Familienrecht

Unterbevollmächtigte Anwältin verursachte erstattungsfähige Kosten des Vaters im internationalen Rückführungsverfahren

Das Oberlandesgericht Dresden hat am 31. März 2025 die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Kosten in einem Verfahren wegen internationaler Kindesentziehung bestätigt. Eine Mutter wandte ein, der antragstellende Vater sei bereits durch das fachkundige Bundesamt für Justiz vertreten gewesen und habe keine zusätzliche Rechtsanwältin benötigt. Der Senat wies ihre Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung zurück. Das Bundesamt war selbst kein Verfahrensbeteiligter, sondern Vertreter des Vaters. Die von ihm erteilte Untervollmacht begründete anwaltliche Aufwendungen des Vaters. Deren Erforderlichkeit war angesichts des umfangreichen Rückführungs- und Vollstreckungsverfahrens zu bejahen. Dass eine Behörde mit eigener Sachkunde eingebunden war, schloss die anwaltliche Kostenerstattung daher nicht aus.

Redaktionelle Zusammenfassung · 817 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Anwältin neben dem Bundesamt für Justiz war kostenrechtlich erforderlich

Rückführung nach Paraguay war bis zur Vollstreckung umstritten

Die Mutter hatte die gemeinsamen Kinder Anfang 2024 gegen den Willen des ebenfalls sorgeberechtigten Vaters aus Paraguay nach Deutschland gebracht. Dieser beantragte im April mit Unterstützung des Bundesamts ihre Rückführung. Das Bundesamt erteilte einer Rechtsanwältin Untervollmacht für das gerichtliche Verfahren einschließlich der Vollstreckung. Die Anwältin führte die gerichtliche Korrespondenz und besprach die erforderlichen Schritte mit dem Vater. Das Familiengericht ordnete im Juni 2024 die Rückführung an. Eine dagegen gerichtete Beschwerde nahm die Mutter nach ausführlicher Erörterung vor dem Oberlandesgericht im September zurück. Damit war die Sache tatsächlich noch nicht beendet, weil die Herausgabe und Rückkehr der Kinder weiterhin durchgesetzt werden mussten.

Auch nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens blieb anwaltliche Tätigkeit notwendig

Die Rechtsanwältin regte anschließend mehrfach Vollstreckungsmaßnahmen an und klärte mit dem Vater die praktischen Voraussetzungen der Rückführung. Im Dezember widersetzte sich die Mutter einer Herausgabe. Sie behauptete, der Vater habe inzwischen einem Verbleib der Kinder in Deutschland zugestimmt, und benannte dafür Zeugen. Der Vater trat dem durch seine Anwältin entgegen. Anfang Januar 2025 wurden die Kinder im Vollstreckungsverfahren an einen Gerichtsvollzieher herausgegeben und unmittelbar anschließend vom Vater übernommen. Sie kehrten nach Paraguay zurück. Danach beantragte die Anwältin die Festsetzung ihrer Kosten für die erste Instanz, das Beschwerdeverfahren und die Vollstreckung. Das Familiengericht setzte diese Kosten fest; dagegen richtete sich das vorliegende Rechtsmittel der Mutter.

Bundesamt handelte als Vertreter, nicht als Beteiligter mit eigenen Kosten

Der Senat unterschied zunächst die Beteiligtenstellung von der Vertretung. Antragsteller und damit Beteiligter war der Vater. Das Bundesamt trat nach § 6 Absatz 2 Satz 2 IntFamRVG für ihn auf und machte keine eigenen Rechte im eigenen Namen geltend. Daher ging der Einwand fehl, eine rechtskundige Behörde könne die Kosten eines zusätzlich eingeschalteten Rechtsanwalts nur ausnahmsweise ersetzt verlangen. Die von der Mutter angeführten Grundsätze betrafen eigene Aufwendungen einer selbst am Verfahren beteiligten Behörde. Um solche Kosten ging es hier gerade nicht. Auch die Unterbevollmächtigung änderte nichts daran, dass die Rechtsanwältin im Namen des Vaters tätig wurde und ihre Vergütung kostenrechtlich seinen Aufwendungen zuzuordnen war.

Untervollmacht erleichterte das grenzüberschreitende Verfahren

Die gesetzliche Möglichkeit der Untervollmacht dient nach der Begründung der Beschleunigung und Vereinfachung internationaler Rückführungsverfahren. Für eine im Ausland lebende Person können Sprache, fehlende Vertrautheit mit dem deutschen Verfahrensrecht und praktische Schwierigkeiten bei der Vollmachtserteilung erhebliche Hindernisse schaffen. Würden die anwaltlichen Kosten bei Einschaltung durch das Bundesamt als eigene Behördenkosten behandelt, müsste der Antragsteller aus Kostengründen womöglich erst unmittelbar eine deutsche Kanzlei beauftragen. Das würde den Zweck der gesetzlichen Erleichterung verfehlen. Es durfte deshalb kostenrechtlich keinen entscheidenden Unterschied machen, ob der Vater die Anwältin selbst unmittelbar beauftragte oder das Bundesamt dies in seinem Namen durch Untervollmacht tat. Einen Verstoß gegen Treu und Glauben erkannte der Senat darin nicht.

Erforderlichkeit musste aus Sicht eines vernünftigen Beteiligten beurteilt werden

Anwaltskosten sind im Anwendungsbereich des § 80 Satz 1 FamFG nicht allein deshalb notwendig, weil sie entstanden sind. Erforderlich ist grundsätzlich die Prüfung, ob ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die anwaltliche Hilfe im Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme als sachgerecht ansehen durfte. Für die hier vorliegende internationale Kindesentziehung bejahte der Senat dies deutlich. Das Verfahren erforderte besondere Rechtskenntnisse, grenzüberschreitende Kommunikation und Entscheidungen mit erheblichen Folgen für die Familie. Die Mutter hatte sich ausführlich unter Berufung auf das Haager Kindesentführungsübereinkommen, die Europäische Menschenrechtskonvention und die UN-Kinderrechtskonvention gegen die Rückführung gewandt. Eine einfach gelagerte Konstellation, die womöglich ohne anwaltliche Hilfe hätte bearbeitet werden können, lag nach seiner Einschätzung ersichtlich nicht vor.

Keine Beschränkung auf bloße Terminsvertretung oder behördliche Vollstreckung

Der Vater musste sich auch nicht auf die Vertretung durch das in Bonn ansässige Bundesamt beschränken. Nach den im Verfahren vorgetragenen Umständen konnte die Behörde personell nicht bundesweit Gerichtstermine wahrnehmen. Der Antragsteller durfte rechtlich vertreten sein, auch wenn er selbst im Ausland lebte. Ebenso war die Anwältin nicht lediglich als Terminsvertreterin tätig, sondern für das gesamte Verfahren beauftragt. Das Fehlen eines Anwaltszwangs und die zunächst fehlende anwaltliche Vertretung der Gegenseite machten ihre Einschaltung nicht unnötig. Für die Vollstreckung kamen das widerstrebende Verhalten der Mutter und die gegensätzlichen Behauptungen über ein angebliches Einverständnis hinzu. Dass Vollstreckungsmaßnahmen von Amts wegen erfolgen, beseitigte diesen konkreten Unterstützungsbedarf nicht.

Kostenfestsetzung und zusätzliche Beschwerdekosten blieben bestehen

Gegen die konkrete Berechnung der festgesetzten Gebühren und Auslagen erhob die Mutter keine eigenständigen Einwendungen. Der Senat überprüfte sie und sah auch der Höhe nach keinen Anlass zur Beanstandung. Er bestätigte deshalb die Kostenfestsetzung und auferlegte der Mutter die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Wertfestsetzung war hierfür nicht erforderlich, weil eine feste Gerichtsgebühr nach Nummer 1912 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG anfällt. Der Beschluss entschied ausschließlich den Kostenstreit nach der inzwischen durchgeführten Rückführung. Er nahm keine neue Entscheidung darüber vor, wo die Kinder künftig aufwachsen oder wie die elterliche Sorge dauerhaft auszugestalten wäre.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei grenzüberschreitenden Rückführungsverfahren sollte kostenrechtlich zuerst geklärt werden, wer Beteiligter ist und in wessen Namen die anwaltliche Beauftragung erfolgt. Die Unterstützung durch das Bundesamt für Justiz macht den antragstellenden Elternteil nicht zu einer fachkundigen Behörde. Eine im Wege der Untervollmacht beauftragte Anwältin kann seine notwendige Vertretung übernehmen. Für die Erstattung bleibt bedeutsam, welche Aufgaben sie im konkreten Verfahren einschließlich Vollstreckung wahrgenommen hat. Der Fall zeigt zudem, dass fehlender Anwaltszwang und behördliche Tätigkeit von Amts wegen den individuellen Beratungs- und Vertretungsbedarf nicht ausschließen. Einwendungen gegen die Notwendigkeit und gegen die konkrete Gebührenberechnung sind getrennt zu prüfen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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