Zivilrecht

Überweisungsauftrag zur Sonografie begrenzte die Verantwortung der radiologischen Praxis

Das Oberlandesgericht Dresden hat am 17. April 2025 die Berufung eines Patienten gegen die Abweisung seiner Arzthaftungsklage zurückgewiesen. Er war der Ansicht, eine radiologische Praxis hätte bei einer Oberbauchsonografie bereits vorhandene Nierensteine erkennen oder durch weitere Untersuchungen abklären müssen. Der Senat sah weder einen Diagnose- noch einen Befunderhebungsfehler. Entscheidend waren der konkret begrenzte Untersuchungsauftrag der Hausärztin und die sachverständige Bewertung der damaligen Ultraschallaufnahmen. Der Beschluss schloss das Berufungsverfahren nach einem vorherigen Hinweis vom 18. Februar 2025 ab. Er besagt nicht, dass Radiologen außerhalb eines Überweisungsauftrags erkennbare Auffälligkeiten ignorieren dürften; diese Grenze bestätigte das Gericht ausdrücklich.

Redaktionelle Zusammenfassung · 814 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Radiologische Praxis haftete nicht für später erkannte Nierensteine

Überweisung zur Sonografie des Oberbauchs

Der Patient stellte sich am 4. Januar 2022 aufgrund einer hausärztlichen Überweisung in der beklagten Praxis vor. Als Diagnose beziehungsweise Verdachtsdiagnose waren Gastritis und der erbetene Ausschluss von Gallensteinen vermerkt. Im Auftragsfeld bat die Hausärztin konkret um eine Oberbauchsonografie, wobei Gallenblase und Bauchspeicheldrüse im Vordergrund stehen sollten. Zugleich war das Formularfeld für Mit- oder Weiterbehandlung angekreuzt. Der Radiologe untersuchte mehrere Organe und bezog auch die Nieren ein. An der rechten Niere beschrieb er einzelne Strukturauflockerungen im Zentralbereich. Diese wurden im Arztbrief vom Untersuchungstag mitgeteilt. Einen weiter abklärungsbedürftigen sonografischen Befund ergaben die dokumentierten Aufnahmen nach dem später eingeholten gerichtlichen Gutachten jedoch nicht.

Spätere Diagnostik und geltend gemachte Schäden

Der vollständig herangezogene Hinweisbeschluss schildert, dass bei späteren Untersuchungen im März 2022 Nierensteine festgestellt wurden. Im Mai und Juni folgten stationäre Behandlungen zur Entfernung von Steinen. Der Kläger brachte vor, er habe bereits vor und während des Termins im Januar unter erheblichen Bauch- beziehungsweise Flankenschmerzen gelitten und dies auch mitgeteilt. Er verlangte Schmerzensgeld und materiellen Ersatz, insbesondere für Fahrt-, Mietwagen- und Zuzahlungskosten. Nach seiner Auffassung hätte zusätzliche bildgebende Diagnostik die Ursache früher aufgedeckt und eine längere Leidenszeit vermieden. Das Landgericht hatte ein radiologisches Gutachten eingeholt und den Sachverständigen mündlich angehört. Es wies die Klage ab; die Berufung änderte das Ergebnis nicht.

Angekreuztes Feld war im Gesamtzusammenhang auszulegen

Der Kläger leitete aus dem Kreuz bei Mit- oder Weiterbehandlung einen umfassenden eigenständigen diagnostischen Auftrag ab. Der Senat stellte dem die zusätzliche ausdrückliche Leistungsbeschreibung im Auftragsfeld gegenüber. Ein Überweisungsschein ist nach seiner Bewertung insgesamt auszulegen. Werden neben Diagnoseangaben konkrete Untersuchungsleistungen vorgegeben, kann ein sogenannter Definitionsauftrag vorliegen. Dann ist die Aufgabe auf die bezeichnete Leistung begrenzt. Bei einer echten Mit- oder Weiterbehandlung beziehungsweise Konsiliaruntersuchung würde der hinzugezogene Arzt demgegenüber Art und Umfang weiterer Maßnahmen selbst bestimmen. Für den hier privat behandelten Patienten zog der Senat die entsprechenden Regelungen des Bundesmantelvertrags für Ärzte sinngemäß als Auslegungshilfe heran, weil der Sachverhalt keinen Anlass für einen anderen Maßstab bot.

Konkrete Leistungsbeschreibung begrenzte die diagnostische Aufgabe

Die Bitte um Oberbauchsonografie war für den Senat ein eindeutiger Definitionsauftrag. Die Ergänzung zu Gallenblase und Bauchspeicheldrüse präzisierte den Untersuchungsbereich; sie übertrug nicht zugleich die gesamte weitere Abklärung aller Beschwerden auf die radiologische Praxis. Auch die von der Hausärztin bereits benannten Diagnosen stützten diese Einordnung. Nach der sachverständigen Bewertung schuldete die Praxis deshalb keine weitere Befunderhebung allein deshalb, weil die Sonografie die vom Kläger beklagten Schmerzen nicht vollständig erklären konnte. Der Senat hob hervor, dass die Nieren sogar über den im Vordergrund stehenden Auftrag hinaus untersucht worden waren. Das Fehlen einer vollständigen Erklärung der Beschwerden begründete hier für sich genommen keine Übernahme sämtlicher weiterer diagnostischer Verantwortung durch den Radiologen.

Sichtbare Zufallsbefunde bleiben trotzdem beachtlich

Die Begrenzung des Auftrags beseitigte nicht jede Pflicht außerhalb seines Schwerpunkts. Ein Radiologe darf nach der vom Senat bekräftigten Rechtsprechung vor einem sichtbaren Neben- oder Zufallsbefund nicht die Augen verschließen und muss ihn zumindest im Bericht an den überweisenden Arzt erwähnen. Hier waren die beobachteten Strukturauflockerungen jedoch mitgeteilt worden. Der Sachverständige erkannte darin keine Auffälligkeit, auf die medizinisch weiter hätte reagiert werden müssen. Er erläuterte zudem, weshalb die später beschriebenen Steine wahrscheinlich nicht mit diesen echoarmen Strukturen zusammenhingen. Die für Steine typischen Bildmerkmale unterschieden sich davon. Diese Ausführungen hielt das Gericht für nachvollziehbar. Es schloss damit nicht allgemein aus, dass Nierensteine übersehen werden können, sondern bewertete die konkreten Aufnahmen und ihren damaligen Aussagegehalt.

Keine zusätzliche Sicherungsaufklärung festgestellt

Auch einen Fehler durch unterlassene therapeutische Hinweise verneinte der Senat im vorausgegangenen Hinweis. Der Auftrag hatte die Nieren nicht in den Mittelpunkt gestellt, und die dennoch durchgeführte Untersuchung zeigte keinen reaktionspflichtigen Befund. Unter diesen Umständen ließ sich keine Pflicht ableiten, weitere Untersuchungen zu veranlassen oder anzuregen. Ob eine zusätzliche Computertomografie damals einen entsprechend relevanten Befund erbracht hätte, blieb nach der gerichtlichen Bewertung spekulativ. Die spätere Diagnose ersetzte somit nicht den Nachweis, dass im Januar ein erkennbarer oder zwingend weiter abzuklärender Befund vorgelegen hatte. Im abschließenden Beschluss hielt der Senat nach erneuter Stellungnahme des Klägers ausdrücklich an dieser sachverständig gestützten Beurteilung fest.

Einzelfallauslegung ohne grundsätzliche Rechtsfrage

Der Senat sah auch keinen Grund, wegen einer ungeklärten Grundsatzfrage mündlich zu verhandeln. Das behauptete Spannungsverhältnis zwischen angekreuztem Feld und ergänzender Auftragsbeschreibung betraf nach seiner Auffassung die tatsächliche Auslegung dieses Überweisungsscheins. Die rechtliche Pflicht, erkennbare Zufallsbefunde zu beachten, stand ohnehin fest. Die Berufung wurde daher einstimmig nach § 522 Absatz 2 ZPO zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels; der Streitwert wurde anhand der verbliebenen bezifferten Zahlungsanträge auf 6.611,52 Euro festgesetzt. Tragend blieben der begrenzte Auftrag und das Fehlen eines nachgewiesenen Diagnose- oder Befunderhebungsfehlers in dieser konkreten Untersuchung.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für die Haftungsprüfung sollten Überweisungsschein, dokumentierte Bilder und Arztbrief zusammen ausgewertet werden. Ein angekreuztes Formularfeld entscheidet den Behandlungsumfang nicht unabhängig von einer zusätzlich präzisierten Leistung. Gleichzeitig bleibt die Pflicht bestehen, tatsächlich erkennbare Nebenbefunde angemessen aufzugreifen und weiterzugeben. Der Fall zeigt deshalb zwei Grenzen zugleich: Ein definierter Untersuchungsauftrag macht den hinzugezogenen Arzt nicht automatisch für jede ungeklärte Beschwerde verantwortlich, entbindet ihn aber auch nicht von der Beachtung auffälliger Befunde. Aus einer späteren Diagnose allein folgt noch kein Fehler der früheren Untersuchung. Erforderlich bleibt die medizinisch fundierte Bewertung dessen, was damals erkennbar und geboten war.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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