Zivilrecht

Digitales Vertriebstraining ohne Fernunterrichtszulassung: Verträge mit Unternehmer für nichtig erklärt

Das Oberlandesgericht Dresden hat am 30. April 2025 zwei Verträge über digitale Vertriebsschulungen wegen fehlender Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz für nichtig gehalten. Die Anbieterin konnte daher keine weiteren Honorare verlangen und musste dem Teilnehmer bereits gezahlte 5.148 Euro sowie 540,50 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstatten. Der Teilnehmer handelte als selbständiger Investmentmakler zu unternehmerischen Zwecken. Dies schloss den Schutz des Fernunterrichtsgesetzes nach Auffassung des Senats nicht aus. Weil mehrere entscheidende Fragen damals zwischen Oberlandesgerichten umstritten waren, ließ das Gericht die Revision zu. Der Bundesgerichtshof wies diese Revision später mit Urteil vom 15. Januar 2026, III ZR 80/25, zurück; den Umfang dieser Bestätigung erläutert der ergänzende Abschnitt zum weiteren Verfahrensgang.

Redaktionelle Zusammenfassung · 939 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Online-Coaching ohne Zulassung: Anbieterin musste zurückzahlen

Zwei Programme mit Videos, Gesprächen und Arbeitsbuch

Im November 2022 hatte der Teilnehmer zunächst ein dreimonatiges Programm für 4.760 Euro gebucht und vollständig bezahlt. Zum Angebot gehörten vorproduzierte Lernvideos in 51 Einheiten mit insgesamt etwa 80 Minuten Laufzeit. Die Inhalte sollten chronologisch bearbeitet und Fragen in Einzelgesprächen geklärt werden. Im Februar 2023 folgte ein zwölfmonatiges Programm zum Preis von 35.700 Euro, auf das nur 388 Euro gezahlt wurden. Hinzu kam ein 49-seitiges Arbeitsbuch mit Aufgaben zu den Modulen. Die Teilnehmer sollten ihre Lösungen für den nächsten Videotermin bereithalten, damit ein Trainer sie auswerten und gegebenenfalls Änderungen anregen konnte. Für keines der beiden Programme besaß die Anbieterin eine Zulassung nach § 12 Absatz 1 FernUSG.

Wissensvermittlung prägte die vereinbarte Leistung

Die Anbieterin bezeichnete ihre Tätigkeit als individuelle Marketingberatung und Unterstützung bei digitaler Neukundenakquise. Der Senat stellte jedoch auf das gesamte vereinbarte Leistungsspektrum ab. Teilnehmer sollten Strategien und Techniken des Vertriebs erlernen und ihre unternehmerischen Fähigkeiten verbessern. Videos, Module, Aufgaben und Rückmeldungen bildeten hierfür ein organisiertes Programm. Die bloße Bezeichnung als Coaching oder Beratung entschied die Einordnung ebenso wenig wie das Werbewort Ausbildung. Maßgeblich war, dass die Wissensvermittlung nach der Vertragskonzeption die Grundlage der Zusammenarbeit bildete. Individuelle Hilfestellung schloss Unterricht nicht aus, sondern konnte dessen Bestandteil sein. Ob der einzelne Teilnehmer später jedes Video tatsächlich durcharbeitete, hielt der Senat für die gesetzliche Einordnung nicht für ausschlaggebend.

Auch Echtzeitgespräche blieben für Dresden räumlich getrennt

Die Beteiligten sollten während des Lernens überwiegend an verschiedenen Orten bleiben. Lediglich das größere Programm sah zu Beginn einen Vor-Ort-Workshop vor, der im Verhältnis zum Gesamtangebot untergeordnet war. Im Übrigen wurden Informationen und Rückfragen über Internet oder Telefon ausgetauscht. Der Senat folgte nicht der Gegenauffassung, synchrone Videokommunikation sei wegen ihrer unmittelbaren Gesprächsmöglichkeit wie Präsenzunterricht zu behandeln. Er stellte auf den räumlichen Abstand ab und sah keine Grundlage, den Gesetzeswortlaut allein aufgrund moderner Kommunikationstechniken einzuschränken. Zusätzlich konnten wesentliche Unterrichtsmaterialien und aufgezeichnete Videokonferenzen nur online abgerufen werden. Die Entscheidung begründet die räumliche Trennung somit sowohl mit der konkreten Durchführungskonzeption als auch mit einer ausdrücklich umstrittenen Auslegung des Fernunterrichtsgesetzes.

Lernerfolgskontrolle verlangte keine Abschlussprüfung

Auch die vertraglich vorgesehene Überwachung des Lernerfolgs bejahte der Senat. Dafür waren nach seiner Auslegung weder Noten noch regelmäßige Tests oder eine Abschlussprüfung erforderlich. Es genügte, dass der Teilnehmer Anspruch auf Rückmeldung zu seinem Verständnis und seinen Fortschritten hatte. Die Möglichkeit, Fragen zum bearbeiteten Stoff in Einzelgesprächen zu stellen, konnte dies erfüllen. Hier kam die ausdrücklich vorgesehene Besprechung der Arbeitsbuchaufgaben hinzu. Die Anbieterin bestätigte zudem, dass in Livegesprächen Fragen beantwortet wurden. Das erst in der Berufung vorgelegte Arbeitsbuch berücksichtigte das Gericht, weil dessen Inhalt und Überlassung unstreitig waren und die Parteien lediglich unterschiedliche rechtliche Schlüsse daraus zogen. Seine Einbeziehung verzögerte das Verfahren deshalb nicht.

Unternehmerstatus nahm dem Teilnehmer den Schutz nicht

Der Senat hielt das Fernunterrichtsschutzgesetz auch bei einem unternehmerisch handelnden Teilnehmer für anwendbar. Das Gesetz spreche grundsätzlich von Teilnehmern und beschränke seinen Anwendungsbereich nicht insgesamt auf Verbraucher im heutigen Sinne des § 13 BGB. Auch aus später eingefügten besonderen Verbraucherschutzregelungen folgte für ihn kein Ausschluss aller übrigen Teilnehmer aus den unverändert gebliebenen Schutzvorschriften. Die Gegenauffassung setzte nach seiner historischen Auslegung einen modernen Verbraucherbegriff voraus, der bei Entstehung des Gesetzes so noch nicht bestand. Weil die Programme danach zulassungspflichtiger Fernunterricht waren und die erforderliche Zulassung fehlte, waren beide Verträge nach § 7 Absatz 1 FernUSG nichtig. Die bereits geleisteten Entgelte konnten deshalb als ohne Rechtsgrund gezahlt zurückverlangt werden.

Wucher, Verhandlungssituation und Täuschung trugen das Ergebnis nicht

Andere vom Teilnehmer angeführte Gründe überzeugten den Senat dagegen nicht. Der Abschluss des größeren Programms nach einem gemeinsamen Restaurantbesuch in einer Bar genügte auch unter Berücksichtigung behaupteten Alkohol- und Nikotinkonsums nicht für Sittenwidrigkeit. Konkrete Umstände einer erheblich eingeschränkten freien Entscheidung waren nicht dargelegt. Auch ein wucherisches Missverhältnis ließ sich nicht aus einem bloßen Preisvergleich mit dem kleineren Programm, IHK-Angeboten oder anders gestalteten Fernstudiengängen ableiten. Es fehlte ein tragfähiger Vergleich zum Marktwert tatsächlich entsprechender Leistungen. Die behauptete Täuschung beim ersten Vertrag blieb ebenfalls zu pauschal. Spätere Kündigungserklärungen begründeten keine rückwirkende Rückzahlung für bereits vergangene Leistungszeiträume. Erfolgreich war somit die gesetzliche Nichtigkeit wegen fehlender Zulassung, nicht jeder zur Verteidigung erhobene Vorwurf.

Rückzahlung, Anwaltskosten und begrenzter Zinsanspruch

Die Anbieterin musste die beiden gezahlten Beträge von 4.760 und 388 Euro zurückerstatten; ihre eigene Zahlungsklage wurde abgewiesen. Für die vorgerichtlichen Anwaltskosten bejahte der Senat einen Schadensersatzanspruch wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die teilnehmerschützende Zulassungspflicht. Die rechtlich unübersichtliche Lage rechtfertigte anwaltliche Hilfe. Zinsen wurden jedoch nur in Höhe von fünf statt der teilweise verlangten neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zugesprochen: Ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung ist keine Entgeltforderung im hierfür maßgeblichen Sinne. Wegen dieses nur geringfügigen Unterliegens bei Nebenforderungen trug die Anbieterin sämtliche Prozesskosten. Die Revision wurde unter anderem zu Unternehmern als Teilnehmern, räumlicher Trennung und Lernerfolgskontrolle eröffnet.

Bundesgerichtshof bestätigt das Ergebnis im Januar 2026

Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Urteil vom 15. Januar 2026, III ZR 80/25, die Nichtigkeit beider Verträge und wies die Revision der Anbieterin zurück. Er hielt das Fernunterrichtsschutzgesetz auch gegenüber Unternehmern für anwendbar. Für die Einordnung eines Coachingangebots kommt es auf das konkret vereinbarte Leistungsspektrum an: Hier überwog die Wissensvermittlung gegenüber individueller Beratung. Die räumliche Trennung bejahte der BGH wegen des Schwerpunkts beim zeitversetzten Abruf von Videos und Arbeitsbuch. Ob jede über Internet oder Telefon vermittelte Kommunikation bereits hierfür genügt, ließ er ausdrücklich offen. Die Zurückweisung der Revision bestätigt deshalb nicht jede abstrakte Aussage des Oberlandesgerichts zur synchronen Kommunikation.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für die Einordnung eines digitalen Angebots sollte die tatsächliche Vertragskonzeption dokumentiert werden: Lernmaterial, Reihenfolge der Module, Aufgaben und zugesagte Rückmeldungen können rechtlich aussagekräftiger sein als die Überschrift Coaching. Der Fall zeigt auch, dass individuelle Beratungselemente einen strukturierten Unterrichtsanteil nicht automatisch verdrängen. Unternehmerische Erfahrung des Teilnehmers war für den Senat kein Ausschlussgrund des speziellen gesetzlichen Schutzes. Zugleich blieb die Prüfung anderer Einwendungen eigenständig; hohe Preise und eine ungewöhnliche Gesprächssituation reichten hier nicht für Wucher oder Sittenwidrigkeit. Der BGH hat das Ergebnis am 15. Januar 2026 bestätigt, zugleich aber die pauschale Einordnung sämtlicher synchroner Angebote offengelassen. Für die Vertragsprüfung bleibt daher der konkrete Schwerpunkt von Wissensvermittlung, Selbststudium und individueller Beratung entscheidend.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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