Zivilrecht
Gemeinsam geschriebenes Aufhebungstestament kann auch neue Verfügungen nur eines Ehegatten enthalten
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 8. Mai 2026 festgestellt, dass ein Erblasser von seiner zweiten Ehefrau zu drei Vierteln und einem Enkel zu einem Viertel beerbt worden war. Grundlage war ein elfseitiges handschriftliches Testament, das beide Ehegatten abwechselnd geschrieben und gemeinsam unterschrieben hatten. Das Dokument enthielt zwar nur neue Verfügungen des Ehemanns über seinen Nachlass. Nach Auffassung des Senats war es dennoch als gemeinschaftliches Aufhebungstestament wirksam, weil die Ehefrau zugleich Änderungen früherer erbvertraglich bindender Vermächtnisse zustimmte. Der Senat ließ die Revision zu. Die Verbindung dieser Aufhebung mit weiteren einseitigen Verfügungen hielt er für höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt.
Redaktionelle Zusammenfassung · 823 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ein gemeinsam geschriebenes Testament bestimmte die Erbfolge
Mehrere ältere Vereinbarungen regelten Vermächtnisse und Erbeinsetzungen unterschiedlich
Der Erblasser hatte aus erster Ehe eine Tochter, die spätere Beklagte. Der Kläger war ihr Sohn und damit sein Enkel. In einem notariellen Ehe- und Erbvertrag von 1992 hatte der Erblasser zunächst seine Tochter zur Alleinerbin eingesetzt. Zugleich erhielt seine spätere zweite Ehefrau verschiedene Vermächtnisse, darunter Wohn- und Nutzungsrechte sowie monatliche Zahlungen. Nur diese Vermächtnisse waren ausdrücklich erbvertraglich bindend; die Erbeinsetzungen blieben einseitig abänderbar. In einem weiteren notariellen Vertrag von 2009 hob der Erblasser die Erbeinsetzung seiner Tochter auf und kündigte eine spätere Neuregelung an. Die bindenden Vermächtnisse zugunsten seiner Ehefrau wurden dagegen zunächst ausdrücklich bestätigt. Sechs Tage später entstand das handschriftliche Testament.
Das neue Schriftstück verteilte den wesentlichen Nachlass und änderte die Versorgung
Im Testament vom 15. Dezember 2009 wurden die zweite Ehefrau mit 75 Prozent und der Enkel mit 25 Prozent bedacht. Es folgte eine ausführliche Aufzählung vor allem von Immobilien. Die Ehefrau sollte deren Nutzungen erhalten; für einen späteren Wohnungswechsel waren andere wirtschaftliche Folgen und eine monatliche Zahlung des Enkels vorgesehen. Der Erblasser traf außerdem Regelungen zugunsten seiner Tochter. Aus dem Gesamtzusammenhang entnahm der Senat jedoch, dass diese keine Miterbin sein sollte. Der Haupttext war überwiegend aus der Perspektive des Ehemanns formuliert. Beide Ehegatten bestätigten jeweils die eigenhändige Niederschrift und unterschrieben. Am Schluss erklärten sie gemeinsam die Geltung der neuen Regelung und ihre gemeinsame Änderungsmöglichkeit.
Eine frühere Erbscheinentscheidung band das Prozessgericht nicht
Nach dem Tod des Erblassers hatte der Enkel zunächst erfolglos einen Erbschein entsprechend der Verteilung von einem Viertel und drei Vierteln beantragt. Stattdessen war ein Erbschein erteilt worden, der die zweite Ehefrau und die Tochter jeweils zur Hälfte auswies. Auch das Landgericht hielt das handschriftliche Testament später für unwirksam. Dagegen wandte sich der Enkel im Zivilprozess. Eine solche Feststellung war trotz des früheren Erbscheinverfahrens möglich, weil der Erbschein keine entsprechende materielle Rechtskraft entfaltet. Die Erbquoten durften außerdem durch Zwischenfeststellung geklärt werden: Sie waren für weitere noch offene Ansprüche und Gegenansprüche zwischen den Beteiligten vorgreiflich. Über diese übrigen Streitpunkte entschied das Berufungsurteil nicht abschließend.
Abwechselnde Handschrift genügte hier den äußeren Formanforderungen
Der Senat hielt es für unschädlich, dass der Text nicht vollständig von nur einem Ehegatten geschrieben worden war. Zwar beschreibt § 2267 BGB ausdrücklich den Fall, dass ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament eigenhändig errichtet und der andere mitunterzeichnet. Nach der vom Senat vertretenen Auffassung können sich beide aber auch beim Schreiben abwechseln, wenn sämtliche Verfügungen von ihren Unterschriften gedeckt sind. Die Funktionen der Handschrift und Unterschrift bleiben dann gewahrt: Urheberschaft und Echtheit werden nachvollziehbar, und die Erklärung erhält einen erkennbaren Abschluss. Daraus folgt allerdings nicht, dass jede gemeinsame Niederschrift automatisch ein wirksames gemeinschaftliches Testament ist. Zusätzlich musste ihr rechtlicher Inhalt die gemeinsame Form tragen.
Die Ehefrau traf keine neue Verfügung über ihren eigenen Nachlass
Insoweit folgte der Senat zunächst der Auslegung des Landgerichts. Das Testament regelte das Vermögen des Ehemanns und dessen besondere Familienverhältnisse. Weder die Mitwirkung am Schreiben noch die gemeinsamen Abschlussformulierungen belegten eine neue letztwillige Verfügung der Ehefrau über ihr eigenes Vermögen. Ihre frühere Erbeinsetzung zugunsten ihres Mannes wurde dadurch ebenfalls nicht aufgehoben. Gerade deshalb kam es auf die Sonderregelung des § 2292 BGB an. Danach können Ehegatten einen zwischen ihnen geschlossenen Erbvertrag durch gemeinschaftliches Testament aufheben. Für ein solches Aufhebungstestament genügt nach den Entscheidungsgründen, dass ein Ehegatte eine bindende Verfügung aufhebt oder verändert und der andere Ehegatte dieser Änderung zustimmt.
Die Zustimmung bezog sich auf eine tatsächlich geänderte bindende Versorgung
Eine solche Änderung stellte der Senat konkret fest. Die neuen Nutzungsrechte an mehreren Immobilien, die veränderte Rentenregelung und die Behandlung des Inventars ersetzten beziehungsweise veränderten die früheren Vermächtnisse. Wegen ihrer erbvertraglichen Bindung war hierfür die Zustimmung der Ehefrau erforderlich. Diese sah das Gericht in der gemeinsam unterzeichneten Erklärung, wonach die neue Regelung gelten sollte. Die Änderung musste nicht ausdrücklich als Aufhebung bezeichnet werden; sie ergab sich durch Auslegung. Dass der Ehemann zugleich seine Erben neu bestimmte, machte das gesamte Dokument nach Ansicht des Senats nicht unwirksam. Eine Aufspaltung in ein gemeinsames Aufhebungstestament und ein gesondertes vollständig allein geschriebenes Testament widerspräche hier dem Zweck der Formerleichterung.
Festgestellt wurden Erbquoten, keine abschließende Verteilung sämtlicher Nachlassrechte
Die Quoten ergaben sich nach dem Urteil aus einer Erbeinsetzung und nicht nur aus der Zuwendung einzelner Gegenstände. Aufgezählt war der wesentliche Immobilienbesitz; zudem grenzte der Erblasser Ehefrau und Enkel deutlich von seiner Tochter ab. Die Entscheidung betrifft damit die Stellung als Gesamtrechtsnachfolger. Sie beseitigt nicht ohne weitere Prüfung sämtliche Vermächtnisse, Pflichtteilsfragen oder sonstigen Ansprüche im Familienverbund. Der Enkel führte den Rechtsstreit inzwischen auch als Erbe der nachverstorbenen zweiten Ehefrau fort. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; über die erstinstanzlichen Kosten entscheidet erst das spätere Schlussurteil. Die zugelassene Revision betrifft die grundsätzliche Wirksamkeit der Verbindung von gemeinsamer Aufhebung und weiteren Verfügungen nur eines Ehegatten.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Aus Sicht der Kanzlei Steinwachs zeigt der Fall, wie wichtig die genaue Unterscheidung zwischen bindenden Erbverträgen, frei änderbaren Erbeinsetzungen und einzelnen Vermächtnissen ist. Eine später gemeinsam unterschriebene Urkunde lässt sich nur vor diesem Hintergrund zuverlässig einordnen. Die Entscheidung eröffnet keine allgemeine Möglichkeit, beliebige fremde Handschrift durch Mitunterzeichnung zu heilen. Tragend waren die gemeinsame Form und die konkrete Zustimmung zur Änderung bindender Verfügungen. Bei einer Neugestaltung sollten deshalb die fortgeltenden und aufgehobenen Regelungen ausdrücklich benannt werden. Auch ein bereits erteilter Erbschein beendet einen Streit um die Erbenstellung nicht zwingend, wie das anschließende Feststellungsverfahren hier verdeutlicht.