Zivilrecht

Unfall beim Wenden und Überholen: Warum der Wendende zwei Drittel des Schadens tragen musste

Das Oberlandesgericht Düsseldorf beurteilte mit Urteil vom 5. Mai 2026 die Haftung nach einem Zusammenstoß zwischen einem wendenden und einem überholenden Fahrzeug. Beide Fahrmanöver waren nach den gerichtlichen Feststellungen mit Verkehrsverstößen verbunden. Der klagende Fahrer hatte beim Wenden die besondere Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO verletzt. Der andere Fahrer hatte trotz unklarer Verkehrslage zum Überholen angesetzt und damit gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen. Auf die Berufung der Beklagten änderte der Senat die Haftungsverteilung zugunsten der beklagten Seite: Der Kläger musste zwei Drittel, der andere Halter und dessen Haftpflichtversicherer mussten ein Drittel der Unfallfolgen tragen. Die Berufung hatte damit nur teilweise Erfolg.

Redaktionelle Zusammenfassung · 832 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Beide Fahrer hatten zur Kollision beigetragen

Das geplante Parkmanöver erforderte zunächst ein Wenden

Der Kläger wollte sein Fahrzeug auf der Straße um 180 Grad drehen und in entgegengesetzter Fahrtrichtung ausrichten. Er hatte angegeben, unmittelbar in eine Parklücke einfahren zu wollen. Nach den sachverständigen Feststellungen war dies wegen des Wendekreises seines Fahrzeugs jedoch nicht in einem Zug möglich. Er hätte zunächst zurücksetzen und das Fahrzeug auf der Straße ausrichten müssen. Gegen diese technische Beurteilung und deren Würdigung durch das Landgericht erhoben die Parteien keine Einwendungen. Der Senat ordnete das Manöver deshalb als Wenden ein. Dass der Fahrer anschließend parken und seine Fahrt nicht in Gegenrichtung fortsetzen wollte, änderte daran nichts. Entscheidend war die beabsichtigte Umkehr der Fahrzeugrichtung auf derselben Straße.

Der Anscheinsbeweis belastete den Wendenden

Wer wendet, muss nach § 9 Abs. 5 StVO die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. Der Senat betonte die damit verbundene äußerste Sorgfalt. Kollidiert das wendende Fahrzeug mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, kann bereits der typische Geschehensablauf für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Wendenden sprechen. Diesen Anscheinsbeweis konnte der Kläger nicht erschüttern. Aus seiner Anhörung ergab sich insbesondere keine ausreichende Rückschau vor Beginn des Manövers. Auch einen atypischen Ablauf hatte er weder nachvollziehbar dargelegt noch durch das Gutachten belegen können. Das seinerseits verkehrswidrige Überholen des Unfallgegners beseitigte die für diesen Anscheinsbeweis maßgebliche Typizität nach Auffassung des Senats nicht. Es blieb jedoch für die anschließende Haftungsabwägung erheblich.

Langsamerwerden allein begründet noch kein Überholverbot

Auf der anderen Seite durfte der Beklagte nicht überholen, solange das weitere Verhalten des vorausfahrenden Klägers objektiv nicht sicher einzuschätzen war. Dabei stellte der Senat klar, dass eine bloße Verringerung der Geschwindigkeit noch nicht stets eine unklare Verkehrslage begründet. Erforderlich ist eine Bewertung der gesamten Situation. Hier verlangsamte der Kläger sein Fahrzeug und orientierte sich nach rechts, ohne den rechten Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen. Die rekonstruierten Lenkbewegungen ließen ebenfalls nicht eindeutig auf ein Rechtsabbiegen schließen. Der Fahrer bremste erst ungefähr eine Fahrzeuglänge vor der Einmündung und lenkte nur geringfügig nach rechts. Ein eindeutiges Signal, auf dessen Grundlage gefahrlos hätte überholt werden können, war darin nicht zu erkennen.

Der Überholende hätte die Entwicklung abwarten müssen

Aus Sicht des Beklagten kamen verschiedene weitere Bewegungen des vorausfahrenden Fahrzeugs in Betracht. Neben einem Abbiegen waren nach den Feststellungen auch ein Anhalten am rechten Rand oder ein Wenden denkbar. Gerade weil der rechte Blinker fehlte und die Fahrlinie nicht zu einem klar begonnenen Abbiegevorgang passte, durfte der Beklagte nicht sicher von einem Rechtsabbiegen ausgehen. Das Gericht stellte dabei auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung zum Überholen ab. Er hätte noch abwarten müssen, wie sich die Situation entwickelte. Sein subjektives Vertrauen auf einen ungefährlichen Verlauf genügte nicht. Wegen dieses eigenen Verkehrsverstoßes konnte er sich auch nicht darauf berufen, der Zusammenstoß sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen.

Die höhere Sorgfaltspflicht führte zum größeren Haftungsanteil

Für die Abwägung nach dem Straßenverkehrsgesetz berücksichtigte der Senat nur unstreitige oder bewiesene Umstände, die sich tatsächlich auf den Unfall ausgewirkt hatten. Die allgemeine Betriebsgefahr beider Fahrzeuge bewertete er gleich hoch. Das Fehlverhalten des Klägers beim Wenden wog in der konkreten Situation jedoch doppelt so schwer wie das verbotene Überholen des Beklagten. Ausschlaggebend waren die besonders strengen Sorgfaltsanforderungen an das Wendemanöver. Daraus folgte die Verteilung von zwei Dritteln zu einem Drittel zulasten des Klägers. Die Entscheidung begründet damit keine starre Quote für jede Begegnung zwischen einem wendenden und einem überholenden Fahrzeug. Ihr Ergebnis beruht ausdrücklich auf den festgestellten Umständen dieses Zusammenstoßes und der jeweiligen Bedeutung der Verkehrsverstöße.

Die Quote wirkte sich auf die einzelnen Schadenspositionen aus

Der zugesprochene Zahlungsanspruch betrug 1.713,27 Euro. Grundlage war zunächst ein Wiederbeschaffungsaufwand von 4.370 Euro: Vom unstreitigen Wiederbeschaffungswert von 5.800 Euro zog das Gericht das dem Kläger zumutbare Restwertangebot von 1.430 Euro ab. Der auf die Beklagten entfallende Drittelanteil belief sich insoweit auf 1.456,67 Euro. Hinzu kamen anteilige Sachverständigenkosten von 248,27 Euro und eine anteilige Auslagenpauschale von 8,33 Euro. Diese Beträge ergeben sich unmittelbar aus der gerichtlichen Berechnung. Halter und Haftpflichtversicherer wurden als Gesamtschuldner verurteilt. Ein vollständiger Ersatz des Fahrzeugschadens war wegen des erheblichen eigenen Verursachungsbeitrags des Klägers ausgeschlossen.

Anwaltskosten waren nur nach dem berechtigten Anspruch ersatzfähig

Zusätzlich sprach der Senat die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 280,60 Euro zu. Für deren Berechnung stellte er auf die Gebühren ab, die bei einer Beauftragung mit der tatsächlich berechtigten Forderung entstanden wären. Maßgeblich war somit der nach der Haftungsquote verbleibende Zahlungsanspruch. Die Freistellung ist im Tenor als eigener Anspruch neben der Geldzahlung ausgewiesen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die Kosten beider Instanzen wurden entsprechend dem jeweiligen Prozessergebnis verteilt. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Revision ließ der Senat nicht zu, weil er die gesetzlichen Zulassungsgründe nicht als gegeben ansah. Eine Aussage über eine später eingetretene Rechtskraft enthält die veröffentlichte Entscheidung nicht.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Kanzlei Steinwachs

Für die Unfallregulierung kommt es hier besonders darauf an, die Situation vor dem Zusammenstoß präzise zu rekonstruieren. Das Kollisionsbild allein beantwortet weder, ob sich ein Wenden ankündigte, noch, ob Überholen bereits unzulässig war. Blinker, Geschwindigkeit, Fahrlinie und der Zeitpunkt der Überholentscheidung sollten deshalb frühzeitig anhand von Fotos, Zeugenaussagen und technischen Feststellungen gesichert werden. Ebenso müssen Anscheinsbeweis und Haftungsquote getrennt geprüft werden: Ein fortbestehender Anscheinsbeweis gegen den Wendenden schließt eine relevante Mitverantwortung des Überholenden nicht aus. Für die Bezifferung des Anspruchs ist schließlich jede Schadensposition anhand der festgestellten Quote und ihrer eigenen Ersatzvoraussetzungen abzurechnen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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