Zivilrecht

Reisepreisabsicherung: Geänderte Werbung bleibt vom Unterlassungsvertrag erfasst

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 28. Mai 2026 die Verurteilung eines Reiseveranstalters zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 4.000 Euro bestätigt. Der Veranstalter hatte nach einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und anschließend seine Internetwerbung geändert. Die neue Fassung vermied zwar den ausdrücklichen Begriff der Insolvenzversicherung. Nach Auffassung des Gerichts vermittelte sie aber weiterhin denselben beanstandeten Inhalt: Die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung der Reise wurde als besonderer Vorteil des eigenen Angebots herausgestellt. Entscheidend war somit der Aussagegehalt der gesamten Werbung. Eine sprachlich abgeschwächte Formulierung reichte im konkreten Fall nicht aus, um die eingegangene Unterlassungsverpflichtung zu erfüllen und eine Vertragsstrafe zu vermeiden.

Redaktionelle Zusammenfassung · 814 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Umformulierte Reisewerbung löste eine Vertragsstrafe aus

Ursprüngliche Werbung verband Bonität und Versicherungsschutz

Geklagt hatte ein Wirtschaftsverband, der in der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen war. Die Beklagte warb auf ihrer Website für Reisen und stellte dabei ihre wirtschaftliche Zuverlässigkeit heraus. Unter einer Überschrift, die die Reise bei ihr als besonders gut aufgehoben beschrieb, verwies sie zunächst auf eine hervorragende Bewertung durch ihr Kreditinstitut. Zusätzlich nannte sie die Absicherung sämtlicher Reisen durch eine Insolvenzversicherung. Planung, Vertrauen und finanzielle Sicherheit der Partner wurden ebenfalls als Gründe für die Buchung angeführt. Der Verband beanstandete den Versicherungshinweis als irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. In dem beschriebenen Zusammenhang erschien die Absicherung aus seiner Sicht als freiwilliger zusätzlicher Vorzug.

Die Unterlassungserklärung erfasste den Hinweis auf Reisepreisabsicherung

Ende Dezember 2023 gab die Beklagte die verlangte Unterlassungserklärung ab. Danach durfte sie im geschäftlichen Verkehr bei der Bewerbung von Pauschalreisen in Reiseausschreibungen oder bei der Aufzählung der Reiseleistungen nicht auf das Vorhandensein einer Reisepreisabsicherung hinweisen. Die beanstandete ursprüngliche Werbung wurde dabei als konkretes Beispiel aufgenommen. Für schuldhafte Zuwiderhandlungen versprach die Beklagte eine Vertragsstrafe nach dem sogenannten neuen Hamburger Brauch. Der spätere Zahlungsstreit beruhte damit auf einer bereits eingegangenen vertraglichen Verpflichtung. Die Parteien stritten nicht allein darüber, wie eine erstmalig erschienene Werbung wettbewerbsrechtlich zu beurteilen wäre. Maßgeblich war insbesondere, ob die überarbeitete Darstellung gegen die abgegebene Erklärung verstieß.

Eine starke Versicherungspartnerin ersetzte den bisherigen Begriff

Die Beklagte behielt die werbliche Überschrift und die Aussage zur guten Kreditbewertung bei. Anstelle des ausdrücklichen Hinweises auf eine zusätzlich bestehende Insolvenzversicherung beschrieb sie das Versicherungsunternehmen nun als ihren langjährigen, starken Partner zur Absicherung der Reise. Auch die abschließende Betonung von Planung, Vertrauen und finanzieller Sicherheit blieb erhalten. Der Verband verlangte wegen dieser geänderten Fassung vorgerichtlich erfolglos 4.000 Euro Vertragsstrafe. Das Landgericht Düsseldorf gab seiner Zahlungsklage statt und sprach zusätzlich Rechtshängigkeitszinsen seit dem 15. März 2024 zu. Es hielt die Aussage trotz ihrer Abschwächung weiterhin für eine Werbung mit der Insolvenzabsicherung als besonderem Vorteil des Angebots. Gegen diese Bewertung wandte sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Die Beklagte berief sich auf den allgemeineren Wortlaut

Im Berufungsverfahren machte der Reiseveranstalter geltend, die neue Formulierung sei wesentlich allgemeiner. Sie bezeichne lediglich das Versicherungsunternehmen als starken Partner und hebe gerade nicht mehr eine gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzversicherung als besondere eigene Leistung hervor. Außerdem sei eine Vertragsstrafe von 4.000 Euro bei einem erstmaligen Verstoß unangemessen. Der Verband hielt dem entgegen, dass der besondere Vorteil weiterhin in der bestehenden Absicherung gesehen werden solle. Das Oberlandesgericht folgte der Beklagten nicht. Es übernahm die Begründung des Landgerichts und erläuterte ergänzend, weshalb die inhaltliche Aussage gleich geblieben sei. Die Berufung führte deshalb weder zur Abweisung der Zahlungsklage noch zu einer Herabsetzung der Vertragsstrafe.

Der Gesamtzusammenhang vermittelte weiterhin einen Sondervorteil

Nach der Auslegung des Senats verstand der angesprochene Kunde bereits die ursprüngliche Werbung so, dass bei der Beklagten aufgrund ihrer Bonität ein besonders geringes Insolvenzrisiko bestehe und dieses zusätzlich versichert sei. Gerade daraus sollte sich ein Vorteil einer Buchung bei diesem Veranstalter ergeben. Die neue Fassung stellte nach Auffassung des Gerichts weiterhin dieselbe Verbindung zwischen Kreditwürdigkeit und versicherter Reiseabsicherung her. Dass das Wort Insolvenzversicherung und der ausdrückliche Zusatz einer weiteren Absicherung entfielen, änderte diesen Zusammenhang nicht. Die betreffende Absicherung bestand nach der gerichtlichen Begründung auch bei den Wettbewerbern und entsprach einer gesetzlichen Verpflichtung. Ihre Darstellung als besondere eigene Stärke blieb deshalb vom Unterlassungsvertrag erfasst.

4.000 Euro waren nach der Einzelfallbewertung nicht überhöht

Auch den Einwand gegen die Höhe der Vertragsstrafe wies das Gericht zurück. Es betrachtete die Zuwiderhandlung nicht als bloßen Bagatellverstoß. Ferner stand die verlangte Summe nach seiner Bewertung nicht außer Verhältnis zur Unternehmensgröße. Der Senat stellte dabei darauf ab, dass die Beklagte selbst ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besonders werbend hervorhob. Bei einem solchen Unternehmen liege der Betrag eher am unteren Rand dessen, was künftige Zuwiderhandlungen noch wirksam verhindern könne. Das Urteil nennt damit konkrete Gründe für die Angemessenheit im vorliegenden Fall. Es legt keinen allgemein verbindlichen Betrag für sämtliche ersten Verstöße gegen Unterlassungserklärungen fest und macht die Prüfung des jeweiligen Vertrags und der Umstände nicht entbehrlich.

Berufung blieb vollständig ohne Erfolg

Die Beklagte musste die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Oberlandesgericht erklärte sowohl sein Urteil als auch die angefochtene Entscheidung für vorläufig vollstreckbar. Die Revision ließ es nicht zu. Es sah eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung; auch Rechtsfortbildung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verlangten aus seiner Sicht keine revisionsgerichtliche Entscheidung. Den Streitwert setzte es auf 4.000 Euro fest. Die bestätigte Zahlungspflicht betrifft die konkret überarbeitete Internetwerbung nach der abgegebenen Unterlassungserklärung. Eine pauschale Aussage, dass jeder sachliche Hinweis auf eine Versicherung unabhängig von Darstellung, Kontext oder Verpflichtungsinhalt stets eine Vertragsstrafe auslösen müsse, enthält die Entscheidung nicht.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Aus Sicht der Kanzlei Steinwachs zeigt der Fall, dass Werbetexte nach einer Unterlassungserklärung inhaltlich überprüft werden müssen. Der Austausch einzelner Wörter genügt nicht, wenn die Gesamtbotschaft erhalten bleibt. Besonders sorgfältig ist zu prüfen, ob gesetzlich vorgesehene Sicherungen weiterhin als besondere eigene Leistung erscheinen. Dabei gehören Überschrift, Bonitätsaussagen und die Beschreibung von Vertragspartnern zusammen. Die verhängte Vertragsstrafe macht zudem deutlich, dass auch eine vermeintlich mildere Neufassung ein erhebliches Kostenrisiko auslösen kann. Maßgeblich bleibt die konkrete Reichweite der übernommenen Verpflichtung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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