Familienrecht
Kindesinteressen allein rechtfertigten keinen Verzicht auf Gerichtskosten im Umgangsverfahren
Das Oberlandesgericht Dresden hat am 10. April 2025 die Beschwerde einer Mutter gegen die Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren zurückgewiesen. Sie wollte erreichen, dass das Gericht von der Erhebung der Gerichtskosten vollständig absieht. Die Berücksichtigung von Kindesinteressen und die gerichtliche Veranlassung eines Sachverständigengutachtens reichten dafür nach Auffassung des Senats nicht aus. Zugleich stellte er klar, dass für die erfolglose Beschwerde allein gegen die Kostenentscheidung eine feste Gerichtsgebühr anfällt. Ein Verfahrenswert musste dafür nicht festgesetzt werden. Das Kosteninteresse kann dagegen für die anwaltliche Vergütung und eine gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 RVG Bedeutung haben.
Redaktionelle Zusammenfassung · 803 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Kostenbeschwerde nach erledigtem Umgangsverfahren blieb erfolglos
Umgang und elterliche Sorge waren in getrennten Verfahren behandelt worden
Das Familiengericht hatte für zwei Kinder ein Umgangsverfahren geführt, einen Verfahrensbeistand bestellt und ein Gutachten eingeholt. Im weiteren Verlauf entstand daraus zusätzlich ein Sorgerechtsverfahren. Im Februar 2024 erklärte das Gericht die Umgangssache für erledigt, hob ihre Kosten gegeneinander auf und setzte deren Gegenstandswert auf 8.000 Euro fest. In der gesonderten Sorgerechtssache entzog es den Eltern Teile der elterlichen Sorge und ordnete Pflegschaft an. Für dieses andere Verfahren sah es von Gerichtskosten ab. Die Mutter wollte eine entsprechende Nichterhebung auch in der Umgangssache erreichen. Die beiden Kostenentscheidungen wurden jedoch nicht schon deshalb gleichbehandelt, weil sie denselben familiären Konflikt betrafen.
Mutter berief sich auf Kindesinteressen und wirtschaftliche Belastungen
Die Beschwerdeführerin trug vor, die Richterin habe zuvor mehrfach eine Nichterhebung von Gerichtskosten angekündigt. Das Gutachten sei nicht auf ihren Antrag, sondern von Amts wegen und im Interesse der Kinder eingeholt worden. Auch in einem früheren Verfahren seien keine Gerichtskosten erhoben worden. Zudem verwies sie auf Kosten anderer Verfahren und Unterhaltszahlungen, während der Vater Verfahrenskostenhilfe erhalten habe. Im weiteren Verlauf widersprach sie der Bewertung, ihr Verhalten habe die Begutachtung hauptsächlich erforderlich gemacht. Sie habe selbst den Kontakt zum Ergänzungspfleger gesucht; auch der Vater habe eine Verständigung erschwert. Der Senat musste die wechselseitigen Vorwürfe zur Verantwortlichkeit für das Gutachten letztlich nicht abschließend auflösen.
Gesetz eröffnet Ermessen, aber keine allgemeine Kostenfreiheit in Kindschaftssachen
Nach § 81 Absatz 1 FamFG verfügt das Familiengericht über einen weiten Spielraum bei der Kostenentscheidung. Es kann von der Erhebung der Gerichtskosten absehen, wenn deren Auferlegung nach Verlauf oder Ausgang des Verfahrens unbillig wäre. Der Senat betonte jedoch, dass die Kostenerhebung nicht gesetzlich als Ausnahme ausgestaltet ist. Eine Nichterhebung kann etwa in Betracht kommen, wenn Beteiligte ausschließlich Kindesinteressen verfolgen oder ein Verfahren ohne auch nur mittelbare Verursachung durch sie geführt wird. Dass Eltern neben eigenen Anliegen auch Kindesinteressen wahrnehmen, genügt dagegen nicht. Andernfalls würde die Kostenfreiheit praktisch zur Regel in Kindschaftssachen, ohne dass das Gesetz eine solche Grundentscheidung getroffen hätte.
Keine Umstände zwangen hier zum vollständigen Verzicht auf Gerichtskosten
Im konkreten Verfahren hatte die Mutter nach Einschätzung des Senats auch eigene, durchaus verständliche Bedürfnisse vertreten. Sie verfolgte daher nicht ausschließlich Interessen der Kinder. Es lag ebenso wenig ein Fall vollständig unverschuldeten Versagens unter besonderen Umständen eines Sorgerechtsentzugs vor; das Verfahren war auch nicht allein auf Veranlassung des Jugendamts betrieben worden. Eine angekündigte abweichende Kostenbehandlung war nicht nachgewiesen und wurde vom Familiengericht bestritten. Frühere Entscheidungen zwischen denselben Eltern verpflichteten das Gericht ebenfalls nicht, erneut auf Gerichtskosten zu verzichten. Jede Kostenentscheidung muss den Verlauf und die Umstände des jeweiligen Verfahrens berücksichtigen. Der Kostenausspruch in der gesonderten Sorgerechtssache ersetzte diese Prüfung nicht.
Verfahrenskostenhilfe und Streit über die Gutachtenveranlassung änderten nichts
Auch die Höhe der Kosten und die unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse mussten das Gericht nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Für wirtschaftliche Härten verwies der Senat auf die Verfahrenskostenhilfe. Deren Bewilligung für den Vater beruhte auf seinen individuellen Verhältnissen und bedeutete keine zwingende Kostenfreiheit für die Mutter. Die Unterstützung ist zudem vorläufig; bei veränderten wirtschaftlichen Umständen kann der Begünstigte noch ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden. Auf die Frage, welcher Elternteil mehr Anlass zur Gutachteneinholung gegeben hatte, kam es ebenfalls nicht entscheidend an. Das Familiengericht hatte gerade keine alleinige oder überwiegende Belastung eines Elternteils nach § 81 Absatz 2 Nummer 1 FamFG angeordnet, sondern die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Beschwerde war zulässig, aber keine neue Entscheidung über den Umgang
Die Kostenentscheidung in der Kindschaftssache konnte selbstständig mit der Beschwerde nach § 58 FamFG angegriffen werden. Sie war insoweit eine Endentscheidung. Der Senat wies darauf hin, dass das Familiengericht bei dieser Beschwerde gegen eine Endentscheidung nicht zur Abhilfe nach § 68 Absatz 1 Satz 2 FamFG befugt war. Die Möglichkeit einer selbstständigen Anfechtung machte das Rechtsmittel allerdings nicht zu einem erneuten Hauptsacheverfahren über Umgang oder Sorge. Geprüft wurde die Kostenentscheidung anhand des bereits abgeschlossenen Verfahrens. Da keine Umstände erkennbar waren, die das Familiengericht zur Nichterhebung hätten drängen müssen, blieb die Beschwerde erfolglos. Die Mutter trägt auch die Kosten dieses Rechtsmittels.
Feste Gerichtsgebühr und anwaltlicher Gegenstandswert sind zu unterscheiden
Für die Gerichtsgebühr ordnete der Senat das Rechtsmittel der Auffangregelung in Nummer 1912 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG zu. Die Überprüfung allein der Kosten hat einen anderen Gegenstand und regelmäßig geringeres Gewicht als die Hauptsache. Dass sie verfahrensrechtlich als Beschwerde nach § 58 FamFG erfolgt, rechtfertigt deshalb nach seiner Auffassung keine Gebührenbehandlung wie ein vollständiges Hauptsacherechtsmittel. Der Senat hielt trotz abweichender obergerichtlicher Ansichten an dieser Einordnung fest. Weil die feste Gerichtsgebühr keinen Verfahrenswert benötigt und ein Antrag nach § 33 RVG nicht gestellt war, unterblieb eine Wertfestsetzung. Der Wert des Kosteninteresses blieb damit einer gegebenenfalls gesondert beantragten Festsetzung für die anwaltliche Vergütung vorbehalten.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einer Beschwerde nur gegen die Kosten eines Kindschaftsverfahrens sollte zwischen drei Fragen unterschieden werden: ob die Ausgangsentscheidung ermessensfehlerhaft war, wer die Beschwerdekosten trägt und welche Gebühren dafür entstehen. Das Kindeswohl als Gegenstand des Verfahrens führt für sich genommen nicht zur Kostenfreiheit. Erforderlich sind konkrete Umstände, die eine Belastung unbillig erscheinen lassen. Wirtschaftliche Schwierigkeiten sollten mit Blick auf Verfahrenskostenhilfe geprüft werden. Für die Gebührenberechnung ist zudem die Unterscheidung zwischen fester Gerichtsgebühr und anwaltlichem Gegenstandswert wesentlich. Eine fehlende gerichtliche Wertfestsetzung bedeutet hier nicht, dass anwaltliche Gebühren ebenfalls ohne wertbezogene Grundlage zu behandeln wären.