Strafrecht und Strafverfahren
Straßenblockade: Ausweichmöglichkeit des ersten Fahrers schließt Nötigung der zweiten Reihe nicht automatisch aus
Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 27. März 2026 Freisprüche in einem Strafverfahren wegen Nötigung aufgehoben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. Anlass war eine nächtliche Blockade einer Zufahrt zu einem Frachtumschlagzentrum. Das Amtsgericht hatte sowohl eine tatbestandsmäßige Gewaltanwendung als auch die Verwerflichkeit der Aktion verneint. Der Senat beanstandete bereits die unzureichenden Tatsachenfeststellungen und zusätzlich die rechtlichen Maßstäbe. Insbesondere schließt eine theoretische Weiterfahrmöglichkeit des ersten Fahrzeugs die Zurechnung der dadurch blockierten nachfolgenden Fahrzeuge nicht automatisch aus. Das Oberlandesgericht verurteilte die Angeklagten jedoch nicht selbst; über den Tatvorwurf musste erneut verhandelt werden.
Redaktionelle Zusammenfassung · 879 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Freisprüche nach Straßenblockade wurden aufgehoben
Unklar blieb schon die Grundlage des freisprechenden Urteils
Gegen die vier Angeklagten waren zunächst Strafbefehle ergangen. Nach Einsprüchen sprach das Amtsgericht sie aus rechtlichen Gründen frei. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Sprungrevisionen ein. Nach § 267 Absatz 5 Satz 1 StPO muss ein freisprechendes Urteil den Vorwurf, die festgestellten Tatsachen und deren Beweiswürdigung nachvollziehbar auseinanderhalten. Das gelang hier nach Auffassung des Senats nicht. Teile der Urteilsgründe übernahmen lediglich den Wortlaut der Strafbefehle, während andere Passagen von bloßen Vorwürfen sprachen. Es war daher nicht sicher erkennbar, welche Umstände das Amtsgericht tatsächlich als bewiesen ansah. Auch die Aussage des zentralen Lkw-Fahrers wurde nicht hinreichend vollständig wiedergegeben.
Alternative Zufahrt war zeitlich und örtlich nicht geklärt
Das Amtsgericht hatte maßgeblich darauf abgestellt, der erste Lkw-Fahrer hätte eine andere Zufahrt nutzen können. Zugleich ergaben seine Ausführungen, dass diese Möglichkeit erst später mit polizeilicher Unterstützung organisiert worden war und dem Fahrer zunächst nicht bekannt gewesen sei. Der Senat sah darin einen Widerspruch. Wenn die Alternative erst während der Blockade entstand, konnte sie nicht ohne Weiteres zur Beurteilung der Situation bei deren Beginn herangezogen werden. Zudem fehlten ausreichende Feststellungen dazu, wo die Ausweichzufahrt lag und wie sie tatsächlich erreichbar war. Schon deshalb trug die angenommene freie Weiterfahrtmöglichkeit den rechtlichen Schluss des Amtsgerichts nicht.
Fahrzeuge der ersten Reihe können körperliche Hindernisse bilden
Nach der sogenannten Zweite-Reihe-Rechtsprechung kann eine Blockade Gewalt im Sinne des § 240 Absatz 1 StGB darstellen, wenn die zunächst angehaltenen Fahrzeuge zu physischen Hindernissen für nachfolgende Verkehrsteilnehmer werden. Die Blockierenden benutzen dann die vorderen Fahrzeuge bewusst als Mittel der weiteren Behinderung. Der Senat erläuterte, dass die hinter dem ersten Lkw stehenden Fahrer durch dessen Fahrzeug tatsächlich an der Zufahrt gehindert werden konnten. Dass die unmittelbare Einwirkung auf den ersten Fahrer anders zu beurteilen sein mag, erledigt deshalb nicht die Prüfung der hinteren Reihe. Erforderlich bleiben konkrete Feststellungen zum Ablauf, zur körperlichen Sperrwirkung und zur vorsätzlichen Veranlassung durch die Angeklagten.
Rechtmäßiges Warten kann für mittelbare Täterschaft genügen
Die Verteidigung argumentierte, der erste Fahrer hätte den Kreisverkehr weiterfahren und damit die Zufahrt aufgeben können. Der Senat hielt dies selbst bei entsprechender tatsächlicher Möglichkeit nicht für entscheidend. Eine Entlastung der Blockierenden ergäbe sich nach seiner Begründung nur, wenn dem Fahrer die Weiterfahrt rechtlich geboten gewesen wäre. Mittelbare Täterschaft setzt nicht stets eine unausweichliche Zwangslage des eingesetzten Dritten voraus. Auch ein vorsätzlich veranlasstes, seinerseits gerechtfertigtes Verhalten kann zugerechnet werden. Hier lag nach dem Senat nahe, dass der Fahrer vorübergehend auf die Freigabe warten durfte und annehmen konnte, die hinter ihm stehenden Fahrzeuge hätten dasselbe Ziel. Die konkreten Voraussetzungen mussten im neuen Verfahren geklärt werden.
Versammlungsfreiheit verlangt eine eigenständige Abwägung
Mit der möglichen Gewaltanwendung ist die Strafbarkeit noch nicht vollständig festgestellt. § 240 Absatz 2 StGB verlangt zusätzlich die Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Verbindung. Bei einer Protestaktion sind dabei die Versammlungsfreiheit und die Rechte der betroffenen Dritten angemessen zu berücksichtigen. Der Senat nannte insbesondere Dauer und Intensität, vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, Dringlichkeit der blockierten Fahrten und den Bezug zwischen Protestthema und betroffenen Personen. Das Gericht darf das politische Anliegen nicht danach bewerten, ob es dieses für nützlich oder unterstützenswert hält. Die Demonstrierenden bestimmen grundsätzlich Form und Ort ihrer Versammlung, können jedoch nicht allein festlegen, welche Beeinträchtigungen andere Personen hinzunehmen haben.
Die bisherige Abwägung war widersprüchlich und unvollständig
Das Amtsgericht hatte die fehlende Anmeldung einerseits zulasten der Angeklagten erwähnt, ihr andererseits aber keine Bedeutung beigemessen. Eine nachvollziehbare Einordnung fehlte. Ebenso blieb unbegründet, weshalb eine Dauer von ungefähr zweieinhalb Stunden als durchschnittlich gelten sollte. Unklarheiten über die genaue Art einzelner Fahrten beseitigten die Beeinträchtigung der aufgestauten Verkehrsteilnehmer nicht. Nach den im Urteil behandelten Angaben waren etwa siebzig Fahrzeuge betroffen. Eine besondere Dringlichkeit einzelner Fahrten konnte zwar zugunsten dieser Verkehrsteilnehmer ins Gewicht fallen. Aus dem fehlenden Nachweis solcher Dringlichkeit durfte aber nicht umgekehrt automatisch auf fehlende Verwerflichkeit geschlossen werden. Jeder Gesichtspunkt musste in seiner konkreten Bedeutung erfasst werden.
Protestthema durfte nicht ohne Tatsachengrundlage festgelegt werden
Auch den angenommenen Zusammenhang zwischen Klimaschutz durch weniger Kraftfahrzeugverkehr und der Blockade emissionsverursachender Fahrzeuge beanstandete der Senat. Die festgehaltenen Banner richteten sich nach ihrer Aussage eher gegen nächtlichen Fluglärm und den Ausbau des Frachtflughafens. Dass gerade die Reduzierung von Autoabgasen das maßgebliche Versammlungsthema gewesen sei, war bislang nicht festgestellt. Deshalb durfte das Amtsgericht einen entsprechenden engen Bezug zu den blockierten Lkw-Fahrern nicht einfach voraussetzen. Hinzu kam, dass die Aktion nachts im Kerngeschäft des Umschlagzentrums stattfand. Der Senat vermisste eine Auseinandersetzung damit, dass damit vor allem der Betriebsablauf betroffen war und eine breite Öffentlichkeit nur begrenzt erreicht werden konnte.
Neues Tatgericht muss Tatsachen und Rechtsbewertung nachholen
Wegen der Mängel hob das Oberlandesgericht das Urteil einschließlich der zugrunde gelegten Feststellungen gemäß § 353 Absatz 2 StPO auf. Eine andere Abteilung des Amtsgerichts muss den Sachverhalt neu feststellen und bewerten. Das Urteil erlaubt deshalb weder die Aussage, jede vergleichbare Sitzblockade sei strafbar, noch die gegenteilige Annahme, Ausweichmöglichkeiten schlössen Gewalt stets aus. Entscheidend sind die konkrete Hinderniswirkung, die rechtliche Situation des ersten Fahrers und eine vollständige grundrechtlich geprägte Verwerflichkeitsprüfung. Die Kostenentscheidung über die Rechtsmittel wurde ebenfalls dem neuen Verfahren überlassen. Der dokumentierte Ausgang ist die Aufhebung der Freisprüche und Zurückverweisung, nicht eine rechtskräftige Verurteilung der Angeklagten.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Das Urteil des OLG Dresden vom 27. März 2026, 1 ORs 25 SRs 447/25, verlangt eine zweistufige Prüfung nach § 240 StGB. Zunächst sind körperliche Hinderniswirkung und Zurechnung anhand der tatsächlichen Verkehrssituation festzustellen. Danach folgt die eigenständige Verwerflichkeitsabwägung unter Berücksichtigung der Versammlungsfreiheit. Für Verteidigung und Nebenbetroffene sind deshalb Zeitablauf, verfügbare Ausweichwege und die Situation des ersten Fahrers besonders wichtig. Ein politisches Schlagwort ersetzt die Feststellung des konkreten Protestthemas ebenso wenig wie eine theoretische Route den Nachweis tatsächlicher Ausweichbarkeit. Die Zurückverweisung bedeutet, dass diese Fragen neu zu prüfen sind; sie enthält noch keine abschließende Schuldentscheidung.