Zivilrecht
Falsche Bildunterschrift verletzte nicht ohne Weiteres das Persönlichkeitsrecht des Veranstalters
Das Oberlandesgericht Dresden hat am 17. April 2025 die Berufung eines Unternehmers zurückgewiesen, der eine Aussage in einer wissenschaftlichen Veröffentlichung über eine Veranstaltung auf seinem Schloss untersagen lassen wollte. Die angegriffene Bildbeschreibung war nach der Bewertung des Gerichts sachlich falsch. Daraus folgte jedoch noch kein Unterlassungsanspruch des Veranstalters. Die Aussage bezog sich unmittelbar auf das Kleid einer auftretenden Person. Eine hinreichende Verletzung seines eigenen Persönlichkeitsrechts durch gerade diese falsche Einzelangabe konnte der Kläger nicht darlegen. Der Senat bestätigte damit die Klageabweisung und seine bereits im Hinweisbeschluss vom 27. März 2025 erläuterte Begründung.
Redaktionelle Zusammenfassung · 803 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Falsche Symbolbezeichnung begründete keinen eigenen Anspruch des Veranstalters
Veröffentlichung über unternehmerische Verbindungen zur extremen Rechten
Die beklagte Universität hatte durch ein Institut für Demokratieforschung im März 2023 eine Untersuchung über unternehmerisches Engagement für die extreme Rechte in Ostsachsen veröffentlicht. Darin ging es unter anderem um eine Veranstaltung des Klägers zum Tag des offenen Denkmals im Jahr 2018. Eine dort auftretende Frau hatte russische Volkstänze vorgeführt. Der Beitrag zeigte sie auf einem Foto und ordnete sie dem Umfeld der als rechtsesoterisch und antisemitisch beschriebenen Anastasia-Bewegung zu. In der ursprünglichen Bildunterschrift hieß es, sie trage eine schwarze Sonne auf ihrem Kleid. Der Kläger hielt diese Bezeichnung für unzutreffend und sah darin zugleich eine schwerwiegende politische Zuschreibung gegenüber ihm als Gastgeber.
Beweisbare Tatsachenangabe und später geänderte Bildunterschrift
Nach der im abschließenden Beschluss in Bezug genommenen Begründung war die ursprüngliche Aussage eine überprüfbare Tatsachenbehauptung. Sie bezeichnete das abgebildete Zeichen ohne Einschränkung als ein bestimmtes, hinreichend definiertes Symbol. Die Aufnahme zeigte dieses konkrete Zeichen nach der gerichtlichen Bewertung nicht. Der Senat musste dafür nicht positiv feststellen, ob das Ornament ein slawisches Sonnenrad, eine Fantasiegestaltung oder eine an die schwarze Sonne angelehnte Form war. Die Universität änderte die Beschreibung später dahin, dass das Symbol als schwarze Sonne interpretiert werden könne. Diese ausdrücklich erkennbare Deutung unterschied das Gericht von der zuvor behaupteten objektiven Identität. Gegenstand des Unterlassungsverlangens blieb aber die ursprüngliche konkrete Aussage.
Änderung des Textes beseitigte die Wiederholungsgefahr nicht
Die Universität konnte die Klage nicht schon mit dem Hinweis auf die überarbeitete Bildunterschrift abwehren. Der Senat bejahte im vorausgegangenen Hinweis weiterhin eine Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte an ihrer Berechtigung zur Veröffentlichung der ursprünglichen Fassung festhielt. Die bloße Änderung der Darstellung genügte unter diesen Umständen nicht. Für den Ausgang des Verfahrens war daher eine andere Voraussetzung ausschlaggebend: Der Kläger musste durch die angegriffene Aussage selbst in einem geschützten Recht betroffen sein. Das Gericht trennte damit die Gefahr einer erneuten Veröffentlichung von der Frage, wer gegen eine solche Veröffentlichung überhaupt einen eigenen Unterlassungsanspruch geltend machen kann.
Persönlichkeitsrechte der Auftretenden und des Gastgebers sind zu unterscheiden
Ein Anspruch aus § 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB entsprechend setzt eine eigene Rechtsverletzung voraus. Wer lediglich mittelbar nachteilige Auswirkungen einer Aussage über einen anderen Menschen befürchtet, kann nicht ohne Weiteres dessen Persönlichkeitsrechte durchsetzen. Eine Äußerung über Dritte kann zwar zugleich den Anspruchsteller persönlich beeinträchtigen; diese zusätzliche Betroffenheit muss sich jedoch aus ihrem Inhalt und Zusammenhang ergeben. Hier beschrieb die beanstandete Passage das Kleid der auftretenden Frau. Sie behauptete weder, der Kläger selbst habe ein solches Zeichen getragen, noch, die Frau habe auf seiner Veranstaltung nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet. Auch seine persönliche Übernahme einer entsprechenden Ideologie wurde mit dieser Einzelangabe nicht behauptet.
Gesamteindruck des Beitrags war nicht Gegenstand des Antrags
Die Veröffentlichung stellte den Kläger darüber hinaus in einen Zusammenhang mit völkisch-nationalistischen und verschwörungsideologischen Strukturen. Diese weitergehenden Ausführungen waren im vorliegenden Verfahren nicht angegriffen. Der Kläger begehrte auch nicht die Unterlassung eines aus dem gesamten Beitrag abgeleiteten Eindrucks. Er beschränkte sich vielmehr ausdrücklich auf die konkrete, nach seiner Auffassung falsche Behauptung über das Kleidungssymbol. In seiner Stellungnahme zum Hinweis machte er geltend, gerade die Bezeichnung als schwarze Sonne rücke ihn als Veranstalter in die Nähe nationalsozialistischer Gesinnung. Im abschließenden Beschluss erläuterte der Senat dazu: Die Darstellung vermittle zwar, dass er das Auftreten von Personen aus dem rechtsesoterischen und antisemitischen Spektrum auf seiner Veranstaltung geduldet habe. Dieser weitergehende Eindruck sei jedoch gerade nicht Gegenstand seines Antrags.
Keine eigenständige erhebliche zusätzliche Beeinträchtigung festgestellt
Auch gegenüber dem bereits vorhandenen, nicht angegriffenen Kontext erkannte das Gericht keine hinreichend erhebliche zusätzliche Beeinträchtigung des Klägers durch die unrichtige genaue Benennung des Ornaments. Diese Bewertung bezog sich auf seine Stellung als Gastgeber und die konkrete Veröffentlichung. Sie bedeutet weder, dass die Bezeichnung eines Menschen oder Symbols als nationalsozialistisch generell belanglos wäre, noch, dass die übrigen Aussagen der Untersuchung in diesem Verfahren umfassend auf ihre Wahrheit geprüft worden wären. Ebenso ließ der Senat offen, ob die abgebildete Frau selbst gegen die Falschbeschreibung vorgehen könnte. Ihre eigene Betroffenheit und mögliche Ansprüche waren nicht zu entscheiden. Die Unrichtigkeit einer Einzelangabe und die Anspruchsberechtigung des konkreten Klägers blieben somit getrennte Prüfungsschritte.
Berufung nach erneuter Stellungnahme endgültig zurückgewiesen
Nach Prüfung der weiteren Stellungnahme vom 15. April 2025 hielt der Senat an seiner Einschätzung fest. Er wies die Berufung einstimmig nach § 522 Absatz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurück. Anders als der vorausgegangene Hinweis entschied dieser Beschluss das Rechtsmittel abschließend. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 7.500 Euro festgesetzt. Ausschlaggebend war nicht eine nachträgliche Billigung der falschen Symbolbezeichnung. Vielmehr fehlte für das konkret formulierte Unterlassungsverlangen eine ausreichende Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts des klagenden Veranstalters.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Äußerungsstreitigkeiten müssen beanstandete Aussage, geschützte Person und angestrebtes Verbot genau zusammenpassen. Eine objektiv falsche Einzelangabe eröffnet einem nur mittelbar Betroffenen nicht automatisch einen eigenen Unterlassungsanspruch. Soll ein Beitrag gerade den Ruf des Veranstalters beeinträchtigen, muss nachvollziehbar dargelegt werden, welche Aussage über ihn selbst vermittelt wird und ob auch ein Gesamteindruck angegriffen werden soll. Ebenso sollte die nachträgliche Korrektur einer Veröffentlichung nicht vorschnell mit dem Wegfall der Wiederholungsgefahr gleichgesetzt werden. Der Fall zeigt, dass eine Klage trotz fortbestehender Wiederholungsgefahr an der persönlichen Betroffenheit scheitern kann. Die Rechte der unmittelbar abgebildeten Person sind gesondert zu prüfen.