Zivilrecht

Fehlende Beratung zur Risikolebensversicherung: Makler haftet der Witwe mit 375.000 Euro

Ein Versicherungsmakler muss bei erkennbar gewünschter Hinterbliebenenabsicherung den konkreten Bedarf ermitteln und verfügbare Leistungen samt Kosten erläutern. Allgemeine Erklärungen zu Versicherungsarten genügen dafür nicht. Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 11. Dezember 2025 eine Verurteilung zu 375.000 Euro Schadensersatz wegen unzureichender Beratung über eine Risikolebensversicherung bestätigt. Nach dem unerwarteten Tod ihres Ehemannes fehlte der Klägerin der Versicherungsschutz, der bei ordnungsgemäßer Beratung nach Überzeugung des Senats vereinbart worden wäre. Sowohl die Berufung des Maklers gegen seine Haftung als auch die Berufung der Witwe, die insgesamt 500.000 Euro verlangte, blieben ohne Erfolg.

Redaktionelle Zusammenfassung · 860 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Haftung für unzureichenden Hinterbliebenenschutz

Beratung vor dem unerwarteten Todesfall

Die Eheleute waren seit 2017 Kunden des Maklers. Im Frühjahr 2020 gaben sie in einem von ihm versandten Jahresfragebogen ausdrücklich Beratungsbedarf zur Familien- und Hinterbliebenenabsicherung an. Bei dem anschließenden Gespräch im Juli 2020 wurde auch eine Risikolebensversicherung besprochen. Der Ehemann arbeitete als Arzt auf einer Covidstation und war Hauptverdiener; die Klägerin betreute überwiegend die beiden kleinen Kinder. Eine konkrete Beratungsdokumentation wurde nicht erstellt. Im Dezember 2020 starb der Ehemann mit 39 Jahren plötzlich an einem durch Streptokokken ausgelösten Toxic-Schock-Syndrom. Aus vorhandenen privaten Rentenversicherungen flossen nur begrenzte Kapitalbeträge; daneben erhielt die Familie Witwen- und Halbwaisenrenten des Versorgungswerks.

Erneute Entscheidung nach Zurückverweisung

Das Verfahren hatte bereits einen weiteren Instanzenzug durchlaufen. Das Landgericht hatte der Witwe 375.000 Euro zugesprochen, während das Oberlandesgericht die Klage zunächst vollständig abgewiesen hatte. Der Bundesgerichtshof hob diese erste Berufungsentscheidung auf: Der Senat hatte die erstinstanzlichen Anhörungsprotokolle anders bewertet, ohne die Parteien selbst erneut anzuhören. Nach der Zurückverweisung holte das Oberlandesgericht dies im September 2025 nach. Auf dieser unmittelbaren Tatsachengrundlage gelangte es nun zu einer Pflichtverletzung. Die jetzige Entscheidung beruht somit nicht lediglich auf einer abstrakten Neubewertung der Maklerpflichten, sondern wesentlich auf der erneut durchgeführten persönlichen Anhörung beider Beteiligten.

Konkrete Informationen statt abstrakter Produktkunde

Aus § 61 VVG leitete der Senat eine umfassende, am individuellen Bedarf ausgerichtete Beratungspflicht ab. Ein Makler muss das Risiko untersuchen, geeignete Absicherungsmöglichkeiten vergleichen und erklären, welche Leistungen zu welchen Prämien erreichbar sind. Hier war der Beratungsbedarf sowohl ausdrücklich benannt als auch aus der Familiensituation ersichtlich. Dass die konkrete Höhe einer gewünschten Todesfallsumme noch nicht feststand, befreite den Makler nicht von der Bedarfsermittlung. Ebenso wenig durfte er eine ablehnende Haltung des Ehemannes ungeprüft hinnehmen, solange diesem eine tragfähige Entscheidungsgrundlage fehlte. Die freie Entscheidung über eine Versicherung setzt nach den Gründen voraus, dass die maßgeblichen wirtschaftlichen Unterschiede überhaupt verständlich aufgezeigt werden.

Was im Beratungsgespräch fehlte

Die Klägerin schilderte glaubhaft, der Makler habe die bestehende Absicherung als ausreichend dargestellt und eine Risikolebensversicherung erst für einen späteren Immobilienerwerb für notwendig gehalten. Konkrete Beträge habe er dabei nicht genannt. Auch die eigene Darstellung des Beklagten belegte keine genügende Beratung: Er bestätigte, dass weder eine bestimmte Versicherungssumme noch einzelne Tarife oder Beiträge erörtert worden waren. Ein Vergleich zwischen möglicher Risikolebensversicherung und tatsächlich vorhandenen Rentenleistungen fehlte. Die bloße Erläuterung verschiedener Versicherungsarten und ein allgemeiner Hinweis auf Versorgungslücken konnten diese Prüfung nicht ersetzen. Daher kam es für die Haftung nicht allein darauf an, ob der Makler ausdrücklich zum Abschluss hätte drängen müssen.

Dokumentation und Anspruch der Witwe

Hinzu trat die unstreitig fehlende Dokumentation. Nach §§ 61 und 62 VVG sollen wesentliche Bedarfsermittlungen, Beratungsergebnisse und Empfehlungen nachvollziehbar festgehalten werden. Fehlt ein erforderlicher Hinweis von erheblicher Bedeutung vollständig, kann dies die Beweislast zulasten des Vermittlers beeinflussen. Der Makler konnte hier nicht beweisen, die notwendigen konkreten Informationen mündlich gegeben zu haben; eine solche vollständige Beratung behauptete er letztlich selbst nicht. Die Witwe war zudem eigene Vertragspartnerin der Maklerverträge und unmittelbar von der Hinterbliebenenabsicherung betroffen. Der Senat bejahte deshalb ihre eigene Anspruchsberechtigung und verwies ergänzend auf den vertraglichen Schutzbereich sowie ihre nachgewiesene Rechtsnachfolge nach dem Ehemann.

Wahrscheinlicher Abschluss bei richtiger Beratung

Für den Zusammenhang zwischen Fehlberatung und fehlender Absicherung wandte das Gericht die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens an. Die Klägerin hatte anhand von Marktangeboten dargelegt, dass entsprechender Versicherungsschutz für ihren Ehemann erhältlich gewesen wäre. Der Makler widerlegte nicht, dass dieser bei vollständiger Beratung einen Vertrag abgeschlossen hätte. Seine Behauptung, mögliche gesundheitliche Umstände hätten eine Annahme verhindert, blieb ohne konkrete tatsächliche Grundlage. Ebenso wenig genügte die zunächst ablehnende Haltung des Ehemannes als Beweis dafür, dass er auch nach einer verständlichen Gegenüberstellung von Kosten und Versorgungslücke bei seiner Entscheidung geblieben wäre. Als Schadensersatz schuldete der Makler deshalb wirtschaftlich den Schutz, den er pflichtgemäß hätte vermitteln müssen.

Schätzung des entgangenen Versicherungsschutzes

Die Höhe dieses entgangenen Schutzes schätzte der Senat nach § 287 ZPO auf 375.000 Euro. Ausgangspunkt war das damalige durchschnittliche Jahresbruttogehalt von 75.000 Euro, dessen Fünffaches die Familie nach gerichtlicher Einschätzung vereinbart hätte. Für eine vergleichsweise hohe Grundabsicherung sprachen die kleinen Kinder, die starke Abhängigkeit vom Einkommen des Vaters und fehlende nennenswerte Rücklagen. Zugleich berücksichtigte das Gericht vorhandene Hinterbliebenenrenten, die mögliche spätere Berufstätigkeit der Klägerin und das Interesse an tragbaren Prämien. Daraus folgt keine allgemeine gesetzliche Versicherungssumme für Familien. Geschätzt wurde vielmehr, welchen konkreten Vertrag diese Eheleute bei ordnungsgemäßer Beratung im Juli 2020 wahrscheinlich abgeschlossen hätten.

Keine höhere Deckung und kein pauschaler Prämienabzug

Eine Erhöhung auf 500.000 Euro lehnte das Gericht ab. Künftige Gehaltssteigerungen, nachträgliche Bedarfsberechnungen und zusätzliche Einzelpositionen belegten nicht, dass die Eheleute damals tatsächlich einen höheren Schutz gewählt hätten. Umgekehrt wurde der zugesprochene Betrag nicht um angeblich ersparte Prämien von 15.000 Euro gekürzt. Solche Ersparnisse sind grundsätzlich anzurechnen; der hierfür darlegungspflichtige Makler hatte jedoch trotz Hinweises keine nachvollziehbare Berechnung vorgelegt. Auch notwendige vorgerichtliche Anwaltskosten und Verzugszinsen waren zu ersetzen. Die Kosten beider Instanzen einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde wurden entsprechend dem teilweisen Unterliegen verteilt. Eine weitere Revision ließ der Senat nicht zu.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Fall macht die Verbindung zwischen Bedarfsermittlung und Beweisführung besonders deutlich. Wer eine Absicherung zunächst ablehnt, hat damit noch keine informierte Entscheidung getroffen, wenn Leistungslücke, mögliche Deckung und Prämie unbekannt bleiben. Für die rechtliche Prüfung sind deshalb Fragebögen, vorhandene Policen, konkrete Tarifangebote und der Gesprächsverlauf gemeinsam auszuwerten. Bei der Schadenshöhe bleibt die damalige Entscheidungssituation maßgeblich; spätere Idealvorstellungen ersetzen sie nicht. Auch Einwendungen gegen die Forderung benötigen belastbare Zahlen. Der grundsätzlich mögliche Abzug ersparter Prämien scheiterte hier gerade daran, dass der fachkundige Makler seine pauschale Summe trotz Hinweisen nicht nachvollziehbar erläuterte.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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