Zivilrecht

Gerichtsgutachterin durfte möglichen Interessenkonflikt mit Verfahrensdaten erläutern

Das Oberlandesgericht Dresden hat am 16. Juni 2025 die Berufung einer Frau zurückgewiesen, die gegen eine vom Familiengericht beauftragte psychiatrische Sachverständige Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach der DSGVO geltend gemacht hatte. Der Senat entschied einstimmig ohne mündliche Verhandlung nach § 522 Absatz 2 ZPO. Anders als sein vorausgegangener Hinweis vom 24. März enthielt dieser Beschluss die abschließende Zurückweisung des Rechtsmittels. Die Einwände der Klägerin änderten nach Auffassung des Gerichts weder etwas an der Erfüllung ihres Auskunftsbegehrens noch an der Rechtmäßigkeit der konkret beanstandeten Datenübermittlung. Einen ersatzfähigen Kontrollverlust sah der Senat ebenfalls nicht als ausreichend dargelegt an. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Redaktionelle Zusammenfassung · 822 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Datenschutzberufung gegen Gerichtsgutachterin zurückgewiesen

Informationen über gegenläufige Ermittlungsverfahren

Der vollständig herangezogene Hinweisbeschluss beschreibt den Hintergrund. Die beklagte Sachverständige hatte die Klägerin im Auftrag des Familiengerichts begutachtet. Nachdem die Klägerin Strafanzeige gegen sie erstattet hatte, informierte die Sachverständige das Familiengericht über das gegen sie geführte Ermittlungsverfahren. In diesem Zusammenhang teilte sie auch mit, dass sie aus demselben Grund einen weiteren Gutachtenauftrag zurückgegeben hatte. Dieser stammte von der Staatsanwaltschaft und betraf ein dort gegen die Klägerin geführtes Verfahren. Die Klägerin beanstandete die Weitergabe von Verfahrensinformationen in beide Richtungen und behauptete Nachteile für ihr Ansehen und ihre Erfolgsaussichten im Sorgerechtsverfahren. Zusätzlich verlangte sie weitere Auskunft und eine Kopie ihrer verarbeiteten Daten.

Erfüllung des Auskunftsanspruchs als tragender Gesichtspunkt

Zur Auskunft hielt der Senat daran fest, dass auch ein Anspruch aus Artikel 15 DSGVO durch Erfüllung nach § 362 Absatz 1 BGB erlöschen kann. Maßgeblich sei, ob die verantwortliche Stelle ausdrücklich oder ihrem Verhalten nach erklärt, die erteilte Auskunft decke den geschuldeten Gesamtumfang vollständig ab. Im Hinweis hatte das Gericht die bereits übersandte Erklärung der Beklagten in diesem Sinne verstanden. Der bloße Verdacht, daneben müssten noch Notizen, Telefonvermerke oder sonstige Unterlagen existieren, führte nach seiner Bewertung nicht zu einer weiteren Auskunftspflicht. Ob die gerichtliche Sachverständige überhaupt als eigenständige datenschutzrechtlich Verantwortliche anzusehen war, hatte er deshalb offengelassen. Diese Statusfrage entschied der Senat nicht abschließend zugunsten einer generellen Verantwortlichkeit aller Gerichtsgutachter.

Keine weitere Gutachtenkopie ohne erkennbaren Bedarf

Die Klägerin besaß das von der Beklagten erstellte Gutachten bereits und hatte es selbst im Prozess vorgelegt. Der Senat sah keinen dargelegten Bedarf für eine zusätzliche Kopie. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs betonte er, dass Dokumentkopien der wirksamen Ausübung der Datenschutzrechte dienen müssen. Die Möglichkeit, Auszüge oder ganze Dokumente zu erhalten, war deshalb mit ihrem konkreten Informationszweck verbunden. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Anwendung nationalen Erfüllungsrechts hielt der Senat nicht für erforderlich. Er betrachtete dieses Recht als zulässige Konkretisierung der unionsrechtlichen Regelung. Damit wies er sowohl das Verlangen nach weiterer Auskunft als auch die unionsrechtlichen Einwände gegen die bereits angenommene Erfüllung zurück.

Offenlegung möglicher Befangenheit als gesetzliche Aufgabe

Für die Übermittlung an das Familiengericht stützte sich der Senat auf § 407a Absatz 2 ZPO. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger muss unverzüglich prüfen, ob Umstände Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit begründen können, und solche Umstände dem Gericht mitteilen. Die Mitteilung muss nachvollziehbar sein, damit das Gericht sie selbst bewerten kann. Hierzu gehören nach Auffassung des Senats zwangsläufig auch personenbezogene Tatsachen. Bereits im Hinweis hatte er die Angabe des gegen die Sachverständige gerichteten Ermittlungsverfahrens und der damit zusammenhängenden Rückgabe des weiteren Auftrags als erforderlich angesehen. Die Übermittlung diente damit einem konkreten verfahrensrechtlichen Zweck. Die Entscheidung billigt keinen zweckfreien Informationsaustausch, sondern die nachvollziehbare Offenlegung eines möglichen Interessenkonflikts gegenüber dem beauftragenden Gericht.

Sachverständige anders eingeordnet als Prozesspartei

Die Klägerin hatte einen Vorlagebeschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen zur Verwertung möglicherweise rechtswidrig erlangter Daten angeführt. Der Senat hielt diesen Zusammenhang für nicht vergleichbar. Dort ging es um Parteivortrag und die gerichtliche Verwertung von Beweismitteln. Die bestellte Sachverständige handelte hier dagegen als Hilfsperson des Gerichts zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung. Als datenschutzrechtliche Grundlage nannte der Senat Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO; für Gesundheitsdaten verwies er ergänzend auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f im Zusammenhang mit gerichtlicher Tätigkeit. Zudem stand nach seiner Prüfung keine rechtswidrige Datenerhebung im Raum. Die gesetzlichen Herausgabe- und Mitteilungspflichten des Sachverständigen gegenüber dem Gericht bestätigten für ihn den Umfang dieser aufgabenbezogenen Übermittlungsbefugnis.

Kontrollverlust muss tatsächlich dargelegt werden

Der Senat bestritt nicht, dass ein bloßer Kontrollverlust über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann, ohne dass schon eine missbräuchliche Nutzung bewiesen ist. Auch ein solcher Schaden muss aber tatsächlich dargelegt und nachgewiesen werden. Eine begründete Befürchtung missbräuchlicher Verwendung kann dabei Bedeutung haben. Im konkreten Fall fehlte es nach seiner Bewertung bereits an der zugrunde gelegten rechtswidrigen Weitergabe. Die rechtmäßige Verarbeitung durch das Familiengericht stellte für ihn keinen ersatzfähigen Kontrollverlust dar; Gleiches gelte für eine entsprechende Verarbeitung durch die Staatsanwaltschaft. Zusätzlich war ein durch die Mitteilung verursachter Nachteil nicht bewiesen. Schon der Hinweis hatte erläutert, dass das Familiengericht selbst Amtsermittlung betreibt und Informationen aus einem Strafverfahren auch auf anderem rechtmäßigem Weg erhalten konnte.

Begrenzte Reichweite der Entscheidung

Der Streitwert der Berufung wurde auf 4.500 Euro festgesetzt. Davon entfielen nach der Bewertung des Senats 500 Euro auf das hier rein informationsbezogene Auskunftsinteresse. Die familiengerichtliche Sachentscheidung über Sorgefragen war nicht Gegenstand einer erneuten Prüfung in diesem Datenschutzprozess. Ebenso wenig legte der Senat abschließend fest, dass jeder Datentransfer zwischen einem Gutachter und Behörden zulässig sei. Tragend waren die bereits erfüllte Auskunft, die konkrete gesetzliche Mitteilungspflicht und die fehlende Darlegung eines hierdurch verursachten ersatzfähigen Schadens.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für die Bewertung von Datenübermittlungen durch Sachverständige ist der konkrete Auftrag entscheidend. Eine Mitteilung zur Offenlegung möglicher Befangenheit erfüllt eine andere Funktion als die Weitergabe von Informationen aus bloßem eigenem Interesse. Deshalb sollten Übermittlungszweck, Empfänger und erforderlicher Inhalt präzise festgehalten werden. Auf Klägerseite sind Auskunft, Dokumentenkopie und Schadensersatz getrennt zu begründen; der bloße Hinweis auf sensible Informationen ersetzt weder den Nachweis einer rechtswidrigen Verarbeitung noch die Darlegung eines Schadens. Die offengelassene Frage der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit ist ebenfalls zu beachten: Der Senat entschied den Fall aus anderen Gründen und stellte dazu keine allgemeine Regel auf.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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