Zivilrecht

Sachverständige erfüllte ihre Auskunftspflicht und durfte dem Gericht einen möglichen Befangenheitsgrund mitteilen

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Hinweis vom 24. März 2025 angekündigt, die Berufung einer Frau gegen die Abweisung ihrer Datenschutzklage zurückzuweisen. Sie verlangte von einer gerichtlich bestellten psychiatrischen Sachverständigen weitere Auskunft, Datenkopien und Schadensersatz. Nach Auffassung des Senats war der Auskunftsanspruch bereits erfüllt. Zudem durfte die Gutachterin dem Familiengericht Umstände mitteilen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen konnten. Dazu gehörten hier Ermittlungsverfahren und ein deswegen zurückgegebener weiterer Gutachtenauftrag. Die Klägerin hatte auch keinen durch diese Mitteilungen verursachten Schaden nachgewiesen. Ob die Sachverständige selbst datenschutzrechtlich Verantwortliche war, ließ der Senat ausdrücklich offen, weil die Klage nach seiner Prüfung auch unter dieser Annahme scheiterte.

Redaktionelle Zusammenfassung · 826 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Gerichtliche Sachverständige durfte mögliche Interessenkonflikte offenlegen

Datenweitergabe sollte nach Ansicht der Klägerin ihre familiäre Stellung beeinträchtigt haben

Die Beklagte hatte die Klägerin im Auftrag des Familiengerichts psychiatrisch begutachtet. Die Klägerin warf ihr vor, eine Auskunft nach Artikel 15 DSGVO nicht vollständig erteilt zu haben. Außerdem sah sie sich durch die Mitteilung eines staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichens an das Familiengericht und die anschließende Berücksichtigung des Verfahrens geschädigt. Ihr Ruf und ihre Erfolgsaussichten im Sorgerechtsverfahren seien dadurch erheblich beeinträchtigt worden. Auch die Weitergabe des familiengerichtlichen Aktenzeichens an die Staatsanwaltschaft hielt sie für rechtswidrig. Das Landgericht hatte ihre Klage abgewiesen. In der Berufung verfolgte sie die Ansprüche grundsätzlich weiter, nahm aber einen zuvor geltend gemachten immateriellen Ersatz wegen verspäteter Auskunft nicht mehr in Anspruch.

Erfüllung der Auskunft hing am erkennbaren Anspruch auf Vollständigkeit

Der Senat musste die umstrittene Verantwortlichenstellung der gerichtlich bestellten Gutachterin nicht entscheiden. Selbst wenn sie Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 DSGVO war, sah er den Auskunftsanspruch nach § 362 Absatz 1 BGB als erfüllt an. Maßgeblich war, dass die erteilten Angaben nach dem erklärten Willen der Beklagten die geschuldete Auskunft insgesamt abdecken sollten. Die Sachverständige berief sich auf ihr Schreiben vom 18. August 2022 und verstand es als umfassende Negativauskunft. Damit war für das Gericht erkennbar, dass sie keine bloße Teilauskunft geben wollte. Ein Verdacht, weitere Notizen, Telefonvermerke oder sonstige personenbezogene Informationen müssten noch vorhanden sein, begründete für sich genommen keinen erneuten Anspruch auf Ergänzung derselben Auskunft.

Eidesstattliche Versicherung und erneute Gutachtenkopie waren nicht geschuldet

Das bedeutete nicht, dass die inhaltliche Richtigkeit einer erteilten Auskunft jeder Prüfung entzogen wäre. Der Senat untersuchte gesondert, ob Anhaltspunkte für eine nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellte Auskunft bestanden und deshalb eine eidesstattliche Versicherung nach §§ 259, 260 BGB verlangt werden konnte. Solche Anhaltspunkte sah er hier nicht. Auch eine weitere Datenkopie war nach seiner Bewertung nicht erforderlich. Nach der erteilten Auskunft bestand der maßgebliche Datenbestand ausschließlich aus dem Gutachten, das die Klägerin bereits besaß und selbst im Verfahren eingereicht hatte. Sie konnte dessen Verarbeitung daher anhand der vorhandenen Unterlage überprüfen. Ob ihr abstrakt formulierter Kopienantrag überhaupt hinreichend bestimmt war, ließ das Gericht offen.

Gesetzliche Mitteilungspflicht rechtfertigte die konkreten Angaben an das Familiengericht

Für den Schadensersatzanspruch fehlte nach dem Senat eine unrechtmäßige Informationsweitergabe. Eine gerichtlich bestellte Sachverständige muss nach § 407a Absatz 2 ZPO von sich aus prüfen, ob Umstände Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit rechtfertigen können, und sie dem Gericht mitteilen. Die Beklagte hatte das Familiengericht telefonisch darüber informiert, dass aufgrund einer Strafanzeige der Klägerin gegen sie selbst ermittelt wurde. Außerdem erklärte sie, aus demselben Grund einen staatsanwaltschaftlichen Gutachtenauftrag in einem gegen die Klägerin gerichteten Verfahren zurückgegeben zu haben. Diese Angaben ermöglichten dem Familiengericht, einen möglichen Befangenheitsgrund zu verstehen und zu prüfen. Der Senat hielt sie deshalb zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO für erforderlich.

Behauptete Verschlechterung im Sorgerechtsverfahren war nicht nachgewiesen

Unabhängig davon fehlte nach dem Hinweis der Nachweis, dass die Mitteilung den geltend gemachten Schaden verursacht hatte. Zwar hatte das Familiengericht Akten eines gegen die Klägerin geführten Ermittlungsverfahrens beigezogen. Daraus folgte aber nicht, dass es von diesem Verfahren ausschließlich durch die Sachverständige erfahren hatte. Das Familiengericht unterliegt der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG und kann für Zwecke der Rechtspflege erforderliche Informationen beziehungsweise Akteneinsicht erhalten. Die vom Gericht getroffene familienrechtliche Entscheidung beruhte zudem auf einer eigenständigen Bewertung möglicher Kindeswohlgefahren. Die strafrechtlichen Vorwürfe waren dabei nach der Auswertung des Senats nur ergänzend herangezogen worden. Die behauptete unmittelbare Verschlechterung der familiären Situation durch die Datenmitteilung fand deshalb in den Entscheidungsgründen keine ausreichende Stütze.

Mehrere weitergehende Rechtsfragen konnten unbeantwortet bleiben

Weil bereits ein rechtswidriger Verarbeitungsvorgang und ein nachgewiesener kausaler Schaden fehlten, musste der Senat verschiedene weitere Fragen nicht klären. Dazu gehörten die genaue Reichweite einer Haftung der Sachverständigen nach Artikel 82 DSGVO sowie Überlegungen, ob eine Information bei rechtmäßigem alternativem Vorgehen ebenfalls zum Familiengericht gelangt wäre. Auch für die umgekehrte Mitteilung des familiengerichtlichen Aktenzeichens an die Staatsanwaltschaft hatte die Klägerin keinen dadurch entstandenen Schaden beschrieben. Die Entscheidung billigte somit nicht pauschal jede Weitergabe gerichtlicher oder strafrechtlicher Informationen. Sie bezog sich auf die konkrete Offenlegung eines möglichen Interessenkonflikts und die fehlenden Voraussetzungen der hier verfolgten Ersatzansprüche.

Drei Wochen zur Stellungnahme, noch keine endgültige Berufungszurückweisung

Der Senat kündigte eine einstimmige Zurückweisung nach § 522 Absatz 2 ZPO an und gab der Klägerin drei Wochen zur Stellungnahme. Den angesetzten Verhandlungstermin hob er auf. Den Berufungsstreitwert wollte er auf 4.500 Euro festsetzen; dabei bewertete er das reine Auskunftsinteresse mit 500 Euro und berücksichtigte im Übrigen den geltend gemachten Ersatzbetrag. Er regte außerdem eine Rücknahme des Rechtsmittels an. Der Beschluss entschied die Berufung damit noch nicht abschließend. Er erläuterte die Gründe, aus denen nach bisherigem Verfahrensstand weder eine weitere Auskunft noch eine erneute Kopie oder der verlangte immaterielle Schadensersatz geschuldet war.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Datenschutzrecht und die Pflicht gerichtlicher Sachverständiger zur Offenlegung möglicher Befangenheit müssen zusammen betrachtet werden. Ein erforderlicher Hinweis auf einen konkreten Interessenkonflikt kann gesetzlich gerechtfertigt sein; der Umfang muss aber an diesem Zweck ausgerichtet bleiben. Für Betroffene ist daneben entscheidend, ob ein zusätzlicher Auskunftsanspruch überhaupt noch offen ist oder bereits eine als vollständig erklärte Auskunft vorliegt. Bloße Vermutungen über weitere Unterlagen genügen dann nicht ohne Weiteres. Bei Schadensersatz sind Verarbeitungsvorwurf und konkrete Folgen gesondert zu belegen. Eine nachteilige familiengerichtliche Entscheidung beweist allein noch nicht, dass eine einzelne Informationsweitergabe sie verursacht hat.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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