Zivilrecht

Wasserrutsche mit Spezialkurven: Sachliche Produktvorgabe trotz fehlerhafter Dokumentation

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 15. April 2026 die Beschwerde eines Unternehmens gegen die Ausschreibung einer Großwasserrutsche zurückgewiesen. Der Auftraggeber verlangte tiefgezogene Kurvenelemente aus Edelstahl und schloss eine Zusammensetzung der Kurven aus geraden Segmenten aus. Nach der gerichtlichen Bewertung konnte nur ein Anbieter diese Anforderungen erfüllen. Darin lag eine verdeckte Produktvorgabe. Sie war aber wegen des angestrebten Rutscherlebnisses sachlich gerechtfertigt. Zugleich stellte der Senat einen nicht geheilten Dokumentationsmangel fest. Dieser führte im konkreten Fall nicht zur Wiederholung des Verfahrens, weil das beschwerdeführende Unternehmen die zulässigerweise verlangte Ausführung nicht anbieten konnte und seine Zuschlagschancen durch den Dokumentationsfehler nicht beeinträchtigt waren.

Redaktionelle Zusammenfassung · 807 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Produktspezifische Rutschenanforderung blieb trotz Dokumentationsfehler bestehen

Das Freibad sollte eine Edelstahlrutsche ohne segmentierte Kurven erhalten

Ausgeschrieben waren zwei Wasserrutschen in getrennten Losen. Gegenstand des Verfahrens war allein die Großwasserrutsche des ersten Loses. Für sie war der Preis das einzige Zuschlagskriterium; Nebenangebote waren ausgeschlossen. Das Leistungsverzeichnis verlangte ausdrücklich tiefgezogen hergestellte Kurvenelemente und verbot deren Zusammensetzung aus einzelnen geraden Stücken. Die Antragstellerin rügte, dadurch würden alle Anbieter ausgeschlossen, die nicht über diese Herstellungstechnologie verfügten. Der Auftraggeber hielt dem entgegen, die runde Ausführung sei für die Nutzer angenehmer und technisch nicht patentgeschützt. Daher stehe es grundsätzlich jedem Unternehmen frei, sie herzustellen. Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag zurück. Im weiteren Verfahren gab für das betroffene Los tatsächlich nur die Beigeladene ein Angebot ab.

Auch technische Vorgaben können ein bestimmtes Produkt festlegen

Der Senat unterschied das Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers vom Gebot der produktneutralen Ausschreibung. Eine unzulässige Bevorzugung kann nicht nur durch die ausdrückliche Nennung einer Marke oder eines Fabrikats entstehen. Auch scheinbar neutrale technische Anforderungen können verdeckt auf ein einziges Produkt zugeschnitten sein. Für die Wirkung auf den Wettbewerb macht dieser Unterschied nach der Begründung keinen entscheidenden Unterschied. Hier hatte die Antragstellerin konkret vorgetragen, nur die Beigeladene könne Edelstahlrutschen mit den verlangten tiefgezogenen Kurven liefern. Die Beigeladene bestätigte ihre Alleinstellung selbst und warb damit. Der Senat behandelte die Vorgabe deshalb als produktspezifisch, obwohl im Leistungsverzeichnis keine bestimmte Marke offen genannt worden war.

Die Behauptung allgemeiner Herstellbarkeit reichte nicht aus

Der Auftraggeber konnte der dargelegten Alleinstellung keine hinreichend überprüfbaren Tatsachen entgegensetzen. Seine Behauptung, jeder Edelstahlbauer könne entsprechende Formen herstellen, blieb pauschal. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte er keinen anderen Hersteller einer Großrutsche in der ausgeschriebenen Ausführung benennen. Die fehlende Patentbindung war deshalb kein ausreichender Nachweis eines tatsächlich vorhandenen Anbieterwettbewerbs. Hinzu kam der Vortrag, für die Herstellung seien große Stahlblöcke und besondere Maschinen erforderlich. Der Senat stellte damit auf die konkrete Marktsituation ab. Aus der theoretischen Möglichkeit, eine Technologie künftig zu übernehmen, folgte für ihn nicht, dass mehrere Unternehmen die verlangte Leistung bereits im betreffenden Vergabeverfahren anbieten konnten.

Ein angenehmeres Rutscherlebnis rechtfertigte die besondere Ausführung

Trotz der Produktbindung hielt der Senat die Anforderung für sachlich gerechtfertigt. Zulässig sind solche Vorgaben nach der erläuterten Ausnahme, wenn objektive, nachvollziehbare und auftragsbezogene Gründe tatsächlich vorliegen und die Entscheidung willkürfrei bleibt. Der Auftraggeber wollte spürbare Anstoßkanten im Kurvenbereich vermeiden und eine möglichst glatte Rutschfläche erreichen. Dies bezog sich unmittelbar auf die Nutzung der Rutsche im Freibad, insbesondere in Badekleidung. Die Antragstellerin meinte, Wasserfluss und geringe Geschwindigkeit würden die Unterschiede relativieren. Das Gericht hielt den Vorteil einer aus einem Stück gefertigten Kurve ohne entsprechende Fugen oder Schweißnähte jedoch aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung für plausibel. Es sah deshalb keinen Bedarf für ein zusätzliches Sachverständigengutachten.

Die ursprüngliche Vergabedokumentation war dennoch fehlerhaft

Der Auftraggeber hatte die Gründe für die Abweichung von der Produktneutralität nicht bereits vor der Bekanntmachung dokumentiert. Im ursprünglichen Vermerk war vielmehr angekreuzt, dass keine solche Abweichung vorliege. Das beruhte nach der Begründung darauf, dass ihm die tatsächliche Alleinstellung eines Anbieters nicht bewusst war. Erst später erläuterte er die Vorteile der tiefgezogenen Kurven ausführlicher, zunächst im Rügeverfahren und dann in einem während des Nachprüfungsverfahrens erstellten Vermerk. Der Senat bewertete die fehlende ursprüngliche Dokumentation ausdrücklich als Rechtsverstoß. Die materielle Vertretbarkeit der technischen Anforderung bedeutete also nicht, dass der Auftraggeber auch seine verfahrensrechtlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hatte. Beide Prüfungsebenen wurden getrennt behandelt.

Nachgeschobene tragende Gründe heilten den Mangel nicht

Auch die späteren Erläuterungen beseitigten den Dokumentationsfehler nach Auffassung des Senats nicht. Vorhandene Erwägungen dürfen im Nachprüfungsverfahren grundsätzlich ergänzt oder präzisiert werden. Hier fehlte aber im ursprünglichen Vermerk jede tragende Begründung für eine bewusst vorgenommene produktspezifische Ausschreibung. Eine solche Grundlage konnte nicht erstmals nachgeschoben werden. Gleichwohl setzte ein erfolgreicher Nachprüfungsantrag zusätzlich eine zumindest nicht auszuschließende Beeinträchtigung der konkreten Auftragschancen voraus. Diese sah der Senat nicht: Da die technische Vorgabe inhaltlich gerechtfertigt war und die Antragstellerin die verlangte Rutsche nach eigenem Vortrag nicht anbieten konnte, hätte eine rechtzeitige ordnungsgemäße Dokumentation ihr keine andere Zuschlagschance verschafft. Deshalb blieb der Verfahrensfehler ohne die begehrte Aufhebungsfolge.

Keine Wiederholung der Ausschreibung und Kostenlast der Antragstellerin

Die Antragstellerin erreichte mit ihrer sofortigen Beschwerde weder eine Aufhebung der Entscheidung der Vergabekammer noch die verlangte Wiederholung des Vergabeverfahrens. Sie musste die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen des Auftraggebers tragen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts blieb einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. Der Beschluss zeigt damit ein differenziertes Ergebnis: Die verdeckte Produktvorgabe wurde erkannt, ihre technische Rechtfertigung anerkannt und die mangelhafte Dokumentation zugleich ausdrücklich beanstandet. Der ausbleibende Erfolg des Nachprüfungsantrags macht diesen Dokumentationsverstoß nicht rechtmäßig. Entscheidend für den konkreten Rechtsschutz war zusätzlich, dass sich gerade dieser Fehler nicht zulasten einer bestehenden Chance der Antragstellerin auf den Auftrag ausgewirkt hatte.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Aus Sicht der Kanzlei Steinwachs zeigt der Fall, dass Produktneutralität auch ohne ausdrückliche Markennennung geprüft werden muss. Technische Anforderungen können den Wettbewerb ebenso auf einen Anbieter verengen. Wer solche Vorgaben verwendet, sollte die tatsächliche Marktsituation und die sachlichen Gründe früh nachvollziehbar dokumentieren. Für Bieter ist zusätzlich entscheidend, wie sich ein gerügter Fehler auf ihre konkreten Auftragschancen auswirkt. Ein festgestellter Vergabeverstoß führt nicht automatisch zur Wiederholung des Verfahrens. Umgekehrt sollte das Fortbestehen der Ausschreibung nicht als Bestätigung einer mangelfreien Dokumentation verstanden werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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