Zivilrecht
Falsche Symbolbehauptung über eine Tänzerin begründete keinen eigenen Unterlassungsanspruch des Gastgebers
Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Hinweisbeschluss vom 27. März 2025 eine erfolglose Berufung in einem Streit um eine falsche Bildbeschreibung angekündigt. Ein Veranstalter wandte sich gegen die Behauptung, eine bei ihm auftretende Tänzerin habe eine schwarze Sonne auf ihrem Kleid getragen. Der Senat hielt die ursprüngliche Aussage für eine unwahre Tatsachenbehauptung und nahm trotz einer späteren Textänderung weiterhin Wiederholungsgefahr an. Dennoch sah er keinen Unterlassungsanspruch des Veranstalters. Dafür fehlte es an einer ausreichend erheblichen Verletzung seines eigenen Persönlichkeitsrechts. Der Hinweis zeigt damit, dass die Unrichtigkeit einer Aussage und ihre mögliche Wiederholung allein noch nicht darüber entscheiden, wer ein Verbot verlangen kann.
Redaktionelle Zusammenfassung · 810 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Unterlassung verlangte eine eigene Persönlichkeitsrechtsverletzung
Veranstaltung und wissenschaftliche Veröffentlichung bildeten den Hintergrund
Der Kläger war Unternehmer und Eigentümer eines Schlosses, auf dem er 2018 eine Veranstaltung zum Tag des offenen Denkmals durchgeführt hatte. Ein Institut der beklagten Universität behandelte diese Veranstaltung später in einer Veröffentlichung über unternehmerisches Engagement für die extreme Rechte in Ostsachsen. Darin wurde eine auftretende Frau dem Umfeld der als rechtsesoterisch und antisemitisch beschriebenen Anastasia-Bewegung zugeordnet. Ein Foto zeigte sie bei der Darbietung russischer Volkstänze. Die ursprüngliche Bildunterschrift bezeichnete ein Ornament auf ihrem Kleid ohne Einschränkung als schwarze Sonne. Der Kläger hielt das Zeichen dagegen für ein slawisches Sonnenrad und sah sich durch die von ihm beanstandete nationalsozialistische Symbolzuordnung als Gastgeber politisch verunglimpft.
Bildunterschrift wurde geändert, ursprüngliche Berechtigung aber weiter verteidigt
Im Laufe des Rechtsstreits formulierte die Universität die Bildunterschrift um. Nun hieß es sinngemäß, das Zeichen könne als schwarze Sonne interpretiert werden. Das Landgericht hatte die Klage bereits abgewiesen, weil die falsche genaue Symbolbezeichnung das Persönlichkeitsbild des Veranstalters im gegebenen Zusammenhang nicht nennenswert zusätzlich beeinträchtige. Mit seiner Berufung hielt der Kläger dem entgegen, die Aussage rücke ihn nicht nur in die Nähe von Rechtsesoterik, sondern lasse Sympathien für den Nationalsozialismus vermuten. Das Oberlandesgericht prüfte deshalb neben dem Aussagegehalt die konkrete persönliche Betroffenheit des Klägers. Es behandelte nicht sämtliche politischen Einordnungen des veröffentlichten Beitrags als Gegenstand der Klage.
Bloße redaktionelle Änderung beseitigte die Wiederholungsgefahr nicht
Bei der Wiederholungsgefahr gab der Senat dem Kläger zunächst Recht. Nach einer rechtsverletzenden Veröffentlichung gelten strenge Anforderungen an die Annahme, sie werde nicht wiederholt. Regelmäßig bedarf es dafür einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; besondere einmalige Umstände können ausnahmsweise eine andere Bewertung tragen. Hier hielt die Universität jedoch ausdrücklich daran fest, zur ursprünglichen Aussage weiterhin berechtigt zu sein. Schon deshalb konnte die spätere Änderung der Bildunterschrift die Gefahr einer erneuten Verwendung dieser Fassung nicht ausräumen. Der angekündigte Misserfolg der Berufung beruhte somit nicht darauf, dass die konkrete Formulierung inzwischen verschwunden war. Die weiteren Voraussetzungen eines eigenen Anspruchs mussten trotz der Korrektur geprüft werden.
Bestimmte Symbolzuordnung war eine überprüfbare Tatsachenbehauptung
Auch hinsichtlich der Unwahrheit folgte der Senat dem Kläger. Die schwarze Sonne bezeichnete nach der zwischen den Parteien unstreitigen Bedeutung ein bestimmtes, historisch zuordenbares Zeichen. Ob gerade dieses Zeichen auf dem Kleid abgebildet war, ließ sich überprüfen. Die Universität hatte den Lesern in der ursprünglichen Fassung die Einordnung als gesicherte Erkenntnis präsentiert und nicht lediglich ihre Unsicherheit oder einen persönlichen Deutungsvorschlag kenntlich gemacht. Darin lag der Unterschied zur geänderten, ausdrücklich interpretierenden Formulierung. Das abgebildete Ornament war nach den Feststellungen nicht die konkret bezeichnete schwarze Sonne. Ob es tatsächlich das vom Kläger genannte Sonnenrad oder lediglich ein Fantasiezeichen war, musste der Senat hierfür nicht abschließend feststellen.
Aussage über eine Tänzerin war nicht zugleich eine Aussage über den Veranstalter
Für den Unterlassungsanspruch aus § 823 Absatz 1 und § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB entsprechend fehlte nach dem Gericht jedoch die erforderliche eigene Rechtsverletzung. Eine Person kann nicht allein deshalb Persönlichkeitsrechte eines anderen Menschen durchsetzen, weil sie mittelbar von der Berichterstattung betroffen ist. Entscheidend ist, ob die konkreten Auswirkungen zugleich ihr eigenes Persönlichkeitsrecht verletzen. Hier bezog sich die Symbolbehauptung durchgehend auf das Kleid der Tänzerin. Sie sagte weder, der Kläger selbst habe ein solches Zeichen gezeigt, noch, er vertrete deswegen nationalsozialistische Überzeugungen. Der Artikel behauptete auch nicht, die Tänzerin habe auf der Veranstaltung nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet. Die vom Kläger angenommene persönliche Zuschreibung fand darin nach Auffassung des Senats keine ausreichende Grundlage.
Nicht angegriffener Gesamtkontext begrenzte die zusätzliche Rufbeeinträchtigung
Die Veröffentlichung verband den Unternehmer unabhängig von der konkreten Bildunterschrift mit völkisch-nationalistischen und verschwörungsideologischen Strukturen. Gegen diese weitergehenden Aussagen richtete sich sein Unterlassungsbegehren nicht. Vor diesem Hintergrund vermochte der Senat in der unrichtigen Bezeichnung des Kleidornaments keine nennenswerte zusätzliche Beeinträchtigung gerade des Veranstalters zu erkennen. Das Gericht bewertete damit weder nationalsozialistische Zuschreibungen allgemein als belanglos noch stellte es die Wahrheit sämtlicher übrigen Vorwürfe fest. Es begrenzte seine Prüfung auf den geltend gemachten Anspruch und den Unterschied, den die angegriffene Einzelangabe für das Persönlichkeitsbild des Klägers machte. Ob die abgebildete Frau selbst einen eigenen Anspruch wegen der Falschdarstellung hätte, ließ der Senat ausdrücklich offen.
Dreiwöchige Gelegenheit zur Stellungnahme vor der angekündigten Entscheidung
Der Senat beabsichtigte deshalb, die Berufung ohne mündliche Verhandlung nach § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen. Er gab dem Kläger drei Wochen zur Stellungnahme und regte eine Rücknahme des Rechtsmittels an. Den bereits vorgesehenen Verhandlungstermin hob er auf; als Berufungsstreitwert waren 7.500 Euro vorgesehen. Diese Anordnungen waren noch keine abschließende Zurückweisung. Sie legten die Gründe offen, weshalb nach damaligem Verfahrensstand auch eine unwahre und wiederholungsgefährdete Behauptung keinen eigenen Unterlassungsanspruch des klagenden Gastgebers tragen konnte. Der entscheidende Punkt war die fehlende hinreichende persönliche Betroffenheit durch gerade diese Aussage.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einem Unterlassungsbegehren wegen einer Aussage über Dritte sollte die eigene Betroffenheit ebenso sorgfältig begründet werden wie deren Unwahrheit. Für Veranstalter reicht der Hinweis auf eine problematische Zuschreibung an eine auftretende Person nicht automatisch aus. Es kommt darauf an, welche zusätzliche Aussage die Veröffentlichung aus Sicht des Publikums über sie selbst vermittelt. Zugleich darf eine Textkorrektur nicht vorschnell mit einer rechtlich ausreichenden Beseitigung der Wiederholungsgefahr gleichgesetzt werden. Wer die ursprüngliche Fassung weiter als zulässig verteidigt, kann daran scheitern. Aussageinhalt, Anspruchsberechtigung, Antrag und Wiederholungsgefahr sind deshalb jeweils eigenständig zu prüfen und im Vortrag aufeinander abzustimmen.