Zivilrecht

Konkreter Sonografieauftrag begrenzte die radiologische Aufgabe; erkennbare Nebenbefunde blieben dennoch beachtlich

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem Hinweis vom 18. Februar 2025 eine Zurückweisung der Berufung eines Patienten gegen die Abweisung seiner Arzthaftungsklage angekündigt. Er war der Ansicht, eine radiologische Praxis hätte Nierensteine früher feststellen und weitere Untersuchungen durchführen müssen. Der Senat sah den Auftrag jedoch auf eine konkret benannte Oberbauchsonografie begrenzt. Auch ein angekreuztes Formularfeld für Mit- oder Weiterbehandlung änderte diese Gesamtbewertung nicht. Zugleich stellte das Gericht klar, dass ein Radiologe erkennbare Nebenbefunde nicht ignorieren darf. Auf den vorliegenden Aufnahmen hatte der Sachverständige aber gerade keinen Befund gefunden, der weitere Maßnahmen erforderlich machte.

Redaktionelle Zusammenfassung · 806 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Umfang der radiologischen Behandlung folgte aus dem gesamten Überweisungsauftrag

Hausärztin wollte vor allem Gallenblase und Bauchspeicheldrüse untersuchen lassen

Der Patient stellte sich am 4. Januar 2022 aufgrund einer hausärztlichen Überweisung vor. Dort waren Gastritis und der erbetene Ausschluss von Gallensteinen angegeben. Im Auftragsfeld bat die Hausärztin ausdrücklich um eine Sonografie des Oberbauchs, bei der Gallenblase und Bauchspeicheldrüse im Vordergrund stehen sollten. Der Radiologe untersuchte mehrere Organe und bezog auch die Nieren ein. An der rechten Niere beschrieb er einzelne Strukturauflockerungen. Der Kläger machte geltend, schon seit Dezember erhebliche Bauchschmerzen gehabt und diese bei dem Termin mitgeteilt zu haben. Aus seiner Sicht hätten die Auffälligkeiten und die Beschwerden Anlass für zusätzliche bildgebende Untersuchungen geben müssen.

Spätere Steindiagnose führte zu mehreren Behandlungen

Bei Untersuchungen an anderer Stelle wurden im März 2022 Nierensteine festgestellt. Im Mai und Juni folgten stationäre Eingriffe zu ihrer Entfernung. Der Patient verlangte unter anderem Schmerzensgeld sowie Ersatz von Fahrt-, Mietwagen- und Zuzahlungskosten. Er meinte, eine frühere Computertomografie hätte die Steine bereits im Januar gezeigt und weitere Schmerzen vermieden. Das Landgericht holte ein radiologisches Gutachten ein und hörte den Sachverständigen ergänzend an. Es wies die Klage ab. In der Berufung stützte sich der Kläger besonders auf das angekreuzte Feld für Mit- und Weiterbehandlung. Daraus leitete er eine eigenständige umfassende diagnostische Verantwortung des hinzugezogenen Radiologen ab.

Formularfelder mussten miteinander und mit der Leistungsbeschreibung ausgelegt werden

Der Senat zog zur Auslegung auch bei diesem privat behandelten Patienten die einschlägigen Regeln des Bundesmantelvertrags für Ärzte sinngemäß heran. Eine Überweisung kann unterschiedliche Zwecke haben: eine genau festgelegte Auftragsleistung, eine konsiliarische Untersuchung oder eine Mit- beziehungsweise Weiterbehandlung. Bei einer echten Mitbehandlung bestimmt der hinzugezogene Arzt den Umfang der ergänzenden Maßnahmen in seinem Gebiet; eine Weiterbehandlung überträgt weitergehende diagnostische und therapeutische Aufgaben. Das gemeinsam bezeichnete Feld für beide Varianten war deshalb schon für sich auslegungsbedürftig. Es durfte nicht unabhängig von der zusätzlich eingetragenen konkreten Leistung gelesen werden. Gerade diese ausdrückliche Leistungsbeschreibung sprach nach Auffassung des Senats für einen begrenzten Definitionsauftrag.

Konkret erbetene Sonografie übertrug nicht die gesamte Beschwerdeabklärung

Die Bitte um Oberbauchsonografie mit Schwerpunkt auf Gallenblase und Bauchspeicheldrüse legte fest, welche radiologische Leistung erwartet wurde. Eine vollständige Übernahme der Behandlung durch die radiologische Praxis ließ sich daraus nicht ableiten. Auch die mitgeteilte Verdachtsdiagnose passte zu dieser Begrenzung. Selbst wenn das Kreuz im Formular einen gewissen Spielraum für zusätzliche Befunderhebungen eröffnet hätte, ergab sich nach dem Senat kein anderes Ergebnis: Der Radiologe hatte über den hervorgehobenen Schwerpunkt hinaus bereits die Nieren sonografisch untersucht. Für weitergehende Untersuchungen fehlte nach der sachverständigen Bewertung ein konkreter reaktionspflichtiger Befund. Die Möglichkeit, mit einem anderen Verfahren weitere Erkenntnisse zu gewinnen, begründete deshalb nicht allein eine entsprechende Pflicht dieser Praxis.

Erkennbare Zufallsbefunde mussten trotzdem beachtet werden

Die Begrenzung des Auftrags ließ die Verantwortung für tatsächlich erkennbare Nebenbefunde unberührt. Der Senat betonte, dass ein Radiologe einen sichtbaren Zufallsbefund auch außerhalb des ausdrücklich genannten Untersuchungsbereichs zumindest im Bericht an den überweisenden Arzt aufnehmen muss. Im Streitfall waren jedoch auf den dokumentierten Bildern keine weiter abklärungsbedürftigen Auffälligkeiten festzustellen. Der Gutachter erläuterte insbesondere den Unterschied zwischen den beschriebenen echoarmen Strukturauflockerungen und den für Nierensteine typischen echoreichen, schattengebenden Strukturen. Die später gefundenen Steine standen nach seiner Einschätzung wahrscheinlich nicht mit den damaligen Beobachtungen in Zusammenhang. Diese Erklärung hielt der Senat für schlüssig. Aus der späteren Diagnose folgte somit nicht automatisch ein vorheriger Diagnosefehler.

Zusätzliche therapeutische Warnung setzte einen entsprechenden Anknüpfungspunkt voraus

Auch eine weitergehende Sicherungsaufklärung sah das Gericht nicht als geschuldet an. Der Kläger hatte gemeint, die Praxis müsse erklären, dass sich Nierensteine durch Sonografie möglicherweise nicht sicher ausschließen lassen. Nach dem Hinweis stand eine Nierenuntersuchung aber nicht im Mittelpunkt des definierten Auftrags. Die dennoch durchgeführte Untersuchung zeigte keinen reaktionspflichtigen Befund, aus dem sich weitergehende Verdachtsmomente ergaben. Unter diesen konkreten Umständen ließ sich nach dem Senat keine Pflicht zu zusätzlichen therapeutischen Hinweisen ableiten. Zudem blieb spekulativ, ob eine weitere Untersuchung mittels Computertomografie damals tatsächlich einen entsprechenden Befund gezeigt hätte. Der Hinweis machte daraus keine allgemeine Aussage zur entbehrlichen Aufklärung bei Ultraschalluntersuchungen, sondern knüpfte an den begrenzten Auftrag und die vorhandenen Befunde an.

Drei Wochen für eine Reaktion auf die beabsichtigte Zurückweisung

Der Senat hielt die Berufung nach dem bisherigen Sachstand für offensichtlich aussichtslos und kündigte eine einstimmige Zurückweisung nach § 522 Absatz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung an. Der Kläger erhielt drei Wochen zur Stellungnahme; der angesetzte Verhandlungstermin wurde aufgehoben. Den Berufungsstreitwert wollte der Senat zunächst auf 7.111,52 Euro festsetzen. Eine endgültige Zurückweisung enthielt dieser Beschluss noch nicht. Für die weitere Prüfung standen zwei voneinander zu trennende Gesichtspunkte im Vordergrund: Welche Aufgabe war der radiologischen Praxis übertragen, und welche außerhalb dieses Schwerpunkts tatsächlich erkennbaren Auffälligkeiten hätten gleichwohl eine Reaktion verlangt. Beide Fragen beantwortete der Senat anhand des konkreten Überweisungsscheins und der sachverständig ausgewerteten Bilddokumentation.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei einer Überweisung sollte der Behandlungsumfang nicht allein aus einem angekreuzten Standardfeld abgeleitet werden. Die ausdrücklich beschriebene Leistung und der diagnostische Anlass gehören zur Auslegung dazu. Für eine Haftungsprüfung müssen daneben die tatsächlichen Bilder und die Bewertung möglicher Nebenbefunde betrachtet werden. Ein begrenzter Auftrag erlaubt nicht, erkennbare Auffälligkeiten auszublenden; er verpflichtet aber auch nicht automatisch zur vollständigen Abklärung aller Beschwerden. Gerade bei später festgestellten Erkrankungen ist medizinisch zu klären, was zuvor erkennbar war und welche zusätzlichen Maßnahmen damals geboten waren. Die bloße größere Empfindlichkeit eines anderen Untersuchungsverfahrens beantwortet diese Pflichtfrage noch nicht.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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