Zivilrecht

Tierarzthaftung: Abweichende Einschätzung einer Nachbehandlerin erforderte keine neue Begutachtung

Das Oberlandesgericht Dresden hat am 5. Februar 2025 die Berufung einer Hundehalterin gegen die Abweisung ihrer Schadensersatzklage zurückgewiesen. Der endgültige Beschluss folgte auf einen ausführlichen Hinweis vom 6. Januar 2025. Auch die daraufhin eingereichte Stellungnahme und die Darstellung einer nachbehandelnden Tierärztin veranlassten den Senat nicht zu weiterer Beweisaufnahme. Entscheidend blieb, ob die ursprüngliche Behandlung den tierärztlichen Facharztstandard eingehalten hatte. Eine andere fachliche Präferenz oder ein rückblickend möglicherweise günstiger erscheinender Behandlungsweg genügte nicht, um einen Fehler nachzuweisen. Die Entscheidung erging einstimmig ohne mündliche Verhandlung nach § 522 Absatz 2 ZPO, weil der Senat das Rechtsmittel für offensichtlich aussichtslos hielt. Der Berufungswert betrug 5.249,77 Euro. Die Klägerin trägt die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels gegen das Fachzentrum und die mitverklagte Tierärztin.

Redaktionelle Zusammenfassung · 803 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Berufung in einem Tierarzthaftungsfall blieb erfolglos

Streit betraf Verplattung und spätere Implantatentfernung

Die aus dem in Bezug genommenen Hinweis ersichtliche Behandlung betraf einen Knochenbruch des Hundes im Jahr 2022. Bei der ersten Operation im März wurde eine Platte mit Schrauben eingesetzt. Ende August entfernten die Behandler die Platte und sämtliche Schrauben in einem Eingriff. Die Halterin beanstandete unter anderem die Befestigung, eine Fehlstellung des Beins, das Vorgehen bei der Entfernung und die anschließende Unterbringung. Sie hielt insbesondere eine schrittweise Entfernung der Schrauben für vorzugswürdig. Nach dem späteren Tod des Tieres berief sie sich außerdem auf eine Sprachnachricht der Tierärztin. Das Landgericht hatte die Klage nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens abgewiesen.

Gutachter bestätigte die ursprüngliche operative Versorgung

Der gerichtliche Sachverständige hatte in der Anbringung der Platte keinen Behandlungsfehler erkannt. Das Implantat war seiner Bewertung nach angemessen dimensioniert; auch die Anzahl der verwendeten Schrauben entsprach einer vertretbaren chirurgischen Vorgehensweise. Dass weniger Schrauben ebenfalls möglich gewesen wären, bedeutete nicht, dass die tatsächlich eingesetzte Zahl fehlerhaft war. Für einen nachteiligen Effekt zu vieler Schrauben sah der Gutachter abgesehen von einer langsameren Knochenheilung keinen wissenschaftlichen Nachweis. Auch die geltend gemachte Fehlstellung führte er nicht auf die Verplattung zurück. Der Senat sah keine konkreten Anhaltspunkte, die diese nachvollziehbar begründete erstinstanzliche Beweiswürdigung erschütterten und eine erneute Feststellung erforderlich machten.

Einzeitige Entfernung war am damaligen Standard zu messen

Bei der Operation im August war der Bruch nach den sachverständigen Feststellungen verheilt. Ob Schrauben in mehreren Eingriffen oder gemeinsam mit der Platte entfernt werden, war eine Abwägungsfrage. Der Gutachter hielt die vollständige Entfernung im konkreten Fall für richtig. Ein gestuftes Vorgehen werde überwiegend bei kleineren Hunden mit Neigung zu Wundheilungsstörungen gewählt; der Hund der Klägerin war dagegen groß. Außerdem konnte auch eine schrittweise Entfernung einen weiteren Knochenbruch nicht ausschließen. Der Senat stellte deshalb auf die Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt der Operation ab. Geschuldet war eine dem Facharztstandard entsprechende Behandlung, nicht nachträglich die denkbar optimale Entscheidung unter Kenntnis des späteren Verlaufs.

Nachbehandlerin ersetzte keine Auseinandersetzung mit dem Gerichtsgutachten

Die ergänzende Stellungnahme einer Nachbehandlerin änderte daran im abschließenden Beschluss nichts. Der Senat ordnete sie als sachverständige Zeugin ein. Eine solche Zeugin kann über vergangene Tatsachen oder Zustände berichten, deren Wahrnehmung besondere Fachkunde voraussetzt. Die rechtliche und fachliche Bewertung, ob der frühere Behandler den maßgeblichen Standard unterschritten hat, wird dadurch aber nicht bereits zum Zeugenbeweis. Nach Auffassung des Gerichts schilderte die Stellungnahme den weiteren Behandlungsverlauf und eine abweichende Einschätzung, ohne sich mit den begründeten Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen auseinanderzusetzen. Sie erfüllte damit nicht die Funktion eines gegen dessen konkrete Beurteilung gerichteten Privatgutachtens und gab keinen Anlass zu ergänzender Beweisaufnahme.

Weitere Einwände erschütterten das Beweisergebnis ebenfalls nicht

Auch die postoperative Unterbringung war nach dem Hinweis nicht als fehlerhaft bewiesen. Das Fachzentrum hatte die Beschaffenheit der verwendeten Box beschrieben und ein Privatgutachten mit deren Abbildung vorgelegt. Damit war es seiner Darlegungslast nachgekommen; die Klägerin hätte nun eine tatsächlich abweichende und unzureichende Unterbringung darlegen müssen. Aus ihrer unterbliebenen persönlichen Anhörung ergab sich ebenfalls kein Gehörsverstoß, weil entscheidungserhebliche zusätzliche Angaben nicht erkennbar waren. Für die Berufungsprüfung betonte der Senat insgesamt die Bindung an tragfähige Feststellungen des Landgerichts nach § 529 ZPO. Eine bloße Wiederholung des Fehlervorwurfs machte ein in sich nachvollziehbares Gutachten nicht unbrauchbar.

Bedauern der Tierärztin begründete keine eigenständige Haftung

In der Sprachnachricht hatte die Tierärztin nach dem Vortrag der Halterin ihr Bedauern über den Verlauf ausgedrückt und erläutert, weshalb sie alle Schrauben zugleich entfernt und die Platte zuvor nicht zur Korrektur verbogen hatte. Der Senat sah darin kein rechtsverbindliches Schuldanerkenntnis. Für ein konstitutives Anerkenntnis fehlte die erforderliche Form; für ein deklaratorisches Anerkenntnis der erkennbare Wille, die Haftungsfrage verbindlich zu regeln. Die Äußerungen zeigten nach seiner Auslegung vielmehr, dass andere Vorgehensweisen denkbar gewesen waren und aus bestimmten Gründen nicht gewählt wurden. Die objektive Beurteilung des Facharztstandards ersetzten sie nicht. Auch deshalb musste die Nachricht nicht als entscheidungserhebliches Beweismittel abgespielt werden.

Beratungsrüge scheiterte an fehlender Darlegung eines ursächlichen Schadens

Die Klägerin hatte schließlich eine unzureichende Beratung über das gestufte Vorgehen gerügt. Der Hinweis erkannte tierärztliche Beratungspflichten zu Eingriff, Risiken, Erfolgsaussichten und Alternativen an. Daraus folgte aber nicht die Übernahme sämtlicher Grundsätze der ärztlichen Einwilligungsaufklärung am Menschen. Die Halterin musste einen ursächlichen Vermögensschaden darlegen. Mehrere Operationen hätten zusätzliche Untersuchungen, Röntgenkontrollen und Kosten verursacht; ein geringerer Gesamtaufwand war nicht aufgezeigt. Auch ein weiterer Bruch wäre nicht sicher ausgeschlossen gewesen. Mit der abschließenden Zurückweisung blieb die Klageabweisung bestehen. Der Senat erklärte den Beschluss und das angefochtene Urteil für vorläufig vollstreckbar; eine neue sachverständige Begutachtung hielt er nicht für erforderlich.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Eine fachkundige Nachbehandlerin kann wichtige Tatsachen zum späteren Zustand eines Tieres beitragen. Für den Angriff auf ein bereits vorliegendes Gerichtsgutachten kommt es jedoch auf die konkrete Funktion ihrer Stellungnahme an: Welche Feststellung ist unzutreffend, welcher Standard wurde verkannt und worauf stützt sich diese Kritik? Eine bloß andere Behandlungsvorliebe genügt dafür regelmäßig nicht. Ebenso sollten Behandlungsfehler, Beratungsfehler und ein behauptetes Schuldanerkenntnis getrennt geprüft werden. Der Beschluss verdeutlicht, dass ein tragischer Verlauf und eine menschlich nachvollziehbare Entschuldigung den notwendigen Nachweis von Pflichtverletzung und Schaden nicht ersetzen. Maßgeblich bleiben die damaligen Behandlungsumstände und eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Gutachten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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