Zivilrecht
Videoverhandlung nach bekannter Klagerücknahme löste Gebühr aus, aber keinen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin
Das Oberlandesgericht Dresden hat am 6. Februar 2025 eine Kostenfestsetzung zugunsten eines Beklagten um eine Terminsgebühr gekürzt. Seine Anwältin hatte an einer Videoverhandlung teilgenommen, obwohl sie bereits vor der Einwahl von der wirksamen Rücknahme der Klage gegen ihren Mandanten wusste. Die Richterin kannte die Rücknahme bei Aufruf der Sache noch nicht. Deshalb war die anwaltliche Terminsgebühr zwar entstanden. Die Klägerin musste sie aber nicht erstatten, weil die Teilnahme aus Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei nicht mehr erforderlich war. Der Beschluss trennt damit die Entstehung einer Gebühr von ihrer Abwälzung auf den Prozessgegner.
Redaktionelle Zusammenfassung · 801 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Entstandene Terminsgebühr war nach bekannter Klagerücknahme nicht erstattungsfähig
Rücknahme betraf nur einen von mehreren Beklagten
Die Klägerin hatte bereits 2015 einen Schadensersatzprozess gegen sechs Beklagte begonnen. Für vier von ihnen war das Verfahren wegen Insolvenz unterbrochen. Nach Beanstandungen der langen Verfahrensdauer bestimmte das Landgericht für die beiden übrigen Beklagten einen Termin im November 2023. Zugleich wies es darauf hin, dass die Klage gegen den sechsten Beklagten keine Aussicht auf Erfolg habe. Am Verhandlungstag ging um 9.37 Uhr eine Rücknahmeerklärung für diesen Beklagten per Fax beim Gericht ein. Um 9.38 Uhr informierte der Klägervertreter auch dessen Kanzlei und übersandte eine Abschrift. Die Verhandlung war erst für 13 Uhr vorgesehen. Die Klage gegen den fünften Beklagten blieb dagegen bestehen.
Anwältin nahm trotz Kenntnis an der Videoverhandlung teil
Die Prozessbevollmächtigte des sechsten Beklagten schaltete sich dennoch zur Verhandlung zu. Die Vorsitzende hatte das Rücknahmeschreiben zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhalten und rief die Sache ohne Kenntnis davon auf. Der Klägervertreter erklärte die Rücknahme deshalb im Termin erneut. Später wurden der Klägerin die außergerichtlichen Kosten dieses Beklagten auferlegt. In der anschließenden Festsetzung setzte das Landgericht insgesamt 2.177,50 Euro an, darunter 1.035,60 Euro Terminsgebühr. Es meinte, die Teilnahme sei aus anwaltlicher Vorsicht zur Vermeidung eines Versäumnisurteils erforderlich gewesen. Die Klägerin griff mit der sofortigen Beschwerde nur die Berücksichtigung dieser Terminsgebühr an, nicht die übrige Kostenerstattung.
Unkenntnis des aufrufenden Gerichts ließ die Gebühr entstehen
Der Senat bestätigte zunächst, dass die Teilnahme der Anwältin einen Gebührentatbestand ausgelöst hatte. Entscheidend war dabei, dass die Vorsitzende bei Aufruf der Sache noch keine Kenntnis von der Rücknahme hatte. Die Anwesenheit per Video genügte für das Entstehen der Terminsgebühr. Auch ihre Berechnung aus dem festgesetzten Hauptsachestreitwert von 28.000 Euro beanstandete der Senat nicht. Ein Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung eines abweichenden Werts der anwaltlichen Tätigkeit war nicht gestellt worden. Deshalb blieb der bereits gerichtlich festgesetzte Wert im Kostenfestsetzungsverfahren maßgeblich. Ob ein gesonderter Antrag nach Rücknahme zu einem geringeren anwaltlichen Wert hätte führen können, ließ das Gericht ausdrücklich offen.
Erstattung verlangte eine notwendige Rechtsverteidigung
Für die Kostenlast der Klägerin war die bloße Gebührenentstehung jedoch nicht ausschlaggebend. Nach § 91 ZPO muss der Gegner nur solche Kosten erstatten, die für eine sachgerechte Rechtsverteidigung notwendig waren. Der Senat fragte deshalb, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Maßnahme im damaligen Zeitpunkt für sachdienlich halten durfte. Gegen den sechsten Beklagten war die Rechtshängigkeit durch die vor Beginn der ersten mündlichen Verhandlung erklärte Rücknahme bereits entfallen. Seine Anwältin wusste unstreitig davon. Aus ihrer Sicht bestand daher grundsätzlich kein Anlass mehr, durch Teilnahme am Termin weitere Kosten auszulösen. Die fehlende Kenntnis der Richterin erklärte die Gebührenentstehung, machte die Teilnahme aber nicht automatisch notwendig.
Fehlende Terminsaufhebung war wegen der anderen Klage verständlich
Der Beklagte konnte sich nicht darauf berufen, dass das Gericht den Termin nicht aufgehoben hatte. Die Rücknahme betraf allein ihn; gegen den fünften Beklagten musste die Verhandlung weiter stattfinden. Dieser wurde später durch Teilurteil zur Zahlung verurteilt. Eine vollständige Terminaufhebung war daher gar nicht zu erwarten. Die Klägerin hatte nach Auffassung des Senats durch die sofortige Unterrichtung der Gegenkanzlei einschließlich der Rücknahmeschrift alles Zumutbare getan, um unnötige gegnerische Kosten zu vermeiden. Auch eine mündliche Verhandlung allein über die Kostenfolge der Rücknahme war unter den konkreten Umständen nicht zu erwarten. Die grundsätzliche außergerichtliche Kostenpflicht der Klägerin gegenüber dem ausgeschiedenen Beklagten stand nicht ernsthaft infrage.
Abstrakte Sorge vor einem Versäumnisurteil genügte nicht
Der Senat sah zudem keinen konkreten Anlass für die Befürchtung, der Klägervertreter werde trotz der erklärten Rücknahme und seiner Mitteilung an die Gegenseite bei deren Abwesenheit ein Versäumnisurteil erwirken wollen. Entsprechende äußere Umstände waren nicht vorgetragen. Ebenso wenig wurde behauptet, die teilnehmende Anwältin habe tatsächlich eine solche Gefahr angenommen. Die vom Landgericht allgemein angeführte anwaltliche Vorsicht reichte deshalb nicht aus. Der Beschluss erklärte damit nicht jede Teilnahme nach einer Rücknahme für unnötig. Er verneinte die Erforderlichkeit in einer Lage, in der Rücknahme und Kenntnis feststanden und keine besonderen verbleibenden Risiken oder noch zu verhandelnden Fragen für diesen Beklagten erkennbar waren.
Kostenbetrag wurde um die Terminsgebühr reduziert
Das Oberlandesgericht setzte die von der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 1.141,90 Euro zuzüglich der tenorierten Zinsen herab. Die Kosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens trägt der sechste Beklagte. Einen Anlass zur Übertragung an den vollbesetzten Senat zwecks Zulassung der Rechtsbeschwerde sah der Einzelrichter nicht. Eine vom Beklagten angeführte andere obergerichtliche Aussage zur Teilnahme trotz Rücknahme war dort nicht entscheidungstragend gewesen und begründete deshalb keine maßgebliche Divergenz. Die Entscheidung blieb damit bei der konkreten Kostenfolge: Eine gebührenauslösende anwaltliche Handlung kann im Verhältnis zum eigenen Mandat relevant sein und dennoch gegenüber dem Prozessgegner nicht erstattungsfähig sein, wenn sie zur Rechtsverteidigung nicht notwendig war.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei kurzfristiger Klagerücknahme sind Zugang und Kenntniszeitpunkte besonders wichtig. Die Rücknahme sollte nicht nur dem Gericht, sondern auch der Gegenseite unverzüglich nachweisbar mitgeteilt werden. Für die Frage einer weiteren Teilnahme am Termin muss anschließend geprüft werden, ob konkret noch ein Verteidigungsbedarf besteht. Eine ausbleibende Terminsaufhebung kann in Verfahren mit mehreren Beklagten schlicht daran liegen, dass gegen andere weiterverhandelt wird. Der Beschluss verdeutlicht außerdem, dass Gebührenentstehung, Gebührenwert und Erstattungsfähigkeit getrennte Fragen sind. Wer eine Kostenfestsetzung prüft, sollte deshalb nicht bei der Feststellung stehen bleiben, dass die Anwältin an einem gerichtlichen Termin teilgenommen hat.