Zivilrecht

Kontokündigung bei Iranbezug: Hohe Anforderungen an die Fortführung eines Geschäftskontos im Eilverfahren

Mit Beschluss vom 17. Januar 2026 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die sofortige Beschwerde einer Gesellschaft gegen die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung zurück. Die Antragstellerin wollte erreichen, dass ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut ihr Girokonto bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterführte. Die Bank hatte die Geschäftsbeziehung gekündigt. Eine Rolle spielte dabei, dass die Antragstellerin Tochtergesellschaft einer iranischen Gesellschaft war. Der Senat sah weder einen ausreichend dargelegten besonderen Eilbedarf noch eine eindeutig berechtigte Forderung nach weiterer Kontoführung. Die Gesellschaft musste die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Der Beschluss betrifft die Voraussetzungen vorläufigen Rechtsschutzes und enthält keine abschließende Entscheidung eines Hauptsacheprozesses.

Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Die Kontofortführung ließ sich im Eilverfahren nicht durchsetzen

Eine Leistungsverfügung setzt besondere Dringlichkeit voraus

Das Gericht ordnete das Begehren als Leistungsverfügung ein. Die Bank sollte aktiv Zahlungsdienste erbringen; es ging damit nicht lediglich darum, einen bestehenden Zustand vorläufig zu sichern. Ein solches Vorgehen darf den regulären Hauptsacheprozess nach der dargestellten Rechtsprechung nur ausnahmsweise vorwegnehmen. Erforderlich ist ein dringendes Bedürfnis nach §§ 935, 940 ZPO. Neben einer existenziellen Notlage können insbesondere erhebliche, anders nicht hinnehmbare Nachteile Bedeutung gewinnen, wenn die Leistung nicht rechtzeitig im gewöhnlichen Verfahren erstritten werden kann. Diese Umstände müssen konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht werden. Der bloße Wunsch, die bisherige Geschäftsbeziehung unverändert fortzusetzen, genügte für den vom Gericht angewandten Maßstab nicht.

Auch die rechtliche Klarheit des Anspruchs beeinflusst die Eilschwelle

Bei der Dringlichkeitsprüfung berücksichtigte der Senat die Interessen beider Seiten. Die Antragstellerin hatte ein Interesse an wirksamem gerichtlichem Schutz. Zugleich durfte die Bank im nur summarischen Verfahren nicht ohne ausreichende Grundlage zur vollständigen Leistung verpflichtet werden. Ist ein Anspruch eindeutig und würde die Ablehnung sofortigen Rechtsschutzes faktisch eine endgültige Rechtsverweigerung bedeuten, können geringere Anforderungen an den Eilbedarf gelten. Bestehen hingegen rechtliche Zweifel und kommt späterer Schadensersatz als zumutbarer Ausgleich in Betracht, liegt die Schwelle höher. Die Prüfung der Dringlichkeit stand deshalb nicht isoliert neben der materiellen Rechtslage. Beide Gesichtspunkte beeinflussten die gerichtliche Bewertung des vorläufigen Zahlungsverkehrsanspruchs.

Die behauptete drohende Kontolosigkeit war nicht ausreichend belegt

Die Gesellschaft hatte erfolglose Versuche geschildert, bei Banken mit Sitz in Deutschland ein Konto zu eröffnen. Nach Ansicht des Senats war damit aber noch nicht hinreichend dargelegt, dass sie keine anderweitige Möglichkeit zur Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs hatte. Er verwies auf den europäischen Zahlungsverkehrsraum und vermisste Vortrag zu entsprechenden Bemühungen bei in anderen EU-Staaten ansässigen zugelassenen Banken. Außerdem stand der Antragstellerin ein anderes Konto nach den Feststellungen noch gesichert bis Ende Juni 2026 zur Verfügung. Die Notwendigkeit späterer Umstellungen und der Hinweis auf eine erst bevorstehende Kontolosigkeit überzeugten das Gericht unter diesen konkreten Umständen nicht von einer bereits jetzt unzumutbaren Notlage. Eine Existenzgefährdung war nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

Die öffentlich-rechtliche Bank brauchte einen sachgerechten Kündigungsgrund

Der Senat befasste sich außerdem mit der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung vom 26. November 2025. Die einbezogenen Geschäftsbedingungen sahen für die unbefristete Geschäftsbeziehung eine Kündigung aus sachgerechtem Grund und bei Zahlungsdiensterahmenverträgen eine Mindestfrist von zwei Monaten vor. Berechtigte Kundenbelange waren angemessen zu berücksichtigen; eine Kündigung zur Unzeit war ausgeschlossen. Dass die Bank als Anstalt des öffentlichen Rechts grundrechtsgebunden war, verlieh dem Erfordernis eines sachgerechten Grundes besonderes Gewicht. Nach der dargestellten Beurteilung wäre eine sachgrundlose ordentliche Kündigung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Daraus folgte für die antragstellende Gesellschaft jedoch kein uneingeschränkter Anspruch auf Fortsetzung jeder Geschäftsbeziehung.

Verstärkte geldwäscherechtliche Pflichten konnten die Kündigung tragen

Als sachgerechten Grund ließ der Senat den erhöhten Aufwand und die gesteigerten Risiken gelten, die mit verstärkten geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten verbunden sein können. Im Mittelpunkt stand § 15 GwG. Nach der im Beschluss herangezogenen Rechtslage konnten Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu einem ermittelten Hochrisikodrittstaat solche Pflichten auslösen. Die Bank musste nach dieser Auffassung nicht zusätzlich beweisen, dass sie die Anforderungen objektiv nicht erfüllen konnte oder dass der einzelne Kunde dadurch wirtschaftlich unrentabel wurde. Auch die Bereitschaft des Kunden, den Mehraufwand zu vergüten, zwang das Institut nach der gerichtlichen Bewertung nicht zur Fortführung. Maßgeblich war, ob die Kündigung aus objektiver Sicht eine nachvollziehbare und angemessene Reaktion darstellte.

Die Beteiligungsstruktur war für die Risikobewertung erheblich

Die Entscheidung stützte sich auf die im Beschluss beschriebene Einstufung des Iran und aufsichtsrechtliche Hinweise aus dem Jahr 2025. Der Senat verstand den maßgeblichen Iranbezug nicht als ausschließlich vom Sitz des unmittelbaren Bankkunden abhängig. Auch die gesellschaftsrechtliche Verbindung zu einer iranischen Muttergesellschaft konnte nach seiner Beurteilung berechtigten Anlass für die Annahme gesteigerter Sorgfaltspflichten geben. Dabei ging es um eine vorausschauende Risikobewertung und die daran anknüpfenden Anforderungen an das Kreditinstitut. Der Beschluss stellt keine konkrete Geldwäschetat der Antragstellerin fest. Ein erhöhtes regulatorisches Risiko und der Nachweis eines tatsächlich begangenen Verstoßes sind unterschiedliche Fragen, die in der Darstellung auseinanderzuhalten sind.

Erlaubte Transaktionen begründen noch keinen Anspruch auf eine bestimmte Bank

Die Antragstellerin konnte sich nach Ansicht des Senats auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass europäische Regelungen bestimmte Geschäfte zuließen. Aus der rechtlichen Zulässigkeit einzelner Transaktionen folge nicht, dass ein konkretes Kreditinstitut zur Übernahme der damit verbundenen Geschäftsbeziehung verpflichtet sei. Ebenso verneinte das Gericht für die Gesellschaft einen allgemeinen Kontrahierungszwang aus den angeführten Vorschriften des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen. Der dort behandelte Schutz natürlicher Personen war von der Situation der antragstellenden Gesellschaft zu unterscheiden. Zusammen mit dem unzureichend belegten Eilbedarf führte dies zur Zurückweisung der Beschwerde. Die Entscheidung bleibt auf den geschilderten Sachverhalt und den vorläufigen Prüfungsmaßstab bezogen; eine heutige umfassende Bewertung sämtlicher Iran-Geschäfte liefert sie nicht.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Ein Eilantrag gegen eine Geschäftskontokündigung benötigt zwei tragfähige Grundlagen: konkrete Einwände gegen die Kündigung und nachvollziehbare Belege für die Unzumutbarkeit des Abwartens. Wer nur die rechtliche Zulässigkeit seines Geschäftsmodells erläutert, beantwortet damit noch nicht die Frage nach einem Anspruch gegen gerade dieses Kreditinstitut. Für die anwaltliche Aufbereitung sind deshalb die Vertragsbedingungen, die Unternehmensstruktur, die vorhandenen Zahlungskonten und dokumentierte Bemühungen um eine rechtmäßige alternative Zahlungsabwicklung getrennt zu erfassen. Zugleich sollten erhöhtes regulatorisches Risiko und der Vorwurf einer tatsächlich begangenen Geldwäsche strikt auseinandergehalten werden. Der Beschluss rechtfertigt keine pauschale Gleichsetzung dieser Sachverhalte.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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