Zivilrecht

Unabhängige Versicherungsberatung beworben trotz Courtage: OLG Dresden untersagt irreführenden Internetauftritt

Eine Versicherungsmaklerin darf ihren Internetauftritt nicht mit einer Unabhängigkeit bewerben, die Verbraucher als Freiheit von Vergütungen durch Versicherer verstehen, obwohl sie tatsächlich solche Vergütungen erhält. Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 28. Oktober 2025 entsprechende Werbeaussagen untersagt. Zusätzlich verbot es eine nicht belegte Behauptung über regelmäßige Empfehlungen durch die Verbraucherzentrale und die Darstellung einer vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung als besonderen Kundenvorteil. Der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband hatte mit seiner Berufung damit vollständig Erfolg. Das Landgericht hatte zuvor sämtliche Anträge abgewiesen. Der Senat beurteilte jeweils den konkreten Eindruck der beanstandeten Internetwerbung gegenüber Verbrauchern.

Redaktionelle Zusammenfassung · 862 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Drei irreführende Werbekomplexe untersagt

Internetauftritt einer provisionsvergüteten Maklerin

Die beklagte Gesellschaft verfügte über eine Erlaubnis als Versicherungsmaklerin und stellte sich auf ihrer Website unter anderem als unabhängige Versicherungsmaklerin und unabhängige Finanzmaklerin dar. Sie warb mit transparenter, unabhängiger Beratung und betonte, im Interesse ihrer Kunden statt im Interesse einer Versicherungsgesellschaft zu handeln. Die Beklagte meinte, das Publikum verstehe darunter lediglich, dass sie nicht von einem einzelnen Versicherer oder einer kleinen Anbietergruppe gesteuert werde. Ihre gesetzlichen Beratungs- und Interessenwahrungspflichten rechtfertigten diese Beschreibung. Der Verbraucherverband hielt dagegen, dass Versicherer die Vermittlung regelmäßig durch Courtagen vergüteten und dadurch mögliche wirtschaftliche Eigeninteressen bestünden.

Verbraucherverständnis der Unabhängigkeit

Der Senat stellte bei der Irreführungsprüfung nach § 5 UWG auf den Gesamteindruck bei durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchern ab. Nach seiner Einschätzung versteht ein erheblicher Teil dieses Publikums die hervorgehobene Unabhängigkeit umfassender als die bloße Auswahl zwischen mehreren Versicherern. Die Werbung vermittelt diesen Personen, dass die Maklerin überhaupt keine finanziellen Vorteile von Versicherern erhält und deshalb schon die Möglichkeit eines entsprechenden Provisionsinteresses entfällt. Eine repräsentative Befragung hielt der Senat nicht für erforderlich, weil seine Mitglieder selbst dem angesprochenen Verbraucherkreis angehörten. Die von der Beklagten vertretene engere Bedeutung des Begriffs gab aus seiner Sicht den maßgeblichen Werbeeindruck nicht zutreffend wieder.

Gesetzeskonforme Beratung und finanzielle Vorteile

Tatsächlich erhielt die Beklagte regelmäßig Vergütungen von Versicherungsunternehmen. Dabei kam es dem Gericht nicht darauf an, ob ein bestimmter Versicherer den überwiegenden Umsatz finanzierte oder die wirtschaftliche Existenz der Maklerin von ihm abhing. Schon mögliche finanzielle Vorteile bei einzelnen Vermittlungen widersprachen dem durch die Werbung erzeugten Eindruck. Die gesetzlichen Pflichten zu bedarfsgerechter Beratung und Vermittlung beseitigten diesen Unterschied nicht. Eine Maklerin kann diese Pflichten vollständig erfüllen und dennoch provisionsbezogene Vorteile erhalten. Auch die rechtliche Stellung als Interessenvertreterin des Kunden erlaubt deshalb nach der Entscheidung nicht automatisch eine Werbung, die zusätzlich wirtschaftliche Unabhängigkeit in dem beschriebenen umfassenden Sinn verspricht.

Abgrenzung zum Versicherungsberater

Zur Einordnung zog der Senat die gesetzliche Trennung zwischen Versicherungsmaklern und Versicherungsberatern heran. Versicherungsberater dürfen im Zusammenhang mit ihrer Beratung keine entsprechenden Zuwendungen von Versicherern annehmen; gerade dieses Verbot prägt ihr Berufsbild. Die Beklagte erweckte durch ihre Werbung einen vergleichbaren Eindruck, obwohl sie als Maklerin Provisionen beziehen konnte. Aus dem Fehlen einer speziellen gesetzlichen Reservierung des Wortes unabhängig im Versicherungsbereich folgte nach Auffassung des Gerichts keine Werbeerlaubnis. Ebenso wenig genügte es, die Vergütungsart später beim persönlichen Erstkontakt offenzulegen. Die beanstandete Täuschung entstand bereits auf der Website, mit der Verbraucher zur näheren Beschäftigung mit dem Angebot veranlasst wurden.

Bedeutung für die Entscheidung der Verbraucher

Die Fehlvorstellung war auch für die geschäftliche Entscheidung erheblich. Objektivität und der Ausschluss möglicher Eigeninteressen besitzen bei der Auswahl eines Versicherungsvermittlers besonderes Gewicht. Nach den Angaben des Geschäftsführers gelangten zahlreiche Interessenten sogar über den Suchbegriff Unabhängigkeit auf die Website. Die Werbeaussage konnte damit das Vertrauen in die Beklagte und die Entscheidung über eine Kontaktaufnahme beeinflussen. Das Urteil stellte hingegen nicht fest, dass die Maklerin tatsächlich ungeeignete Versicherungen empfohlen oder Kunden wegen höherer Provisionen konkret benachteiligt hatte. Für das Verbot genügte, dass die herausgestellte Eigenschaft mit den tatsächlichen Vergütungsverhältnissen nicht übereinstimmte und die Verbraucherentscheidung beeinflussen konnte.

Nicht belegte Empfehlung durch die Verbraucherzentrale

Ein zweiter Werbetext behauptete, die Verbraucherzentrale Chemnitz empfehle Interessenten nach einer allgemeinen Beratung meist an einen unabhängigen Makler wie die Beklagte weiter. Dafür fehlte eine ausreichende Tatsachengrundlage. Hinweise auf gelegentliche Empfehlungen, allgemein einen Versicherungsmakler einzuschalten, belegten weder eine regelmäßige Weiterleitung noch die werblich nahegelegte namentliche Empfehlung gerade dieses Unternehmens. Auch der Vortrag, einzelne Kunden hätten von entsprechenden Empfehlungen berichtet, deckte die weitreichendere Aussage nicht. Nach Ansicht des Senats lag darin eine relevante Irreführung, weil Verbraucher den Empfehlungen einer Verbraucherzentrale besonderes Vertrauen entgegenbringen. Die Beklagte durfte dieses Vertrauen nicht durch eine unzureichend belegte Verknüpfung für ihr eigenes Angebot nutzen.

Pflichtversicherung als vermeintlicher Sondervorteil

Schließlich beanstandete das Gericht die Werbung mit der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Eine sachliche Information über vorhandenen Versicherungsschutz wäre für sich genommen unbedenklich gewesen. Die Beklagte beschrieb dessen Bestehen aber als großen Mehrwert und zusätzliches Sicherheitsnetz für ihre Kunden. Damit stellte sie eine für die Berufsausübung vorgeschriebene Absicherung als besondere Eigenschaft ihres Angebots heraus. Der Senat wertete dies als unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Dass die abgeschlossene Deckung nach Darstellung der Beklagten teilweise über gesetzlichen Mindestwerten lag, half nicht: Der Werbetext nannte weder konkrete Versicherungssummen noch erläuterte er einen solchen darüber hinausgehenden Schutz. Hervorgehoben wurde allein, dass überhaupt eine Versicherung vorhanden war.

Wiederholungsgefahr und Umfang des Verbots

Ergänzend verwies der Senat auf zwischenzeitlich angehobene gesetzliche Mindestversicherungssummen. Entscheidend blieb aber schon der irreführende Inhalt des tatsächlich veröffentlichten Textes; ein nicht kommunizierter Mehrschutz konnte diesen nicht nachträglich rechtfertigen. Die Wiederholungsgefahr war nicht durch eine ausreichende Unterlassungserklärung beseitigt worden. Das Gericht untersagte daher alle drei beanstandeten Werbekomplexe und legte der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf. Der Streitwert wurde auf 30.000 Euro festgesetzt, die Revision nicht zugelassen. Der konkrete Internetauftritt musste sich folglich daran messen lassen, welche überprüfbaren Erwartungen er bei Verbrauchern hervorrief, und nicht nur daran, welche Bedeutung die Werbende selbst ihren Formulierungen beilegte.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei der Prüfung von Vermittlerwerbung sollten Berufsstatus, Vergütungsmodell und konkrete Werbeworte gemeinsam betrachtet werden. Gesetzeskonforme Kundenbetreuung belegt noch nicht jede zusätzlich beworbene Eigenschaft. Besonders überprüfungsbedürftig sind Aussagen über wirtschaftliche Unabhängigkeit und Empfehlungen vertrauenswürdiger Dritter. Dafür reicht es nicht, intern eine engere Bedeutung zu verwenden oder einzelne günstige Erfahrungen zu kennen. Auch bei Versicherungen und Garantien sollte klar erkennbar sein, welcher Vorteil über gesetzliche Pflichten hinausgeht. Im entschiedenen Fall scheiterte die Verteidigung gerade daran, dass ein behaupteter Mehrschutz im Werbetext überhaupt nicht erklärt wurde. Eine spätere Erläuterung beim Erstgespräch konnte den bereits entstandenen Eindruck nicht ausräumen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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