Zivilrecht

Kostenbeschwerde nach Anwaltshaftungsprozess: Düsseldorfer Vorlage an den BGH war unzulässig

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 29. Mai 2026 über seine Zuständigkeit für eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Eine Entscheidung über die angegriffene Kostenhöhe traf es gerade nicht. Stattdessen erklärte es sich für unzuständig und legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Zuvor hatte bereits das Oberlandesgericht Hamm seine Zuständigkeit verneint. Damit bestand ein negativer Kompetenzkonflikt nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Im Mittelpunkt stand eine neue nordrhein-westfälische Zuständigkeitskonzentration für Streitigkeiten aus bestimmten beratenden Berufen. Umstritten war, ob diese auch eine Kostenbeschwerde nach einem bereits entschiedenen Anwaltshaftungsprozess erfasste.

Redaktionelle Zusammenfassung · 821 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Zwei Oberlandesgerichte hielten sich für unzuständig

Der Ausgangsprozess war längst abgeschlossen

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte ein selbst als Rechtsanwalt tätiger Kläger mehrere Beklagte wegen behaupteter anwaltlicher Pflichtverletzungen in Anspruch genommen. Er verlangte unter anderem Schadensersatz, Auskunft und Feststellungen zu künftigen Schäden. Hinzu kam eine Widerklage eines Beklagten. Das Landgericht Düsseldorf wies Klage und Widerklage im Oktober 2021 ab; die Berufung des Klägers wurde im Januar 2024 zurückgewiesen. Anschließend setzte der Rechtspfleger die von ihm an drei Beklagte zu erstattenden Kosten zunächst auf 5.281,55 Euro zuzüglich Zinsen fest. Auf die sofortige Beschwerde half das Landgericht teilweise ab und verringerte den Betrag im August 2025 auf 2.393,36 Euro zuzüglich Zinsen. Der verbleibende Streit musste weiterbehandelt werden.

Die Sache gelangte von Düsseldorf nach Hamm und zurück

Die Zivilkammer des Landgerichts nahm an, dass der verbleibende Beschwerdewert die für das Verfahren maßgebliche Schwelle überschritt, und legte die Sache zunächst dem Oberlandesgericht Düsseldorf vor. Dieses verwies auf die inzwischen eingeführte Konzentration beim Oberlandesgericht Hamm. Hamm erklärte sich mit Beschluss vom 10. März 2026 im Verfahren 25 W 14/26 jedoch ebenfalls für unzuständig und gab die Sache nach Düsseldorf ab. Mit der nun vorliegenden eigenen Unzuständigkeitserklärung sah der Düsseldorfer Senat die Voraussetzungen der Zuständigkeitsbestimmung als erfüllt an. Beide Gerichte hatten ihre Auffassung durch den Parteien bekannt gemachte Entscheidungen bindend festgelegt. Eine weitere bloße Weiterleitung zwischen ihnen konnte den Konflikt deshalb nicht auflösen.

Düsseldorf verstand die Konzentrationsregelung weit

Nach Auffassung des Düsseldorfer Senats wies § 27a Abs. 1 der Justizzuständigkeitsverordnung die betreffende Beschwerde Hamm zu. Die Vorschrift erfasste Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit unter anderem von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern für die Bezirke aller nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichte. Der Ausgangsprozess wegen behaupteter Anwaltsfehler gehörte nach dieser Beurteilung zum sachlichen Anwendungsbereich. Eine Beschränkung auf Rechtsmittel unmittelbar in der Hauptsache ließ sich dem Wortlaut aus Sicht des Senats nicht entnehmen. Auch die gesetzliche Ermächtigung zur Zuständigkeitskonzentration und die Verweisung auf § 348 ZPO rechtfertigten nach seiner Auslegung keinen Ausschluss zugehöriger Kostenverfahren. Die zugrunde liegende Änderungsverordnung datierte vom 3. Juni 2025 und trat am 1. Juli 2025 in Kraft.

Das Kostenfestsetzungsverfahren blieb mit der Hauptsache verbunden

Der Senat erkannte zwar an, dass die Kostenfestsetzung grundsätzlich ein selbständiges Verfahren ist. Er behandelte sie für die Zuständigkeitsfrage aber als Nebenverfahren des gesamten Rechtsstreits. Ihre Aufgabe besteht darin, die bereits getroffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen. Von dieser Grundlage hängt auch ihr Bestand ab: Wird die Kostengrundentscheidung aufgehoben oder geändert, verliert eine darauf beruhende Festsetzung in entsprechendem Umfang ihre Wirkung. Dieser Zusammenhang sprach nach der Düsseldorfer Auffassung dafür, auch die nachfolgende Beschwerde der Konzentrationszuständigkeit zu unterstellen. Das Gericht leitete somit aus der verfahrensrechtlichen Selbständigkeit der Festsetzung keine eigenständige, dauerhaft von der Hauptsache getrennte Zuständigkeitsordnung ab.

Sachkunde und einheitliche Zuständigkeit sollten erhalten bleiben

Für sein weites Verständnis führte der Senat außerdem den Zweck der Konzentration an: Besondere Sachkunde und möglichst einheitliche Rechtsprechung sollen nicht auf das eigentliche Erkenntnisverfahren beschränkt bleiben. Auch Kostenrechtsbehelfe können unter engen Voraussetzungen Fragen mit Bezug zur materiellen Streitigkeit aufwerfen. Wenn Berufung und Kostenbeschwerde gleichzeitig anhängig sind, kann eine Aufteilung außerdem widersprüchliche Bewertungen begünstigen und die Aktenführung erschweren. Als weitere Gesichtspunkte nannte das Gericht Rechtswegklarheit und die Nachvollziehbarkeit der Zuständigkeitsordnung für die Beteiligten. Würden einzelne Nebenverfahren ausgenommen, entstünden Abgrenzungsfragen etwa zu Prozesskostenhilfe, Streitwert und Kostenfestsetzung. Der Senat hielt eine einheitliche Zuordnung deshalb für sachgerechter als eine dauerhafte Aufspaltung nach Beschwerdeart.

Die frühere Befassung Düsseldorfs änderte seine Auffassung nicht

Dass Düsseldorf selbst bereits über die Berufung im Ausgangsprozess entschieden hatte, führte nach Ansicht des Senats nicht zu seiner fortbestehenden Zuständigkeit für die spätere Kostenbeschwerde. Der Verordnungsgeber hatte keine Sonderregelung getroffen, nach der vorbefasste Oberlandesgerichte solche Verfahren behalten sollten. Ein zeitweiliges Auseinanderfallen von früherer Hauptsacheentscheidung und späterem Kostenrechtsbehelf verstand der Senat deshalb als Folge der Übergangsphase. Für die zeitliche Anwendung stellte er darauf ab, dass das Beschwerdeverfahren bei ihm erst im Dezember 2025 und damit nach dem Stichtag Ende Juni 2025 anhängig geworden war. Die Beschwerde war zwar bereits zuvor eingelegt worden; gerade die maßgebliche gerichtliche Anhängigkeit war daher gesondert zu betrachten.

Der Bundesgerichtshof erklärte die unmittelbare Vorlage später für unzulässig

Die vom Düsseldorfer Senat gewählte unmittelbare Vorlage führte nicht zur erhofften Klärung der Konzentrationsfrage. Mit Beschluss vom 28. Juli 2026 – X ARZ 308/26 – erklärte der Bundesgerichtshof sie für unzulässig. Nach § 36 Absatz 2 ZPO musste zunächst ein Gerichtsstandsbestimmungsverfahren beim Oberlandesgericht Düsseldorf stattfinden. Diese Zuständigkeit gilt auch dann, wenn der Kompetenzkonflikt erst zwischen Oberlandesgerichten entsteht. Eine Vorlage nach § 36 Absatz 3 ZPO kommt nur innerhalb eines solchen Bestimmungsverfahrens in Betracht; dieses hatte hier noch nicht stattgefunden. Der Bundesgerichtshof entschied damit weder den Auslegungsstreit über § 27a der Justizzuständigkeitsverordnung noch die Berechtigung der verbliebenen Kosteneinwendungen. Düsseldorfs weite Auslegung wurde durch den späteren Beschluss weder bestätigt noch verworfen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für Kostenrechtsmittel müssen Konzentrationszuständigkeit und der Weg zur gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung getrennt geprüft werden. Der spätere BGH-Beschluss zeigt den konkreten Verfahrensfehler: Auch bei einem Streit zwischen Oberlandesgerichten führt der Weg zunächst über § 36 Absatz 2 ZPO. Die unmittelbare Vorlage ersetzt dieses Bestimmungsverfahren nicht. Die Frage, ob § 27a der Justizzuständigkeitsverordnung auch Kostenbeschwerden erfasst, blieb dabei offen. Für die Aktenbearbeitung sind deshalb Rechtsmitteleingang, Weiterleitungen, bekannt gegebene Unzuständigkeitserklärungen und das anschließende Bestimmungsverfahren gesondert nachzuhalten. Die in Düsseldorf vertretene Konzentrationsauslegung lässt sich aus dem BGH-Beschluss nicht als höchstrichterlich geklärt ableiten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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