Zivilrecht
Vermuteter Impfschaden: Dresdner Abweisung und die späteren Vorgaben des BGH zum Auskunftsanspruch
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte am 21. Oktober 2025 die Abweisung einer Klage gegen die Herstellerin des Impfstoffs Comirnaty. Der Kläger führte Nieren- und Herzbeschwerden auf eine Impfung zurück und verlangte Auskunft, mindestens 150.000 Euro Schmerzensgeld sowie die Feststellung weiterer Ersatzpflichten. Der Senat vermisste konkreten Vortrag zum Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankungen und verneinte weitere Haftungsvoraussetzungen. Seine rechtlichen Maßstäbe sind inzwischen teilweise überholt: Der BGH widersprach 2026 in einem anderen Verfahren ausdrücklich der auch hier vertretenen Beschränkung des Auskunftsanspruchs. Das ist keine nachgewiesene Aufhebung dieses Dresdner Urteils. Dessen ursprüngliche Gründe und die spätere Rechtsentwicklung werden deshalb getrennt dargestellt.
Redaktionelle Zusammenfassung · 966 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Individuelle Arzneimittelhaftung nicht ausreichend begründet
Impfungen, Beschwerden und Verfahrensgang
Der damals siebzigjährige Kläger hatte im Mai 2021 zunächst einen anderen Impfstoff erhalten und war Ende Dezember 2021 mit Comirnaty geimpft worden. Nach seiner Darstellung traten etwa zwei Wochen später unter anderem starke Beinödeme, eine eingeschränkte Nierenfunktion und erhebliche Eiweißausscheidungen auf. Er behauptete, zuvor keine gravierenden Gesundheitsprobleme gehabt zu haben. Die Beklagte verwies dagegen auf dokumentierte Vorerkrankungen und schon vor der streitigen Impfung auffällige Nierenwerte. Das Landgericht hatte die Ansprüche zurückgewiesen und mehrfach ergänzenden Vortrag zur Krankengeschichte verlangt. Im Berufungsverfahren hörte der Senat den Kläger persönlich an und prüfte die eingereichten Unterlagen sowie seine umfangreichen Auskunftsanträge.
Die damals enge Begrenzung des Auskunftsanspruchs
Nach der damaligen Auffassung des OLG sollte § 84a AMG nur Informationen zum eigenen Krankheitsbild erfassen. Es schied deshalb unter anderem Fragen zu Schwangerschaft und bestimmten Krebserkrankungen aus. Ein behauptetes Immundefizit war im Laborbefund nicht bestätigt; an dem schriftsätzlich behandelten Post-Vac-Syndrom litt der Kläger nach eigener Erklärung nicht. Als fallbezogene Gegenstände blieben die behauptete autoimmune Nierenerkrankung und Herzrhythmusstörungen. Gelenkschmerzen, Synkopen und Ödeme ordnete das Gericht als Symptome statt eigenständiger Krankheitsbilder ein. Gerade die grundsätzliche Beschränkung auf das eigene Krankheitsbild hat der BGH später jedoch verworfen; sie darf nicht als fortgeltende allgemeine Begrenzung übernommen werden.
Welche Tatsachengrundlage das OLG verlangte
Auch für die verbliebenen Fragen fehlten dem OLG ausreichende Anknüpfungstatsachen. Einen vollständigen Kausalitätsbeweis verlangte es beim Auskunftsanspruch zwar nicht. Es hielt die Ursächlichkeit aber nur für plausibel, wenn mehr für den Impfstoff als Schadensursache sprach als dagegen. Zur Prüfung forderte es eine geordnete Darstellung von Verlauf, Vorerkrankungen, Risikofaktoren und konkurrierenden Ursachen anhand der Behandlungsunterlagen. Allgemeine wissenschaftliche Texte und umfangreiche Anlagen ersetzten diese Aufbereitung aus seiner Sicht nicht. Auch dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nach der späteren BGH-Entscheidung zu streng: Ein plausibler Zusammenhang setzt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit voraus. Ein bloßer unbestimmter Verdacht reicht weiterhin nicht.
Dokumentierte Vorerkrankungen und unvollständige Unterlagen
Die vorhandenen Unterlagen widersprachen der Behauptung uneingeschränkter Gesundheit vor der Impfung. Dokumentiert waren unter anderem erhebliche Herz-Kreislauf-Erkrankungen, eine frühere Herzschrittmacherimplantation und schon vor Dezember 2021 eingeschränkte Nierenwerte. Diese Befunde mussten bei der Erklärung der späteren Beschwerden berücksichtigt werden. Wesentliche Behandlungsunterlagen fehlten jedoch; auch eine erst kurz vor der Berufungsverhandlung vorgelegte Ärzteliste war unvollständig. Eine Verdachtsmeldung nach der Impfung bewertete das Gericht nicht als Nachweis einer bereits medizinisch gesicherten Ursache. Ebenso wenig halfen Angaben zu Auffälligkeiten anderer Impfchargen, deren Bezug zur tatsächlich verabreichten Charge nicht aufgezeigt war. Der zeitliche Zusammenhang allein genügte unter diesen Umständen nicht.
Bedeutung der behördlichen Nutzen-Risiko-Bewertungen
Unabhängig davon prüfte der Senat den geltend gemachten Schadensersatz nach § 84 AMG. Das Nutzen-Risiko-Verhältnis eines Arzneimittels ist danach grundsätzlich für die von seiner Anwendung erfasste Patientengruppe zu beurteilen, nicht allein anhand eines einzelnen ungünstigen Verlaufs. Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob das positive Verhältnis bereits durch eine rechtlich bindende Wirkung der behördlichen Zulassungen feststand. Es sah in den wiederholten Entscheidungen und fortlaufenden Bewertungen der fachkundigen Arzneimittelbehörden jedenfalls gewichtige sachverständige Erkenntnisse. Die zunächst bedingte und später reguläre Zulassung sowie die weiteren Überprüfungen bildeten daher eine tragende Grundlage seiner Bewertung, ohne dass es die weitergehende Frage einer formellen Bindung entscheiden musste.
Keine ausreichenden konkreten Gegenindizien
Den Vortrag des Klägers hielt der Senat nicht für geeignet, diese Erkenntnisgrundlage zu erschüttern. Er verlangte medizinisch fundierte Tatsachen zu bei der Zulassung übersehenen oder später bekannt gewordenen Umständen, die für die Bewertung erheblich gewesen wären. Allgemeine Behördenkritik, nicht näher ausgewertete Veröffentlichungen und pauschale Herstellungsbedenken genügten ihm nicht. Ein zusätzliches gerichtliches Sachverständigengutachten hielt er deshalb für entbehrlich. Diese Begründung muss heute mit den späteren BGH-Vorgaben gelesen werden: Amtliche Bewertungen dürfen ein beantragtes Gutachten nicht allein wegen der besonderen Fachkompetenz der Behörden ersetzen. Entscheidend bleiben die konkreten Beweisfragen, der maßgebliche Erkenntnisstand und die prozessualen Rechte der Parteien.
Voraussetzungen der Kausalitätsvermutung
Außerdem verneinte das Gericht die Voraussetzungen der Kausalitätsvermutung des § 84 Absatz 2 AMG. Dafür muss das Arzneimittel unter den Umständen des Einzelfalls konkret geeignet sein, die betreffende Verletzung hervorzurufen; eine ungesicherte allgemeine Hypothese reicht nicht. Erneut waren die Lücken und Widersprüche zur gesundheitlichen Vorgeschichte entscheidend. Ohne eine nachvollziehbare Einbeziehung der Vorerkrankungen und Behandlungen ließ sich nach den Gründen nicht plausibel trennen, welche Beschwerden neu aufgetreten waren und welche anderen Ursachen ernsthaft in Betracht kamen. Der Senat sah auf dieser Grundlage keinen Anlass, fehlende individuelle Angaben durch eine ergänzende Beweisaufnahme von sich aus zu ersetzen.
Produktinformationen und Ergebnis der Berufung
Auch eine Haftung wegen unzureichender Produktinformationen lehnte das OLG ab. Der Kläger habe nicht konkret benannt, welche fallrelevanten Risiken wann wissenschaftlich hinreichend bekannt und trotzdem fehlerhaft dargestellt worden seien. Diese Haftung setzt sowohl einen Zusammenhang zwischen Arzneimittel und Gesundheitsverletzung als auch zwischen Informationsfehler und Schaden voraus. Bereits den ersten Zusammenhang hielt das Gericht für unzureichend dargelegt. Weitere deliktische Ansprüche blieben ebenfalls erfolglos. Die Berufung wurde auf Kosten des Klägers zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Ein späterer Rechtsmittelabschluss gerade dieses Verfahrens ist hier nicht belegt.
BGH 2026: Weitergehende Auskunft und geringere Plausibilitätsschwelle
Im Urteil vom 9. März 2026, VI ZR 335/24, hob der BGH eine Koblenzer Entscheidung zu Vaxzevria auf und verwies zurück. Er entschied damit nicht über den Dresdner Comirnaty-Fall. Seine allgemeinen Vorgaben sind aber einschlägig: Plausibilität kann selbst bestehen, wenn mehr gegen als für die Arzneimittelursächlichkeit spricht. Der Auskunftsanspruch umfasst außerdem Erkenntnisse zum gesamten Nutzen-Risiko-Verhältnis und ist nicht auf das eigene Krankheitsbild begrenzt. Der BGH nennt die Dresdner Gegenauffassung ausdrücklich. Fehler bei der Auskunftsprüfung können auf die anschließende Haftungsprüfung durchschlagen, weil erst die Auskunft weiteren erheblichen Vortrag ermöglichen soll. Damit sind weder ein Impfschaden dieses Klägers noch ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis von Comirnaty festgestellt. Die Frage einer rechtlichen Bindung an die Zulassung ließ auch der BGH offen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die individuelle Krankengeschichte und belastbare Anknüpfungstatsachen bleiben für einen vermuteten Arzneimittelschaden wichtig. Der Auskunftsanspruch darf aber nicht mit den strengeren Anforderungen des Schadensersatzanspruchs gleichgesetzt werden. Nach dem BGH genügt eine plausible Verursachung unterhalb überwiegender Wahrscheinlichkeit; Informationen zu anderen Nebenwirkungen können für die Gesamtbewertung des Arzneimittels erheblich sein. Deshalb wäre es falsch, Auskunftsanträge generell auf bereits vorhandene Diagnosen zu reduzieren. Gleichwohl müssen eigene Beschwerden und der zeitliche Verlauf nachvollziehbar beschrieben werden. Auskunft, medizinische Kausalitätsprüfung und endgültiger Haftungsnachweis bleiben unterschiedliche Schritte. Die BGH-Entscheidung aus einem anderen Impfstoffverfahren besagt für sich genommen nichts über den späteren Ausgang dieses Dresdner Einzelfalls.