Zivilrecht

Biopsie am Knie: Notwendige Gelenkeröffnung von der Aufklärung umfasst

Das Oberlandesgericht Dresden sah in einem Streit über eine Knochenbiopsie am Knie keine Erfolgsaussicht für die Berufung der Patientin. Mit Beschluss vom 17. Juni 2025 kündigte der Senat an, das Rechtsmittel nach § 522 Absatz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Er gab der Klägerin drei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme und hob den bereits bestimmten Verhandlungstermin auf. Es handelt sich damit um einen Hinweisbeschluss, noch nicht um die abschließende Entscheidung über die Berufung. Inhaltlich hielt der Senat die Aufklärung über den zur Gewebeentnahme notwendigen operativen Zugang für ausreichend. Den von der Klägerin behaupteten grundlegenden Gegensatz zwischen einer angekündigten Biopsie und einer tatsächlich durchgeführten Gelenkeröffnung vermochte er nach der bisherigen Beweisaufnahme nicht zu erkennen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 834 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Hinweis auf beabsichtigte Berufungszurückweisung

Tumorabklärung an einem mehrfach operierten Knie

Die Klägerin war am linken Knie bereits mehrfach operiert worden. Unter anderem waren eine Teilprothese eingesetzt und später eine weitere Arthroskopie mit Teilentfernung des Außenmeniskus durchgeführt worden. Im September 2017 stellte sie sich nach einem Zufallsbefund aus ihrer Schmerzbehandlung im beklagten Klinikum vor. Durch eine offene Probeentnahme sollte geklärt werden, ob eine Knochenveränderung bösartig war. Für den Fall eines negativen Befunds war anschließend bei ihrem Vorbehandler die Entfernung der Zyste und die Auffüllung des Knochens vorgesehen. Am 7. September wurde sie aufgeklärt, am folgenden Tag operiert. Nachdem ein bösartiger Tumor ausgeschlossen worden war, fand die geplante weitere Behandlung beim Vorbehandler statt.

Berufung beschränkte sich auf die Einwilligung

Vor dem Landgericht hatte die Klägerin sowohl Behandlungsfehler als auch Aufklärungsfehler geltend gemacht. Das Gericht holte ein schriftliches Gutachten ein, hörte die Klägerin und den Sachverständigen an und vernahm den aufklärenden Arzt als Zeugen. Anschließend wies es die Klage ab. In der Berufung verfolgte die Klägerin nur noch den Aufklärungsvorwurf weiter. Sie verlangte mindestens 23.000 Euro Schmerzensgeld, 9.608,64 Euro materiellen Schadensersatz und eine Feststellung zur Ersatzpflicht für künftige Folgen. Aus ihrer Sicht war lediglich ein kleiner Hautschnitt für eine Biopsie angekündigt worden. Tatsächlich sei jedoch das Gelenk von vorne entlang einer vorhandenen Narbe eröffnet worden; sie schilderte eine zurückgebliebene Narbe von 18 Zentimetern. Mangels zutreffender Aufklärung hielt sie den gesamten Eingriff für rechtswidrig.

Technischer Zugang und Behandlungsziel gehörten zusammen

Nach dem Gutachten musste das auffällige Gewebe wegen seiner Lage durch eine Gelenkeröffnung erreicht werden. Die Arthrotomie bezeichnete daher den operativen Zugangsweg, die Biopsie die dabei durchgeführte Entnahme von Gewebe. Es handelte sich nach dieser medizinischen Bewertung nicht um zwei voneinander unabhängige, alternativ gewählte Behandlungen. Der Sachverständige stufte den konkret erforderlichen Zugang als niedrigschwellig und mit geringem Risiko verbunden ein. Auf dieser Grundlage sah der Senat in der Bezeichnung Biopsie keine irreführende Beschreibung eines wesentlich anderen Eingriffs. Seine Erwägung war an die konkrete Lage des Befunds, den notwendigen Zugang und das festgestellte Risikoniveau gebunden. Eine allgemeine Aussage, jede beliebige Gelenkeröffnung sei ohne nähere Erläuterung von jeder Biopsieeinwilligung erfasst, folgt daraus nicht.

Gespräch, Handschrift und ärztliche Routine

Das gedruckte Formular sprach zwar von einem kleinen Hautschnitt. Es enthielt aber zusätzlich den handschriftlichen Eintrag einer offenen Probeentnahme. Der als Zeuge vernommene Arzt erklärte, er erläutere stets den konkret notwendigen Eingriffsweg und dessen Ablauf. Weil eine Gelenkeröffnung nach dem Gutachten zwingend war, hielt der Senat auch die entsprechende Erläuterung im konkreten Gespräch für bewiesen. Die ständige Aufklärungspraxis durfte dabei als Indiz berücksichtigt werden. Die Klägerin hatte bei ihrer Anhörung keine konkrete falsche Zusicherung einer bloßen Stanzbiopsie behauptet. Vielmehr konnte sie sich an die Einzelheiten des Gesprächs nicht erinnern und war selbst von einem kleinen Hautschnitt ausgegangen. Diese Erwartung erschütterte für den Senat den durch Zeugenaussage und Unterlagen gestützten Nachweis nicht.

Keine gleichwertige Wahl zwischen Schnittführungen

Auch hinsichtlich des Zugangs von vorne erkannte der Senat keinen gesonderten Aufklärungsfehler. Über Alternativen muss informiert werden, wenn mehrere medizinisch sinnvolle und gleichwertige Möglichkeiten bestehen, die unterschiedliche Belastungen, Risiken oder Erfolgsaussichten bieten. Nach dem Gutachten lag eine solche echte Wahlmöglichkeit hier nicht vor. Die Nutzung der schon seit Einsetzen der Teilprothese vorhandenen Narbe war risikoärmer. Hinzu kam, dass dieser Zugang für die bei gutartigem Befund ohnehin vorgesehene Entfernung der Zyste und Knochenauffüllung erneut erforderlich geworden wäre. Die Klägerin stellte diese fachliche Bewertung in der Berufung nach den Feststellungen des Senats letztlich nicht mehr infrage. Damit fehlte die Grundlage für den Vorwurf, ihr sei eine konkret verfügbare gleichwertige Zugangsalternative vorenthalten worden.

Sachverständiger liefert Grundlage, Gericht bewertet rechtlich

Zur behaupteten unzureichenden Information über die Schnittlänge nahm der Senat eine wichtige Aufgabenabgrenzung vor. Der tatsächliche Inhalt eines streitigen Aufklärungsgesprächs lässt sich nicht durch ein medizinisches Gutachten beweisen. Ebenso entscheidet das Gericht rechtlich, ob eine Aufklärung genügt. Medizinischer Sachverstand ist jedoch erforderlich, um Art, Belastung und Risiken des konkreten Eingriffs einzuordnen. Der Sachverständige hatte hier die geringe Eingriffsschwelle und die vom individuellen Heilungsverlauf abhängige spätere Narbenerscheinung erläutert. Die Berufung zeigte nach Auffassung des Senats keine fachlichen Widersprüche oder sonstigen Gründe auf, die diese Einschätzung erschütterten. Auf dieser Grundlage hielt er eine gesonderte Information über die spätere Narbenlänge im konkreten Fall nicht für erforderlich.

Entscheidung blieb im Hinweisstadium

Die ärztliche Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung blieb von diesen Erwägungen unberührt. Der Senat sah sie anhand des erstinstanzlichen Beweisergebnisses als erfüllt an und erkannte keinen Anlass zu erneuter Beweisaufnahme. Den Berufungsstreitwert wollte er auf 37.608,64 Euro festsetzen, einschließlich 5.000 Euro für den Feststellungsantrag. Er regte außerdem eine Rücknahme der Berufung an. Ob die Klägerin daraufhin zurücknahm, weiter Stellung nahm oder später ein endgültiger Zurückweisungsbeschluss erging, teilt die vorliegende Quelle nicht mit.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Fall zeigt, weshalb die Bezeichnung einer Operation und ihr technischer Zugangsweg zusammen gelesen werden müssen. Für die Aufklärungsprüfung genügt weder der isolierte Formularsatz noch allein die spätere Bezeichnung im Operationsbericht. Entscheidend waren hier die konkrete Anatomie, der notwendige Zugang, der handschriftliche Zusatz und die Aussage zum Gespräch. Zugleich bleibt die Grenze wichtig: Der Sachverständige beschreibt die medizinische Bedeutung, das Gericht bewertet die Reichweite der erforderlichen Einwilligung. Die Aussage zur Narbenlänge ist deshalb fallbezogen zu verstehen. Außerdem lag am 17. Juni lediglich ein Hinweis vor; eine endgültige Berufungszurückweisung darf daraus nicht gemacht werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.