Zivilrecht
Betreuervergütung: DQR-Niveau ersetzt keine Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium
Ein selbständig tätiger rechtlicher Betreuer konnte mit seinem Abschluss als staatlich geprüfter Betriebswirt keine Einstufung in die damals höchste Vergütungstabelle C erreichen. Das Oberlandesgericht Dresden wies seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 12. Mai 2025 zurück. Der Senat hielt die ab Juli 2023 festgestellte Zuordnung zur Tabelle B für rechtmäßig. Entscheidend war nicht, dass Fachschulabschluss und Bachelor im Deutschen Qualifikationsrahmen demselben Niveau zugeordnet werden. Für die betreuervergütungsrechtliche Vergleichbarkeit verlangte das Gericht vielmehr eine nach Art und Umfang einem Hochschulstudium entsprechende Ausbildung. Die Entscheidung betrifft die seinerzeit geltende Tabellenstruktur und die konkret nachgewiesene Ausbildung; sie wertet den beruflichen Abschluss nicht allgemein oder für sämtliche anderen Rechtsgebiete ab.
Redaktionelle Zusammenfassung · 822 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Fachschulabschluss führte nicht zur höchsten Vergütungstabelle
Befristete erste Einstufung und anschließende Neubewertung
Der Antragsteller hatte von August 2010 bis Juli 2012 eine Fachschule im Bereich Wirtschaft in Vollzeit besucht und die Abschlussprüfung bestanden. Als er im Februar 2023 erstmals die Feststellung seiner Vergütungstabelle beantragte, galt er noch als vorläufig registriert. Der zuständige Amtsgerichtspräsident ordnete ihn zunächst der Tabelle C zu, befristete den Bescheid aber bis zum 30. Juni 2023. Nach seiner förmlichen Registrierung beantragte der Betreuer die fortgesetzte Einstufung in C. Mit Bescheid vom 21. Juli 2023 wurde stattdessen Tabelle B ab Monatsbeginn festgestellt. Der Betreuer wandte sich rechtzeitig an das Oberlandesgericht. Er verwies auf vier Semester Vollzeitausbildung, mehr als 2.400 Unterrichtsstunden, Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung und eine verfasste und verteidigte Belegarbeit.
Vergleichbarkeit blieb eine eigenständige gesetzliche Frage
Nach der angewandten Fassung des § 8 VBVG unterschied sich die Vergütung nach dem formalen Bildungsabschluss. Tabelle B erfasste eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Ausbildung, Tabelle C eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder eine ihr vergleichbare Ausbildung. Anders als nach früherem Recht kam es seit 2023 nicht zusätzlich darauf an, ob gerade die konkrete Ausbildung für Betreuungen nutzbare besondere Kenntnisse vermittelt hatte. Gleichwohl blieb für die höchste Tabelle die Hochschulvergleichbarkeit maßgeblich. Der Senat übertrug dafür die bereits entwickelten Kriterien: staatliche Regelung oder Anerkennung, formaler Abschluss sowie ein nach Inhalt und Umfang entsprechender Wissensstand. Ausbildungsdauer, Lehrstoff, Zugangsvoraussetzungen und möglicherweise eröffnete akademisch geprägte Berufstätigkeiten konnten in die Bewertung eingehen.
Zeitlicher Umfang und akademische Verantwortung
Beim Zeitaufwand ging das Gericht regelmäßig von einem Bachelorstudium mit sechs Semestern und 180 ECTS-Punkten aus. Eine kürzere Ausbildung konnte ausnahmsweise ausreichen, wenn zusätzliche Merkmale die Vergleichbarkeit trugen. Der Beschluss nennt hierfür bereits gerichtlich bewertete betreuungsspezifische Qualifizierungen mit geringerem Umfang. Dort hatten jedoch Hochschulen Inhalte und Prüfungen verantwortet, ein Hochschulzertifikat verliehen oder eine wissenschaftlich anspruchsvolle Abschlussarbeit verlangt. Der Senat stellte daher keinen ausschließlich rechnerischen Stundenvergleich an. Staatliche Anerkennung und ein formaler Abschluss waren notwendige Gesichtspunkte, ersetzten aber nicht die Untersuchung akademischer Ausbildungsmerkmale. Gerade weil kürzere Qualifikationswege nicht von vornherein ausgeschlossen waren, musste der konkrete Abschluss anhand seiner tatsächlichen Struktur eingeordnet werden.
Die vorgelegte Ausbildung erreichte diesen Maßstab nicht
Für die zweijährige Fachschulausbildung des Antragstellers sah der Senat solche zusätzlichen Merkmale nicht. Die bundesweit vorgesehenen Unterrichtsstunden und die von Hochschulen teilweise angebotene Anrechnung auf ein wirtschaftswissenschaftliches Bachelorstudium belegten nach seiner Bewertung keine vollständige Vergleichbarkeit. Auch aus der behaupteten höheren Stundenzahl leitete der Senat bei einer zweijährigen Vollzeitausbildung keinen wesentlich größeren Umfang ab. Ebenso wenig war vorgetragen oder ersichtlich, dass seine damalige Fachschule eng mit einer Hochschule zusammengearbeitet hatte und diese Ausbildungsinhalte oder Prüfungsaufgaben verantwortete. Für die Belegarbeit war ein mit einer wissenschaftlichen Masterarbeit vergleichbares Niveau nicht nachgewiesen. Dass eine staatliche Prüfung abgelegt und zuvor Berufserfahrung erworben worden war, genügte dem Senat deshalb im Gesamtbild nicht für Tabelle C.
DQR-Niveau sechs war kein Ersatzmaßstab
Der Deutsche Qualifikationsrahmen ordnet sowohl den staatlich geprüften Betriebswirt als auch den Hochschulbachelor dem Niveau sechs zu. Daraus folgte für den Senat aber keine Gleichstellung im Vergütungsrecht. Der Qualifikationsrahmen verfolgt einen anderen Vergleichszweck; die gesetzliche Regelung stellte nach seiner Auslegung gezielt auf Merkmale akademischer Ausbildung ab. Das Gericht äußerte zugleich Zweifel daran, wie gut eine nach Bildungsabschlüssen gestufte Vergütung noch zur inzwischen eingeführten Registrierung und zum Sachkundenachweis passte. Es hielt die Differenzierung dennoch für weiterhin anwendbar. Der Antragsteller erhielt also nicht deshalb keinen Erfolg, weil seine Qualifikation unberücksichtigt geblieben wäre, sondern weil der von ihm herangezogene DQR-Maßstab die gesetzlich verlangte Prüfung nicht ersetzte.
Reform und Verfassungsverfahren wurden berücksichtigt
Der Senat bezog die im April 2025 beschlossene Neuordnung mit vorgesehenem Wirksamwerden zum 1. Januar 2026 in seine Erwägungen ein. Nach der im Beschluss dargestellten Reform sollte die bisherige Tabelle A entfallen, während eine höhere Vergütung für Hochschulabschlüsse beziehungsweise vergleichbare Ausbildungen erhalten blieb. Als gesetzgeberische Begründung nannte das Gericht insbesondere im Studium erworbene Kompetenzen zur Methodik, Selbstorganisation und Selbstreflexion sowie Anreize für entsprechende Ausbildungsangebote. Es erwog außerdem, wegen eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens auszusetzen. Der Antragsteller hatte sich jedoch ausdrücklich gegen weiteres Zuwarten ausgesprochen. Zusammen mit der erneuten gesetzgeberischen Befassung führte dies dazu, dass der Senat entschied. Einen Ausgang des Verfassungsverfahrens oder die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift stellte er nicht fest.
Ergebnis und Wert des Verfahrens
Der angegriffene Feststellungsbescheid blieb damit bestehen. Den Gegenstandswert setzte der Senat auf bis zu 5.000 Euro fest. Das wirtschaftliche Interesse an der höheren Tabelle ließ sich aus seiner Sicht nicht tragfähig schätzen: Der Bescheid wirkte auf unbestimmte Dauer, während einzelne Vergütungen zusätzlich von Betreuungsdauer, Wohnsituation und Vermögensverhältnissen der betreuten Person abhingen. Deshalb griff das Gericht auf den gesetzlichen Auffangwert zurück. Der Beschluss entscheidet über die Einstufung dieses Berufsbetreuers nach seiner konkreten Ausbildung; aktuelle einzelne Vergütungsbeträge werden darin nicht festgesetzt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Wer eine einem Hochschulabschluss vergleichbare Ausbildung geltend macht, sollte nicht nur Abschlussbezeichnung und Qualifikationsniveau vorlegen. Aussagekräftig sind Ausbildungsplan, tatsächlicher Umfang, Prüfungsordnung, wissenschaftliche Anforderungen und die institutionelle Verantwortung für Inhalte und Prüfungen. Der Beschluss zeigt, dass eine frühere befristete Einstufung die spätere Entscheidung nicht ersetzt und dass DQR-Gleichwertigkeit eine eigenständige gesetzliche Hochschulvergleichbarkeit nicht automatisch herstellt. Zugleich ist die zeitliche Einordnung wichtig: Die Entscheidung behandelt die für den beantragten Zeitraum geltende Tabellenstruktur und erörtert eine spätere Reform. Aus ihren verfassungsrechtlichen Zweifeln folgt weder eine ausgesprochene Unwirksamkeit der Regelung noch eine allgemeine Neubewertung sämtlicher Fachschulabschlüsse.