Strafrecht und Strafverfahren

Frühere Bewährungszahlung konnte nach rechtskräftiger Gesamtstrafenbildung beim Widerruf nicht nachträglich angerechnet werden

Das Oberlandesgericht Dresden hat am 20. März 2025 die sofortige Beschwerde eines Verurteilten gegen den Widerruf seiner Strafaussetzung zur Bewährung verworfen. Zahlreiche erhebliche neue Straftaten während der Bewährungszeit rechtfertigten nach Auffassung des Senats den Widerruf; mildere Maßnahmen genügten nicht. Besondere Bedeutung hatte daneben die Frage, ob frühere Zahlungen auf eine Geldauflage noch auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet werden konnten. Die Zahlungen stammten aus einem älteren Verfahren, dessen Einzelstrafen inzwischen in eine neue Gesamtstrafe einbezogen worden waren. Weil die spätere rechtskräftige Entscheidung keine entsprechende Anrechnung enthielt, lehnte der Senat eine nachträgliche Berücksichtigung im Widerrufsverfahren ab und gab eine frühere eigene Auffassung auf.

Redaktionelle Zusammenfassung · 801 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Bewährungswiderruf blieb bestehen, frühere Zahlung wurde nicht nachträglich angerechnet

Zwei Bewährungsstrafen und eine neue Arbeitsauflage im Jahr 2023

Im Mai 2023 hatte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen vier Betrugstaten unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem Urteil von Dezember 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Daneben verhängte es wegen vorsätzlichen Subventionsbetrugs und vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides statt eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Beide Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt; die Bewährungszeit betrug vier Jahre. Als Auflage sollte der Verurteilte innerhalb von zwei Jahren 400 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten. Mit dieser Entscheidung war die frühere Gesamtstrafe aufgelöst worden. Ihre Einzelstrafen gingen in der neu gebildeten Strafe auf und behielten insoweit keine selbstständige Grundlage für die spätere Vollstreckungsentscheidung.

Neue erhebliche Straftaten folgten bereits während der Bewährungszeit

Zwischen Anfang Juni und Ende Dezember 2023 beging der Verurteilte weitere Straftaten. Sie betrafen unter anderem das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie mehrere Fälle des Handeltreibens mit Cannabis, teilweise in Tateinheit mit weiteren Betäubungsmitteldelikten. Dafür verhängte das Landgericht im Oktober 2024 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig; seitdem verbüßte er die Strafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte anschließend den Widerruf der früheren Bewährung. Nach Anhörung des Verurteilten entsprach die Strafvollstreckungskammer diesem Antrag im Januar 2025. Sein Verteidiger legte dagegen sofortige Beschwerde ein, ohne diese näher zu begründen.

Anzahl und Schwere der Taten ließen mildere Maßnahmen nicht genügen

Der Senat bestätigte die Widerrufsentscheidung. Für seine Bewertung waren die Vielzahl und das Gewicht der während der Bewährungszeit begangenen Straftaten ausschlaggebend. Diese Umstände ließen die ursprünglich günstige Prognose, auf der die Strafaussetzung beruht hatte, nicht mehr bestehen. Mildere Maßnahmen erschienen dem Gericht nach dem aktuellen Stand nicht geeignet, diese Prognose wiederherzustellen. Der Beschluss ordnete also nicht allein wegen einer offenen Auflage die Vollstreckung an. Der tragende Widerrufsgrund lag in dem neuen erheblichen strafbaren Verhalten. Die Frage früher geleisteter Zahlungen war davon zu trennen: Sie betraf einen möglichen Ausgleich bei der Vollstreckung, nicht die Berechtigung, trotz der neuen Straftaten weiter Bewährung zu gewähren.

Zahlungen betrafen eine Auflage aus dem älteren Verfahren

Im Verfahren von 2019 war dem Verurteilten eine Geldauflage von 2.000 Euro zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung auferlegt worden. Zwischen März 2021 und Mai 2022 hatte er darauf insgesamt 1.300 Euro gezahlt. Diese Leistungen lagen somit bereits vor der Gesamtstrafenbildung vom Mai 2023. Das Amtsgericht hatte damals keine Anrechnung auf die neue Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen. Statt einer Geldauflage hatte es für die neue Bewährung die gemeinnützige Arbeitsleistung vorgesehen, die nach dem Beschluss nicht erfüllt worden war. Die Strafvollstreckungskammer hatte eine Anrechnung der früheren Zahlungen ebenfalls abgelehnt. Der Senat bestätigte dieses Ergebnis, hielt aber schon den fehlenden Ausgleich in der inzwischen rechtskräftigen Gesamtstrafenentscheidung für entscheidend.

Senat änderte seine bisherige Rechtsprechung zur späteren Berücksichtigung

In einer Entscheidung aus dem Jahr 1998 hatte der Senat noch angenommen, eine spätere Anrechnung könne möglich bleiben, wenn das für die Gesamtstrafenbildung zuständige Gericht eine bereits erbrachte Auflagenleistung offensichtlich nicht berücksichtigt hatte. Daran hielt er ausdrücklich nicht mehr fest. Er schloss sich der Auffassung anderer Oberlandesgerichte an, wonach für die Entscheidung nach § 56f StGB die maßgebliche letzte Bewährungsentscheidung zugrunde zu legen ist. Stammt die Leistung aus einem früheren Verfahren, dessen Strafe durch die Einbeziehung ihre Eigenständigkeit verloren hat, kann sie nicht ohne Weiteres später auf die neue Strafe angerechnet werden. Erforderlich wäre eine ausdrückliche Wiederholung oder Übernahme in der neuen Gesamtstrafenentscheidung beziehungsweise im neuen Bewährungsbeschluss gewesen.

Versäumter Ausgleich hätte im Rechtsmittel gegen das Gesamtstrafenurteil geprüft werden müssen

Nach der vom Senat herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt es regelmäßig nicht, eine auf die frühere Geldauflage erbrachte Zahlung nur allgemein zugunsten des Angeklagten zu erwähnen. Der Ausgleich für die nicht zurückzuerstattende Leistung muss vielmehr durch eine Anrechnung erfolgen, die die Vollstreckung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe verkürzt. Diese Entscheidung hätte bereits im Urteil vom Mai 2023 getroffen werden müssen. Ihr Unterbleiben wäre mit der Revision überprüfbar gewesen. Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden war, stand dieser Korrekturweg im späteren Bewährungswiderrufsverfahren jedoch nicht mehr offen. Eine nachträgliche Anrechnung würde nach Auffassung des Senats ohne gesetzliche Grundlage in die materielle Rechtskraft der Gesamtstrafenbildung eingreifen.

Beschwerde blieb insgesamt ohne Erfolg

Damit verblieb es sowohl beim Widerruf der Bewährung als auch bei der fehlenden nachträglichen Anrechnung der 1.300 Euro. Der Verurteilte trägt die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels. Die Entscheidung besagt nicht, dass Zahlungen auf Bewährungsauflagen bei einer späteren Gesamtstrafenbildung grundsätzlich bedeutungslos wären. Im Gegenteil betonte der Senat die Notwendigkeit eines wirksamen Ausgleichs im richtigen Verfahrensstadium. Entscheidend war hier, dass dieser Ausgleich in der einschlägigen rechtskräftigen Entscheidung nicht angeordnet worden war. Das spätere Vollstreckungsverfahren durfte die unterbliebene Regelung nicht nachholen, auch wenn die Zahlung tatsächlich und nachweislich erfolgt und ihr Umfang bekannt war.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung sollten bereits erfüllte Bewährungsauflagen vollständig dokumentiert und auf eine ausdrückliche Anrechnungsentscheidung hin geprüft werden. Ein bloßer Hinweis, die Zahlung werde allgemein zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, kann den erforderlichen Vollstreckungsausgleich nicht ersetzen. Der Beschluss macht die Bedeutung des richtigen Verfahrensstadiums deutlich: Ein fehlender Ausgleich muss gegebenenfalls im Rechtsmittel gegen das Gesamtstrafenurteil aufgegriffen werden. Auf eine spätere Korrektur beim Bewährungswiderruf kann nach der geänderten Auffassung des Dresdner Senats nicht vertraut werden. Die Frage, ob neue Straftaten einen Widerruf rechtfertigen, ist von der Anrechnung früherer Leistungen sachlich zu trennen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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