Zivilrecht
BaFin-Weisung und Rezeptabrechnung: BGH bestätigt Abweisung der Rückforderung
Ein Universitätsklinikum muss eine Zahlung von rund 3,66 Millionen Euro nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. August 2025 nicht an den Insolvenzverwalter eines Abrechnungsunternehmens zurückgewähren. Das Gericht änderte die stattgebende Entscheidung des Landgerichts Leipzig und wies die Klage ab. Ausschlaggebend war die rechtliche Reichweite einer BaFin-Anordnung: Eine an die Geschäftsleitung gerichtete Weisung, masseschädliche Auszahlungen zu verhindern, machte die Erfüllung einer fälligen Verbindlichkeit der Gesellschaft nach Auffassung des Senats nicht zu einer inkongruenten Deckung. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Verwalters am 12. März 2026, IX ZR 122/25, zurück. Er bestätigte das Ergebnis mit einer gegenüber der OLG-Begründung wichtigen Präzisierung, die der abschließende Abschnitt erläutert.
Redaktionelle Zusammenfassung · 960 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Rückforderung einer Rezeptabrechnung
Zahlung kurz vor dem Insolvenzantrag
Das Unternehmen hatte Rezeptforderungen für das Klinikum eingezogen. Am 11. September 2020 wurde die umstrittene Überweisung über 3.660.459,42 Euro von seinem Konto veranlasst. Der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung ging am 16. September 2020 ein; eröffnet wurde das Verfahren am 1. November 2020. Bereits am 10. September hatte die BaFin dem damaligen Geschäftsführer aufgegeben, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür zu sorgen, dass keine gläubiger- oder masseschädlichen Auszahlungen erfolgten. Der Insolvenzverwalter leitete daraus ab, dass das Klinikum die Zahlung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr habe beanspruchen dürfen. Das Landgericht folgte dieser Einordnung. In der Berufung trennte der Senat dagegen die Bindung des Geschäftsführers von den Leistungspflichten der Gesellschaft.
Kein Schutz durch ein Treuhandkonto
Mit mehreren anderen Einwänden drang das Klinikum nicht durch. Die Überweisung benachteiligte nach Auffassung des Gerichts die übrigen Gläubiger, weil sie das Vermögen der Schuldnerin verringerte. Das belastete Konto gehörte dem Abrechnungsunternehmen. Ein Aussonderungsrecht des Klinikums an dem Guthaben bestand nicht: Für ein Treuhandkonto hätte das Konto offen oder sonst nachweisbar ausschließlich für treuhänderisch gebundene Fremdgelder bestimmt sein müssen. Die vertraglichen Bedingungen erlaubten jedoch Verfügungen auch zugunsten der refinanzierenden Bank, der Kostenträger und des Abrechnungsunternehmens selbst. Es handelte sich deshalb lediglich um ein Abrechnungskonto. Auch die mögliche Unwirksamkeit der Forderungsabtretung half nicht. Die Einziehungsermächtigung blieb bestehen; der berechtigte Forderungseinzug begründete kein Ersatzaussonderungsrecht nach § 48 InsO.
Wirksame Anordnung und erfasster Zeitraum
Die zeitlichen Voraussetzungen des § 131 Absatz 1 Nummer 1 InsO waren ebenfalls erfüllt. Ob die Gutschrift beim Klinikum genau am 11. September oder später erfolgte, änderte daran nichts. Die maßgebliche Wertstellung konnte nicht vor der an diesem Tag veranlassten Überweisung liegen. Zudem hielt der Senat die BaFin-Anordnung für wirksam bekannt gegeben. Der Geschäftsführer hatte den elektronischen Zugang freiwillig eröffnet; der Abruf und die Empfangsbestätigung waren durch eine amtliche Auskunft aus einem Parallelverfahren belegt. Diese durfte als Urkunde verwertet werden. Eine zusätzliche Einwilligung nach der allgemeinen Regelung des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangte das Gericht angesichts der besonderen Bekanntgaberegelung im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz nicht. Die Zahlung wurde inhaltlich von der Anordnung erfasst.
Geschäftsführerwechsel beseitigte die Bindung nicht
Auch ein zwischenzeitlicher Wechsel in der Geschäftsleitung ließ die Anordnung nach der Entscheidung nicht entfallen. Der Senat betrachtete sie als sachbezogenen Verwaltungsakt, der an die Organstellung anknüpfte und deshalb auch einen neuen Geschäftsführer band. Das Klinikum behauptete ferner, der neu bestellte Geschäftsführer habe das Amt gar nicht angenommen; vielmehr habe ein Gesellschafter die Überweisung für die führungslose Gesellschaft veranlasst. Selbst bei unterstellter Richtigkeit änderte dies für den Senat nichts: Wer dabei wie ein faktischer Geschäftsführer auftrete, könne sich der an die Geschäftsleitung gerichteten Bindung nicht entziehen. Über die Zulassung dieses neuen Berufungsvorbringens musste deshalb nicht entschieden werden. Die Rechtmäßigkeit der wirksamen behördlichen Anordnung überprüfte das Zivilgericht nicht.
Das OLG unterschied nach dem Adressaten der Anordnung
Trotz dieser Bindung fehlte die für § 131 InsO erforderliche Inkongruenz. Das Klinikum besaß unstreitig einen fälligen vertraglichen Zahlungsanspruch. Die Weisung nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG richtete sich an den Geschäftsführer und war kein gegenüber dem Unternehmen ausgesprochenes Zahlungsverbot nach Nummer 4. Diese Unterscheidung hielt der Senat auch im Leistungsstörungsrecht für entscheidend. Nach der damals geltenden Sonderregelung unterlagen reine Factoringunternehmen nur einer eingeschränkten Aufsicht; gerade ein solches unmittelbar an das Institut gerichtetes Zahlungsverbot durfte die BaFin hier nicht erlassen. Die gesetzliche Abstufung würde unterlaufen, wenn einer internen Geschäftsleitungsanweisung dieselben zivilrechtlichen Außenwirkungen beigelegt würden. Die Gesellschaft konnte nach Auffassung des Senats weiterhin wirksam mit Erfüllungswirkung leisten. Der Senat setzte sich dabei ausdrücklich mit einer abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg auseinander. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einem unmittelbar gegen ein Institut verhängten Zahlungsverbot hielt er auf die Geschäftsleitungsanweisung nicht für übertragbar. Dass eine Gesellschaft praktisch nur durch ihre Organe handeln kann, reichte ihm für eine Gleichstellung nicht aus. Die Verantwortlichkeit der handelnden Person und die Durchsetzbarkeit des Anspruchs gegen die Gesellschaft blieben für diese Prüfung getrennte Fragen.
Keine Unmöglichkeit und keine Kenntnis bewiesen
Der Senat verneinte deshalb sowohl eine vorübergehende Befreiung von der Leistungspflicht nach § 275 Absatz 1 BGB als auch ein Leistungsverweigerungsrecht nach Absatz 2. Die Mitwirkung der Geschäftsleitung war tatsächlich erfolgt. Eine Pflichtenkollision der Gesellschaft selbst bestand nicht, weil sie nicht Adressatin der Anordnung war. Zusätzlich verwies das Gericht auf die gesetzlichen Zahlungsverbote für Geschäftsleiter in der Insolvenzreife: Auch dort wird nicht allein aus einem Organverstoß jede verbotswidrige Zahlung zu einer inkongruenten Leistung. Ein Rückgewähranspruch wegen kongruenter Deckung scheiterte wiederum daran, dass eine Kenntnis des Klinikums von einer Zahlungsunfähigkeit weder dargelegt noch ersichtlich war. Dasselbe galt für seine Kenntnis eines etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes. Der Verwalter trägt die Kosten beider Instanzen. Die zugelassene Revision wurde später zurückgewiesen.
BGH bestätigt das Ergebnis mit eigener Auslegung des Bescheids
Der BGH verneinte im Revisionsurteil IX ZR 122/25 ebenfalls eine inkongruente Deckung und ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Absatz 2 BGB. Zur Begründung verwies er auf sein zeitgleiches Urteil IX ZR 81/25. Dort stellte er klar: Die Weisung war ihrem Inhalt nach an das Institut gerichtet; „Geschäftsführung“ bezeichnet hier die operative Tätigkeit. Entscheidend war also nicht allein die formale Adressierung an einen Geschäftsführer. Vielmehr enthielt der konkrete Bescheid kein Zahlungsverbot: Die Vorgabe, gläubiger- oder masseschädliche Auszahlungen zu vermeiden, beschränkte die Geschäftsleitung im Innenverhältnis, beseitigte aber nicht die rechtliche Möglichkeit, fällige Forderungen zu erfüllen. Die gesetzliche Ausnahme für Factoringunternehmen durfte nicht durch eine anders bezeichnete Maßnahme umgangen werden. Da auch eine Kenntnis des Klinikums von der Zahlungsunfähigkeit nicht ersichtlich war, blieb es bei der Klageabweisung. Der Verwalter trägt zusätzlich die Kosten der Revision.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der BGH hat den Erfolg des Klinikums bestätigt, die Begründung aber präzisiert. Bei einer Insolvenzanfechtung genügt daher kein bloßer Blick auf die Anschrift des Bescheids. Maßgeblich ist der durch Auslegung ermittelte Regelungsgehalt: Die konkrete Geschäftsführungsweisung enthielt kein zivilrechtlich wirkendes Zahlungsverbot. Das befreit Geschäftsleiter nicht von ihren eigenen Pflichten. Ebenso wenig bestätigt die Klageabweisung ein insolvenzfestes Treuhandmodell; diesen Schutz hatte das OLG anhand der Kontobedingungen gerade verneint. Für die Prüfung bleiben deshalb die behördliche Regelung, die vertragliche Forderung, die Kontoführung und die Kenntnis des Zahlungsempfängers getrennt zu untersuchen. Die Revisionsfrage ist für dieses Verfahren inzwischen entschieden.