Zivilrecht
Bezahlte Forderungen in der Auskunftei: Dresden billigt drei Jahre Speicherung im Einzelfall
Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 1. Juli 2025 die Berufung einer Verbraucherin zurückgewiesen, die von einer Wirtschaftsauskunftei die sofortige Löschung zweier bereits ausgeglichener Forderungen verlangte. Der Senat hielt die Speicherung im konkreten Fall für drei Jahre nach Erledigung für zulässig. Er prüfte dabei sowohl das allgemeine Informationsinteresse der Kreditwirtschaft als auch die persönliche Situation der Klägerin. Ein Verweis auf interne Verhaltensregeln der Auskunftei reichte ihm für sich genommen nicht. Die Revision wurde zugelassen. Später präzisierte der Bundesgerichtshof die allgemeinen Maßstäbe in einem anderen Verfahren, I ZR 97/25. Eine ausnahmslose Dreijahresfrist folgt auch daraus nicht.
Redaktionelle Zusammenfassung · 961 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Erledigte Zahlungsstörungen blieben gespeichert
Zwei lange offene Verbindlichkeiten als Ausgangspunkt
Ursprünglich hatte die Klägerin drei Einträge angegriffen. Einer war während des Verfahrens nach Ablauf der Dreijahresfrist bereits gelöscht worden. Gegenstand der Berufung blieben zwei Forderungen, deren Erledigung im September beziehungsweise Oktober 2022 vermerkt war. Die eine hatte die Klägerin erst fünf Jahre und fünf Monate nach Titulierung bezahlt, die andere acht Jahre und zehn Monate nach der fristlosen Kündigung des zugrunde liegenden Vertrags. Neben der Löschung verlangte sie eine entsprechende Berichtigung ihrer Scorewerte, die Unterlassung erneuter Speicherung und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Sie beanstandete insbesondere eine pauschale Speicherdauer und verlangte eine stärker am Einzelfall ausgerichtete Prüfung. Die Auskunftei berief sich unter anderem auf behördlich genehmigte Verhaltensregeln und obergerichtliche Rechtsprechung.
Berechtigte Interessen als Grundlage der Verarbeitung
Eine Einwilligung hatte die Klägerin nicht erteilt. Der Senat prüfte die Verarbeitung deshalb anhand berechtigter Interessen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO. Als solche erkannte er das wirtschaftliche Interesse der Auskunftei an bonitätsrelevanten Informationen und besonders das Interesse ihrer Vertragspartner an, Zahlungsausfallrisiken vor einem Geschäft einschätzen zu können. Die Informationen sollten das Wissensgefälle zwischen möglichen Kreditnehmern und Kreditgebern verringern. Die Klägerin wandte sich im Berufungsverfahren vor allem gegen die Dauer der Speicherung und nicht gegen deren anfängliche Rechtfertigung. Dennoch war für den Senat zusätzlich zu prüfen, ob die Daten nach Zahlung noch benötigt wurden und ob ihre Interessen eine frühere Löschung geboten. Die Zahlung erledigte somit die Forderung, nach seiner Bewertung aber nicht automatisch jeden Informationszweck.
Verhaltenskodex ersetzt keine Interessenabwägung
Den Einwand gegen eine bloß schematische Berufung auf den Verhaltenskodex hielt das Gericht im Ausgangspunkt für richtig. Solche Regeln nach Artikel 40 DSGVO schaffen keine eigenständige gesetzliche Erlaubnis zur Speicherung. Auch die Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde ersetzt nicht die Prüfung der konkreten Umstände. Der Senat maß dem abgestimmten und genehmigten Regelwerk lediglich einen gewissen Anhaltspunkt für die fachliche Bewertung angemessener Fristen bei. Zugleich betonte er die Datenminimierung und das berechtigte Interesse Betroffener, wieder ungehindert am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Dem stellte er das Interesse möglicher Kreditgeber gegenüber, nach langjährigen Zahlungsstörungen eine wirtschaftliche Stabilisierung über einen gewissen Zeitraum beurteilen zu können. Die Erledigung musste als ergänzende Information berücksichtigt werden und durfte nicht als fortbestehende offene Schuld erscheinen. Dass auch das Regelwerk selbst eine individuelle Betrachtung nicht ausschloss, entnahm der Senat dessen Änderung zum Jahresbeginn 2025: Für bestimmte Konstellationen waren dort kürzere Speicherzeiten vorgesehen. Ein entsprechender Ausnahmefall lag nach seiner Prüfung hier nicht vor.
Öffentliche Register waren für den Senat nicht vergleichbar
Eine entsprechende Anwendung der vorzeitigen Löschung im Schuldnerverzeichnis nach vollständiger Gläubigerbefriedigung lehnte der Senat ab. Die streitigen Informationen stammten aus Meldungen privater Gläubiger und nicht aus diesem Register. Zudem unterschied er zwischen dessen weitem Kreis Einsichtsberechtigter und dem engeren Kreis der Vertragspartner einer Auskunftei, die ein berechtigtes Informationsinteresse benötigen. Auch die Regeln über die Veröffentlichung einer Restschuldbefreiung hielt er nicht für übertragbar. Hier ging es weder um eine erteilte Restschuldbefreiung noch um deren Übernahme aus einem öffentlichen Register. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Löschung solcher Registerinformationen beantwortete deshalb nach Auffassung des Senats den vorliegenden Fall nicht. Die jeweils unterschiedlichen Datenquellen und Zwecke waren für diese Abgrenzung wesentlich.
Persönliche Anhörung und konkrete finanzielle Situation
Der Senat hörte die Klägerin persönlich an. Sie hatte erläutert, dass sie ihre Schulden mithilfe einer privat aufgesuchten Schuldnerberatung in den Griff bekommen habe und größere Ausgaben inzwischen über Darlehen innerhalb der Familie finanziere. Zugleich bediente sie weiterhin ältere Kredite. Noch 2023 hatte sie nach ihren Angaben eine Vermögensauskunft abgegeben. Der Senat würdigte ihre Bemühungen um die Schuldenbewältigung, sah darin aber keine besondere Situation, welche das fortbestehende Informationsinteresse möglicher Gläubiger überwog. Die fortdauernden Belastungen und die jahrelangen Verzögerungen sprachen für ihn dagegen, bereits vor Ablauf von drei Jahren eine hinreichende Stabilisierung anzunehmen. Den von der Klägerin erhobenen Einwänden gegen die Aussagekraft angeführter Studien maß er hierfür keine entscheidende Bedeutung bei; er stützte sich auf die konkrete Anhörung und das legitime Informationsinteresse.
Folgeanträge scheiterten mit dem Löschungsbegehren
Mangels Anspruchs auf vorzeitige Löschung lehnte der Senat auch die davon abhängige Scoreberichtigung ab. Den Antrag verstand er als Begehren, die Werte noch vor Ablauf der Dreijahresfrist ohne die streitigen Informationen neu zu bestimmen. Weil er deren Speicherung im Entscheidungszeitpunkt für rechtmäßig hielt, verneinte er ebenso die verlangte Unterlassung und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; der Streitwert betrug 10.000 Euro. Die zugelassene Revision sollte unter anderem klären, ob die Löschungswertungen des Schuldnerverzeichnisses und der Restschuldbefreiung auch für privat gemeldete Daten gelten und ob die Datenminimierung eine sofortige Löschung nach Tilgung erfordert. Ein konkreter Revisionsausgang dieses Dresdner Verfahrens ist damit nicht belegt; das nachfolgend dargestellte BGH-Urteil betrifft einen Kölner Ausgangsfall.
Spätere BGH-Maßstäbe aus einem anderen Verfahren
Mit Urteil vom 18. Dezember 2025, I ZR 97/25, hob der BGH ein Urteil des OLG Köln auf und verwies die Sache zurück. Die Löschungsfrist des Schuldnerverzeichnisses begrenzt danach nicht automatisch die Speicherung privat gemeldeter Zahlungsstörungen. Genehmigte Verhaltensregeln dürfen eine Orientierung bieten, sofern sie einen angemessenen Ausgleich vorsehen und individuelle Besonderheiten berücksichtigt werden. Der BGH hielt das Modell von drei Jahren mit einer Verkürzung auf 18 Monate grundsätzlich für sachgerecht: Für die Verkürzung müssen bis dahin weitere Negativmeldungen sowie Schuldnerverzeichnis- oder Insolvenzinformationen fehlen und die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung bezahlt worden sein. Besondere Umstände können eine noch kürzere Frist erfordern. Er bestätigte keine pauschale Befugnis zur Speicherung für drei Jahre. Auch stützte er die Registerabgrenzung nicht auf einen generell kleineren Empfängerkreis; entscheidend waren insbesondere Unterschiede der Datenarten, Quellen und Erfassungsanlässe. Über die Dresdner Klägerin entschied der BGH damit nicht.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für Löschungsanträge bleiben die Datenquelle, der konkrete Eintrag und die persönliche Belastung maßgeblich. Die spätere BGH-Entscheidung I ZR 97/25 verlangt weiterhin eine Prüfung der Erforderlichkeit und eine Interessenabwägung. Sie lässt die genehmigten Verhaltensregeln als Orientierung zu, macht daraus aber keine starre gesetzliche Speichererlaubnis. Zu prüfen sind insbesondere die Voraussetzungen der verkürzten Frist und zusätzliche besondere Umstände des Betroffenen. Das Dresdner Ergebnis ist als konkrete Abwägung seinerzeitiger Tatsachen darzustellen; weder wurde diese Klägerin durch das Kölner Revisionsverfahren beurteilt noch jeder einzelne Dresdner Begründungsansatz bestätigt. Ein pauschaler Verweis auf drei Jahre genügt deshalb weiterhin nicht.