klägerin trägt sämtliche erstinstanzlichen und 88 Prozent der Berufungskosten.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Fall verbindet technische Haftungsfragen mit einer sehr konkreten Prüfung der Anspruchsberechtigung. Ein Software-Update beendet einen Schadensersatzstreit nicht allein durch seine Freigabe; entscheidend bleibt, wie die Abgassteuerung anschließend tatsächlich arbeitet und rechtlich einzuordnen ist. Ebenso wenig ersetzt ein Erbschein die Klärung, an wen eine Nachlassforderung zu leisten ist. Gerade bei vorgerichtlichen Schreiben müssen Käuferidentität, Erbfolge und spätere Übertragungen zeitlich getrennt werden. Die Entscheidung zeigt die Kosten einer unterlassenen Anpassung an diesen Sachverhalt. Wegen der zugelassenen Revision sind die vom Senat entwickelten räumlichen und zeitlichen Kriterien zum Thermofenster als überprüfbare OLG-Beurteilung darzustellen, nicht als abschließend vereinheitlichte Rechtslage.