Zivilrecht

Getrennte Mahnverfahren gegen Gesamtschuldner führten ohne sachlichen Grund nicht zu erstattungsfähigen Mehrkosten

Das Oberlandesgericht Dresden hat am 9. April 2025 einem Darlehensschuldner bei seiner Beschwerde gegen die Festsetzung von Prozesskosten Recht gegeben. Eine Bank hatte denselben Rückzahlungsanspruch gegen zwei Gesamtschuldner zunächst in getrennten Mahnverfahren verfolgt. Nach Widersprüchen entstanden zwei Klageverfahren, die später auf ihre Anregung verbunden wurden. Für die dadurch doppelt angefallene Verfahrensgebühr und Auslagenpauschale sah der Senat keinen sachlichen Grund. Der Beschwerdeführer musste deshalb Mehrkosten von 1.375,88 Euro nicht erstatten. Die Entscheidung änderte nichts an seiner anerkannten Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung, sondern betraf ausschließlich den Umfang der gegenüber ihm erstattungsfähigen Verfahrenskosten.

Redaktionelle Zusammenfassung · 803 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Bank konnte vermeidbare Mehrkosten nicht auf einen Darlehensschuldner abwälzen

Gemeinsamer Immobilienkredit nach Trennung der Eheleute

Die beiden Beklagten hatten während ihrer Ehe gemeinsam einen Kredit aufgenommen. Nach ihrer Trennung wurde das Darlehen notleidend und von der Bank gekündigt. Ein beauftragtes Inkassounternehmen schrieb beide Schuldner an. Die Ehefrau reagierte auf die Schreiben nicht. Für den Ehemann meldete sich dagegen im Oktober 2023 ein Rechtsanwalt. Er erklärte, sein Mandant verfüge nicht über ausreichende Einkünfte und sei weder in der Lage noch bereit, für das frühere Familienheim zu zahlen; die Bank solle sich an die andere Schuldnerin wenden. Das Inkassounternehmen hielt daran fest, dass das Innenverhältnis der getrennten Eheleute für die Gläubigerin nicht maßgeblich sei.

Zwei Mahnverfahren trotz später gewünschter gemeinsamer Klärung

Das Inkassounternehmen verlangte vom anwaltlich vertretenen Schuldner Nachweise zu seiner wirtschaftlichen Lage und einen Rückzahlungsvorschlag. Er übermittelte Unterlagen und später einen ausgefüllten Auskunftsbogen, bot aber keine Ratenzahlung an. Während dieser Korrespondenz leitete die Bank im November 2023 zunächst gegen die andere Schuldnerin ein Mahnverfahren ein. Im Dezember folgte das zweite Verfahren gegen den Ehemann. Beide Beklagten widersprachen durch unterschiedliche Rechtsanwälte. Schon in den anschließenden Anspruchsbegründungen regte die Bank an, die Prozesse wegen der gesamtschuldnerischen Haftung zu verbinden. Das Landgericht verband sie im Oktober 2024. In der mündlichen Verhandlung erkannten beide Beklagten die Forderung an; ihnen wurden die Prozesskosten als Gesamtschuldner auferlegt.

Kostenfestsetzung erfasste Gebühren aus beiden zunächst getrennten Prozessen

Bei der anschließenden Kostenfestsetzung verlangte die Bank unter anderem zweimal eine 1,3-Verfahrensgebühr und zweimal die Post- und Telekommunikationspauschale, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Der erste Beklagte wandte ein, diese Doppelbelastung beruhe allein auf der unnötigen Trennung eines einheitlich verfolgbaren Anspruchs. Die Bank berief sich zunächst auf unterschiedliche anwaltliche Vertretung und verschiedene Einwendungen beider Schuldner. Deshalb habe sie die Vorgänge getrennt bearbeiten müssen. Das Landgericht folgte ihrem Antrag. Nur der erste Beklagte legte dagegen sofortige Beschwerde ein. Die zweite Beklagte ließ die gegen sie gerichtete Festsetzung hingegen ohne eigenen Rechtsbehelf bestehen. Der Senat verstand dieses Rechtsmittel als auf den Mehrbetrag beschränkt, der bei einem gemeinsamen Mahn- und Klageverfahren nicht angefallen wäre.

Kostenschonende Rechtsverfolgung begrenzt die Erstattung

Nach den vom Senat herangezogenen Grundsätzen müssen Prozessparteien die Kosten, die sie im Erfolgsfall vom Gegner verlangen wollen, möglichst niedrig halten, soweit ihre berechtigten Interessen dies zulassen. Wird ein Anspruch in mehreren Verfahren verfolgt, obwohl ein gemeinsames Verfahren ohne Weiteres möglich wäre, sind die daraus entstehenden Mehrkosten ohne sachliche Rechtfertigung nicht erstattungsfähig. Der Senat ließ offen, ob dies dogmatisch aus fehlender Erforderlichkeit nach § 91 Absatz 1 ZPO oder aus dem Verbot rechtsmissbräuchlicher Kostengeltendmachung folgt. Für das Ergebnis genügte die gemeinsame Grenze: Die freie Entscheidung über die Verfahrensgestaltung führt nicht automatisch dazu, dass sämtliche dadurch ausgelösten zusätzlichen Kosten vom Gegner getragen werden müssen.

Ursprüngliche Begründung der Bank erwies sich als unzutreffend

Im Beschwerdeverfahren korrigierte die Bank ihren bisherigen Vortrag. Tatsächlich waren nicht schon vor der Inkassobeauftragung beide Schuldner durch verschiedene Kanzleien mit unterschiedlichen Einwendungen aufgetreten. Die zweite Beklagte hatte vielmehr auf die vorgerichtlichen Anschreiben überhaupt nicht reagiert. Unterschiedliche rechtliche Argumentationen beider Schuldner konnten daher die anfängliche Trennung nicht erklären. Zudem sprach nach Auffassung des Senats bereits die von der Bank selbst frühzeitig angeregte Verbindung gegen einen sachlichen Bedarf an zwei selbstständigen Prozessen. Die spätere Verbindung war kein eigenständiger Fehler. Sie machte aber deutlich, dass die Bank den Anspruch im streitigen Verfahren ohnehin zusammen bearbeiten und entscheiden lassen wollte.

Unterschiedliches Antwortverhalten rechtfertigte hier keine sofortige Aufspaltung

Auch der zuletzt angeführte unterschiedliche Verlauf der Kontaktaufnahme überzeugte den Senat nicht. Der erste Beklagte hatte zu keinem Zeitpunkt Zahlungsbereitschaft erkennen lassen. Die Bank hatte ihrerseits deutlich gemacht, dass sie ohne geeignete Nachweise und Rückzahlungsvorschlag ein Mahnverfahren einleiten werde. Nach der Bewertung des Senats hätte sie mit dem Vorgehen gegen die schweigende zweite Schuldnerin nur knapp einen Monat warten müssen, um anschließend beide gemeinsam in Anspruch zu nehmen. Einen wirtschaftlichen oder rechtlichen Nachteil dieses Zuwartens zeigte sie nicht auf. Deshalb waren die doppelte Verfahrensgebühr und die zusätzliche Auslagenpauschale gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erforderlich. Das Gericht erklärte damit nicht jede getrennte Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern für unzulässig, sondern vermisste im konkreten Ablauf eine tragfähige Begründung.

Erfolg wirkte nur zugunsten des Beschwerdeführers

Der Senat fasste die Kostenfestsetzung neu: Als Gesamtschuldner haben beide Beklagten 3.103,95 Euro einschließlich 480 Euro Gerichtskosten zu erstatten. Weitere 1.375,88 Euro schuldet nach dem Tenor allein die zweite Beklagte, jeweils mit den festgesetzten Zinsen. Für sie war der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluss mangels eigenen Rechtsmittels bestandskräftig geworden; ihr Haftungsumfang wurde durch die Neufassung nicht inhaltlich geändert. Die erfolgreiche Beschwerde des ersten Beklagten kam ihr deshalb nicht automatisch zugute. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers und der Bank im Beschwerdeverfahren trägt die Bank. Ausschlaggebend blieb die fehlende Notwendigkeit der geltend gemachten Mehrkosten im Verhältnis zum tatsächlich beschwerdeführenden Schuldner.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Vor getrennten Mahnverfahren gegen Gesamtschuldner sollte geprüft werden, welchen konkreten Vorteil die Aufspaltung gegenüber einem gemeinsamen Vorgehen hat. Unterschiedliche Ansprechpartner oder getrennte Aktenführung beim Inkassodienstleister erklären noch keine erstattungsfähigen Mehrkosten. Wer aus zeitlichen Gründen zuerst gegen einen Schuldner vorgeht, sollte einen erkennbaren Nachteil des Zuwartens dokumentieren können. Für die Gegenseite lohnt sich eine genaue Prüfung der Kostenfestsetzung, auch wenn die Hauptforderung anerkannt wurde. Einwendungen gegen unnötige Doppelgebühren betreffen einen eigenständigen Punkt. Dabei muss jeder belastete Gesamtschuldner seine Rechtsmittelposition beachten: Der Erfolg des anderen beseitigt eine ihm gegenüber bereits bestandskräftige Festsetzung nicht automatisch.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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