Zivilrecht
Datenschutzprozess gegen Sachverständige: Anhörungsrüge ersetzt keine neue Rechtsprüfung
Das Oberlandesgericht Dresden hat am 21. Juli 2025 die Anhörungsrüge einer Klägerin zurückgewiesen, die wegen der Tätigkeit einer gerichtlich beauftragten psychiatrischen Sachverständigen datenschutzrechtliche Ansprüche erhoben hatte. Der Beschluss entscheidet über die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs. Er ist vom vorausgegangenen Beschluss vom 16. Juni 2025 zu unterscheiden, mit dem der Senat bereits die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen hatte. Die Klägerin wollte dieses Berufungsverfahren wieder eröffnen lassen. Dafür genügte es jedoch nicht, dass sie die rechtliche Bewertung der Datenübermittlung, des geltend gemachten Kontrollverlusts und der unionsrechtlichen Fragen für falsch hielt. Der Senat sah keinen übergangenen Vortrag und damit keine Verletzung von Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz.
Redaktionelle Zusammenfassung · 830 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Anhörungsrüge nach verlorener Datenschutzberufung
Der Streit um die Sachverständigentätigkeit
Den Hintergrund erläutert der vorausgegangene Hinweisbeschluss vom 24. März 2025. Die Beklagte hatte die Klägerin im Auftrag des Familiengerichts psychiatrisch begutachtet. Später teilte sie dem Familiengericht mit, dass gegen sie aufgrund einer Strafanzeige der Klägerin ermittelt werde. Dabei erwähnte sie auch, dass sie aus diesem Grund einen Gutachtenauftrag der Staatsanwaltschaft in einem gegen die Klägerin geführten Ermittlungsverfahren zurückgegeben hatte. Die Klägerin hielt die Weitergabe von Verfahrensinformationen für rechtswidrig und behauptete Nachteile im Sorgerechtsverfahren. Daneben verlangte sie datenschutzrechtliche Auskunft und eine Datenkopie. Der Senat hatte im Hinweis ausgeführt, die Mitteilung solle einen möglichen Befangenheitsgrund nachvollziehbar machen und sei durch die Pflichten einer gerichtlichen Sachverständigen gerechtfertigt. Die behauptete nachteilige Wirkung der Information war nach seiner damaligen Prüfung außerdem nicht nachgewiesen.
Welche Punkte die Klägerin als übergangen rügte
Nach der endgültigen Zurückweisung ihrer Berufung beanstandete die Klägerin, der Senat habe ihren Sach- und Rechtsvortrag weder gewürdigt noch ausreichend angesprochen. Besonders verwies sie auf Artikel 10 DSGVO, der die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten betrifft. Außerdem habe das Gericht ihr Vorbringen zu einem Kontrollverlust über personenbezogene Daten übergangen. Schließlich verlangte sie eine nähere Auseinandersetzung mit der unionsrechtlichen Dimension und einer aus ihrer Sicht notwendigen Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Sie berief sich dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Januar 2025. Die Auskunftsfrage hatte der Senat zuvor anhand der Erfüllung einer als vollständig erteilten Auskunft beurteilt. Eine weitere Gutachtenkopie hatte er abgelehnt, weil die Klägerin das Gutachten bereits besaß und keinen zusätzlichen Bedarf für die Ausübung ihrer Datenschutzrechte dargelegt hatte. Mit der Gehörsrüge versuchte sie somit, mehrere tragende Teile der vorangegangenen datenschutzrechtlichen Prüfung erneut zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Ihr Antrag zielte auf die Aufhebung des Berufungsbeschlusses und die Fortführung des Verfahrens; hilfsweise begehrte sie eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Zulässig bedeutet noch nicht begründet
Der Senat hielt die Anhörungsrüge für zulässig. Der angegriffene Beschluss war der Klägerin am 20. Juni 2025 zugestellt worden. Die mit Schriftsatz vom 3. Juli erhobene Rüge ging am 4. Juli und damit innerhalb der Zweiwochenfrist ein. Ein anderes Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung stand nicht zur Verfügung. Zudem machte die Klägerin gerade geltend, entscheidungserheblicher Vortrag sei übergangen worden. Diese Voraussetzungen eröffneten die Prüfung nach § 321a ZPO, bewiesen aber noch keinen Gehörsverstoß. Das Gericht unterschied ausdrücklich zwischen der formgerechten Möglichkeit, eine unterbliebene Berücksichtigung geltend zu machen, und der inhaltlichen Frage, ob sie tatsächlich vorlag. Die Rüge scheiterte auf dieser zweiten Stufe.
Kenntnisnahme verlangt keine Antwort auf jeden Satz
Rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, das Vorbringen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Nach dem Beschluss muss es aber nicht jede Einzelheit ausdrücklich in den Entscheidungsgründen bescheiden. Besondere Umstände müssen erkennen lassen, dass ein Gesichtspunkt überhaupt nicht berücksichtigt wurde. Dass die Partei ihrem eigenen Argument eine andere Bedeutung beimisst als das Gericht, genügt nicht. Zusätzlich wäre ein festgestellter Gehörsverstoß nur erheblich, wenn eine günstigere Entscheidung bei seiner Vermeidung nicht ausgeschlossen werden könnte. Die Anhörungsrüge dient insoweit der gerichtlichen Selbstkorrektur eines Gehörsfehlers. Sie eröffnet keine allgemeine erneute Rechtsprüfung des bereits entschiedenen Streits. Der Senat erklärte, er habe den Vortrag der Klägerin vollständig wahrgenommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
Ergänzende Antworten zum Datenschutzrecht
Zur Datenübermittlung erläuterte der Senat ergänzend, dass Artikel 10 DSGVO im konkreten Verhältnis zwischen der gerichtlich beauftragten Sachverständigen und dem Gericht keine zusätzlichen Übermittlungsvoraussetzungen neben § 407a Absatz 2 ZPO begründe. Das zusätzliche Erfordernis behördlicher Aufsicht erübrige sich bei dieser Beauftragung. Deshalb komme es auch nicht auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage besonderer Garantien in einer nationalen Befugnisnorm an. Diese Erwägung betrifft die konkret auftragsbezogene Übermittlung an das Gericht. Sie enthält keine allgemeine Erlaubnis zur Weitergabe strafrechtlicher Informationen durch beliebige Gutachter an beliebige Empfänger. Zum behaupteten Kontrollverlust verwies der Senat darauf, dass er bereits keine unrechtmäßige Datenweitergabe festgestellt hatte. Der vorausgegangene Berufungsbeschluss hatte darüber hinaus einen ausreichend dargelegten Kontrollverlust und den Nachweis eines verursachten Schadens vermisst.
Keine Wiedereröffnung wegen abweichender Rechtsauffassung
Auch in der unterbliebenen Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erkannte der Senat keinen Gehörsverstoß. Er hatte die dafür angeführten Gründe nach eigener Darstellung erwogen und eine Vorlage begründet abgelehnt. Eine Abweichung von der angeführten Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu den Voraussetzungen der Erfüllung eines Auskunftsanspruchs war für ihn nicht erkennbar. Weil bereits keine Verletzung rechtlichen Gehörs vorlag, musste er deren mögliche Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall nicht weiter prüfen. Das Berufungsverfahren wurde folglich nicht fortgeführt. Für das Anhörungsrügeverfahren fiel nach der im Beschluss genannten Kostenregelung eine Festgebühr von 66 Euro an. Die frühere Berufungszurückweisung blieb bestehen; der Juli-Beschluss enthält keine neue Sachentscheidung über die familiengerichtlichen Sorgefragen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Eine Anhörungsrüge muss konkret zeigen, welcher entscheidungserhebliche Vortrag übergangen wurde. Der bloße Hinweis, ein Gericht habe eine Vorschrift anders angewandt oder einer EuGH-Vorlage nicht zugestimmt, ersetzt diesen Nachweis nicht. Für die Aufarbeitung dieses Falles sind daher die drei Verfahrensschritte getrennt zu lesen: der Hinweis zu den Datenschutzansprüchen, die abschließende Berufungszurückweisung und die anschließende Gehörsprüfung. Bei Sachverständigenmitteilungen bleibt zudem der Zweck der Übermittlung wichtig. Die hier angenommene Befugnis beruhte auf der Pflicht, mögliche Befangenheitsgründe gegenüber dem beauftragenden Gericht nachvollziehbar offenzulegen. Daraus folgt kein Freibrief für einen beliebigen Austausch sensibler Verfahrensinformationen.