Zivilrecht

Überschwemmungsversicherung: Wasserweg und Außenflächen müssen nachgewiesen werden

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf kündigte am 1. Dezember 2025 an, die Berufung einer Versicherungsnehmerin ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Gegenstand war ein durch Regenwasser verursachter Schaden in einer Souterrain-Wohnung. Der Hinweisbeschluss enthielt noch keine endgültige Zurückweisung. Der Berufungsstreitwert wurde auf 32.688,18 Euro festgesetzt. Er erläuterte vielmehr ausführlich, weshalb der Senat die Voraussetzungen des geltend gemachten Überschwemmungsschutzes nicht für bewiesen hielt, und räumte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Im Mittelpunkt standen der konkrete Verlauf des Wassers auf dem Grundstück, ein vertraglicher Terrassenausschluss und die Grenzen der vorhandenen Beweismittel. Der bloße Nachweis erheblicher Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung reichte dem Gericht für den verlangten Versicherungsschutz nicht aus.

Redaktionelle Zusammenfassung · 857 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Hinweis auf fehlenden Deckungsnachweis nach dem Unwetter

Vertrag unterschied Grundstücksüberflutung und Terrassenüberflutung

Die maßgebliche Gebäudeversicherung umfasste bestimmte Naturgefahren. Eine versicherte Überschwemmung setzte nach den Bedingungen voraus, dass erhebliche Mengen von Oberflächenwasser den Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks überfluteten. Die Schäden mussten auf deren unmittelbarer Einwirkung beruhen. Zugleich schlossen die Bedingungen Schäden durch eine ausschließlich auf zum Gebäude gehörende Freiflächen beschränkte Überflutung aus. Terrassen waren dafür ausdrücklich als Beispiel genannt. Dass Terrassen an anderer Stelle als versicherte Sachen aufgeführt waren, beseitigte nach der Auslegung des Senats diese Unterscheidung nicht. Die Frage, welche Gegenstände grundsätzlich versichert waren, war von der Frage zu trennen, welche Schadensursache die vereinbarte Deckung auslöste. Daneben argumentierte der Senat, selbst eine zusätzliche Überflutung des Hangs hätte zunächst zur nach seiner Vertragsauslegung ausgeschlossenen Überflutung der tiefer gelegenen Terrasse geführt. Er stützte seine Bewertung damit zusätzlich auf den Ausschluss und nicht ausschließlich auf die Beweislücke. Der bloße Nachweis von Wasser außerhalb der Terrasse hätte nach dieser weiteren Erwägung noch keinen gesicherten Deckungserfolg bedeutet.

Der tatsächliche Zufluss war zwischen den Parteien umstritten

Vor der betroffenen Einliegerwohnung befand sich eine gepflasterte Terrasse mit einer umgebenden Mauer, einem Ablauf und einer Treppe. Oberhalb lag eine Böschung. Die Klägerin beschrieb für das Unwetter vom 14. Juli 2021 einen Zufluss sowohl aus überlaufenden Dachrinnen als auch vom Hang. Auf der Terrasse habe sich das Wasser gesammelt, bevor es in die Wohnung gelangt sei. Sie verlangte nach einer Teilzahlung noch 32.688,18 Euro sowie Nebenforderungen. Der Versicherer hielt dagegen, es fehle an einer Überflutung unbebauter Geländeoberfläche. Außerdem berief er sich auf den vertraglichen Ausschluss. Das Landgericht hatte nach Anhörung der Eigentümerin und Vernehmung ihres Mieters die Klage abgewiesen.

Bekanntes Starkregenereignis klärte den einzelnen Versicherungsfall nicht

Die Klägerin verwies darauf, dass sich an diesem Tag ein außergewöhnliches regionales Hochwasserereignis ereignet hatte. Daraus konnte nach Ansicht des Senats jedoch nicht ohne Weiteres auf die Voraussetzungen ihrer eigenen Versicherungsbedingungen geschlossen werden. Auch während extremer Niederschläge sind unterschiedliche Mechanismen denkbar, durch die Wasser in ein Gebäude gelangt. Die Bekanntheit des Unwetters begründete deshalb keinen Anscheinsbeweis für eine Grundstücksüberschwemmung. Ebenso wenig half die Feststellung, dass der Ablauf zuvor viele Jahre funktioniert und sich kein vergleichbarer Schaden ereignet hatte. Diese Umstände konnten die besondere Niederschlagsmenge erklären, belegten aber nicht, dass das Wasser auf dem Grundstücksboden weder versickern noch geordnet abfließen konnte.

Hanglage erforderte keinen stehenden See, aber einen belegten Ablauf

Für abschüssige Flächen stellte der Senat klar, dass eine Überschwemmung nicht zwingend stehendes Wasser voraussetzt. Er übertrug die dazu entwickelte Rechtsprechung auf die vorliegende Versicherung: Starker Regen kann auch dann eine Überschwemmung bilden, wenn er auf einem Hang nicht mehr versickert oder geordnet abfließt und stattdessen sturzbachartig über das Gelände läuft. Diese Möglichkeit half der Klägerin im Ergebnis aber nicht. Der Zeuge konnte die vom Hang kommende Wassermenge nicht hinreichend beschreiben. Hinzu trat eine künstliche Barriere durch die Mauer. Ein dort begrenzter Aufstau oder eine kleine Wasseransammlung belegte nach der Beweiswürdigung keinen unkontrollierten, erheblichen Wasserabfluss über die Hangfläche.

Nachträgliche Fotos ersetzten die fehlenden Beobachtungen nicht

Die Fotos zeigten die räumlichen Verhältnisse erst nach dem Schaden. Der Senat konnte ihnen deshalb keine verlässlichen Informationen über Herkunft und Ausmaß des Wassers während des Unwetters entnehmen. Die besonders eindrückliche Zeugenschilderung bezog sich auf Wasser, das über die Treppe lief; dessen Ursprung blieb offen. Die Klägerin selbst hatte das Ereignis nicht beobachtet. Weitere geeignete Nachweise fehlten. Auch ein behaupteter gerichtlicher Hinweisfehler führte nicht weiter: Die Bedeutung des Hangzuflusses war bereits aus dem bisherigen Verfahren erkennbar gewesen. Zudem erläuterte die Berufung nicht, welche zusätzlichen entscheidungserheblichen Tatsachen nach einem weiteren Hinweis noch vorgetragen worden wären. Der Senat sah daher keinen Anlass für neue Tatsachenfeststellungen.

Regulierungsangebot des Vertrauensmanns band den Versicherer nicht

Die Klägerin konnte sich außerdem nicht erfolgreich auf die anfängliche Erklärung eines Vertrauensmanns berufen, es handele sich um einen versicherten Elementarschaden. Dieser hatte eine Regulierung von 5.000 Euro vorgeschlagen und später 1.000 Euro gezahlt. Eine mögliche Abgeltungseinigung war nach der Bewertung des Gerichts von beiden Seiten nicht weiter aufrechterhalten worden. Die Teilzahlung ließ ohne erkennbaren zusätzlichen Erklärungsinhalt kein verbindliches Anerkenntnis des gesamten Versicherungsfalls erkennen. Darüber hinaus fehlte ausreichender Vortrag, dass der Ansprechpartner zur Abgabe einer solchen rechtsgeschäftlichen Zusage bevollmächtigt war. Die Stellung als Versicherungsvertreter allein begründete nach dem Senat keine umfassende Befugnis, eine verbindliche Deckungsentscheidung zulasten des Versicherers zu treffen.

Stellungnahmemöglichkeit und späterer Abschluss des Berufungsverfahrens

Der Hinweisbeschluss setzte eine Stellungnahmefrist bis zum 19. Dezember 2025 und hob den vorgesehenen Verhandlungstermin auf. Er enthielt zudem einen Hinweis auf die möglichen Gerichtskostenvorteile einer rechtzeitigen Berufungsrücknahme. Dieser Verfahrensstand ist vom späteren Abschluss zu unterscheiden. Aus dem gesondert gespeicherten Beschluss vom 29. Dezember 2025 ergibt sich, dass keine Stellungnahme einging und die Berufung anschließend tatsächlich zurückgewiesen wurde. Die Sachbegründung blieb diejenige des vorliegenden Hinweises. Die Quellen zeigen damit einen erfolglosen Deckungsprozess aufgrund der konkreten Vertrags- und Beweislage. Sie begründen keine allgemeine Aussage, dass jeder Wassereintritt über eine Terrasse unabhängig von den jeweiligen Bedingungen und tatsächlichen Umständen unversichert wäre.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Aus Sicht der Kanzlei Steinwachs verdeutlicht der Hinweis den Unterschied zwischen Schadensdokumentation und Ursachenbeweis. Innenaufnahmen können die Reparaturbedürftigkeit belegen, ohne zugleich eine versicherte Grundstücksüberflutung nachzuweisen. Für die Deckungsprüfung sind deshalb zeitnahe Beobachtungen und Aufnahmen der Außenflächen besonders wertvoll. Ebenso sollte eine zunächst angekündigte Regulierung darauf geprüft werden, wer sie mit welcher Befugnis und welchem genauen Inhalt erklärt hat. Im Berufungsverfahren ist außerdem die konkrete Reaktion auf gerichtliche Hinweise entscheidend: Eine bloße Wiederholung des Schadensumfangs beseitigt die vom Gericht benannte Beweislücke zum Versicherungsfall nicht.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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