Zivilrecht

Gedrosselte Photovoltaikbatterie: Vereinbarte Speicherkapazität bleibt für die Minderung maßgeblich

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem Hinweis vom 5. Februar 2025 die Minderung der Vergütung für eine Photovoltaikanlage mit gedrosseltem Batteriespeicher für berechtigt gehalten. Das Landgericht hatte dem Hauseigentümer 2.811,02 Euro zugesprochen. Der mit der Installation beauftragte Unternehmer und die als Streithelferin beteiligte Herstellerin wollten die Klage vollständig abweisen lassen. Der Senat kündigte dagegen an, ihre Berufungen ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Für seine Bewertung musste nicht festgestellt werden, ob gerade die beim Kläger eingebauten Batteriezellen einen konkreten Konstruktionsfehler aufwiesen. Entscheidend war jedenfalls, dass die Anlage über längere Zeit nur einen Teil der vertraglich vereinbarten Speicherkapazität bereitstellte.

Redaktionelle Zusammenfassung · 800 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Dauerhaft gedrosselter Heimspeicher rechtfertigte eine Minderung

Mehrere Brandereignisse führten zu Fernbeschränkungen

Der Kläger hatte im September 2021 die Errichtung einer Anlage auf seinem Eigenheim für insgesamt 27.965 Euro brutto vereinbart. Auf den Speicher mit 7,5 Kilowattstunden Kapazität entfielen 9.370,06 Euro. Die Anlage ging im November 2021 in Betrieb. Nach Bränden und Verpuffungen an baugleichen Speichern reduzierte die Herstellerin die Kapazität im März 2022 durch einen internetgesteuerten Wartungszugriff. Nach einem Softwareupdate wurden die Speicher im Juni wieder in Betrieb gesetzt. Ein weiterer Brand führte von März bis Juni 2023 zu einer Halbierung der Kapazität. Nach zwei weiteren Bränden wurde die Ladekapazität ab August 2023 auf höchstens 70 Prozent begrenzt.

Vertrag verlangte eine funktionsfähige Anlage am konkreten Gebäude

Nach erfolgloser Aufforderung zur Mängelbeseitigung verlangte der Kläger im September 2023 den gesamten auf den Speicher entfallenden Preis zurück. Das Landgericht gewährte ihm stattdessen eine Minderung um 30 Prozent dieses Betrags. Der Senat ordnete den Vertrag ebenso wie das Landgericht als Bauwerkvertrag ein. Den Schwerpunkt bildete die Herstellung einer funktionsfähigen Anlage durch Installation und Anpassung an die örtlichen Verhältnisse, nicht die bloße Lieferung serienmäßig hergestellter Module. Diese Einordnung griff der Unternehmer mit seiner Berufung auch nicht an. Der Kläger erhielt somit nicht den vollständigen Speicherpreis zurück; die weiterhin vorhandene tatsächliche Nutzbarkeit blieb in der wirtschaftlichen Bewertung berücksichtigt. Umstritten blieben insbesondere der Mangel bei Abnahme, die Angemessenheit der Nachbesserungsfrist und die finanziellen Folgen der Einschränkung.

Vereinbarte Kapazität war eine verbindliche Beschaffenheit

Die Berufungskläger verwiesen auf den damaligen Stand der Batterietechnik, ein allgemeines technisches Restrisiko und das Fehlen eines nachgewiesenen Defekts gerade dieses Speichers. Der Senat ließ einen konkreten Konstruktionsfehler jedoch offen. Die Drosselung selbst führte zu einer Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nach § 633 BGB. Die Speichergröße bestimmte die Eignung für den Bedarf und die Verbrauchsgewohnheiten des Haushalts und beeinflusste den Preis. Eine zugesagte Kapazität von 7,5 Kilowattstunden war deshalb nicht bloß eine unverbindliche Höchstangabe. Ein Speicher, der aufgrund der Beschränkung nur noch 5,25 Kilowattstunden bereitstellen konnte, entsprach nach Auffassung des Senats nicht der vertraglich geschuldeten Leistung.

Spätere Herstellerentscheidung entlastete den Unternehmer nicht

Auch den Bezug zum Gefahrübergang bejahte das Gericht. Die Kapazitätsbeschränkungen reagierten auf ein bereits in den Speichern angelegtes Risiko besonderer Schadensgeneigtheit. Die dieses Risiko begründenden Umstände mussten bei Gefahrübergang vorhanden, damals aber noch nicht bekannt gewesen sein. Der zeitliche Zusammenhang mit den Bränden und die eigenen Erläuterungen zur Produktbeobachtung zeigten, welchem Risiko die Herstellerin begegnen wollte. Deshalb half dem Unternehmer der Einwand nicht, die Herstellerin habe erst nach der Installation eigenmächtig eine Leistungsreduzierung veranlasst. Seine werkvertragliche Verantwortung betraf die Funktionsfähigkeit der geschuldeten Anlage. Sie entfiel nicht allein deshalb, weil die technische Beschränkung durch ein anderes Unternehmen vorgenommen worden war.

Nachbesserungsfrist war unter den konkreten Umständen ausreichend

Die Aufforderung vom 22. August 2023 setzte eine Frist bis zum 13. September; die Minderung wurde am 19. September erklärt. Diese etwa drei Wochen beziehungsweise vier Wochen bis zur Erklärung hielt der Senat für angemessen. Gefordert war lediglich der Austausch des Speicherelements, während selbst die ursprüngliche Installation der gesamten Anlage nur gut zwei Monate beansprucht hatte. Außerdem hatten die vorausgegangenen Brandereignisse Gelegenheit gegeben, sich auf entsprechende Nacherfüllungsverlangen einzustellen. Ein erheblicher Mangel war für die Minderung nicht erforderlich. Anders als beim Rücktritt schließt die Unerheblichkeit des Mangels dieses Recht nach § 638 BGB nicht aus; sie kann jedoch die Höhe beeinflussen.

Minderwert umfasste Kapazitätsverlust und vermindertes Vertrauen

Bei der Bemessung stellte der Senat auf das Verhältnis zwischen dem Wert des vertragsgerechten und des tatsächlich gelieferten Werks bei Vertragsschluss ab. Eine gerichtliche Schätzung war zulässig. Anhaltspunkte boten die im gerichtlichen Hinweis herangezogenen Preisunterschiede verschieden großer Speicher. Hinzu kamen die auf unbestimmte Zeit eingeschränkte Nutzbarkeit, mögliche weitere Beschränkungen und ein geringerer Verkehrswert wegen des verminderten Vertrauens in die Qualität eines über Jahre aus Sicherheitsgründen gedrosselten Produkts. Die zugesprochenen 2.811,02 Euro entsprachen ungefähr zehn Prozent der Gesamtvergütung und waren jedenfalls angemessen. Daraus folgt keine allgemeine Rechenregel, wonach jede Kapazitätsreduzierung zwingend eine identische prozentuale Kürzung des gesamten Anlagenpreises auslöst.

Kulanzangebot ersetzte weder Zahlung noch endgültige Berufungsentscheidung

Die Herstellerin hatte für einen begrenzten Zeitraum 7,50 Euro pro Woche angeboten, tatsächlich aber noch nichts gezahlt. Zudem betraf dieses Angebot laufende Nutzungseinbußen, nicht den bei Vertragsschluss bestehenden objektiven Minderwert des Werks. Es beseitigte den Minderungsanspruch daher nicht. Die zuerkannten Zinsen und Anwaltskosten waren mit der Berufung nicht gesondert angegriffen worden. Der Hinweis eröffnete den Berufungsklägern drei Wochen zur Stellungnahme und regte eine Rücknahme an. Nach der amtlichen Veröffentlichung nahm die Herstellerin ihre Berufung anschließend zurück. Eine entsprechende Rücknahme des Unternehmers oder eine spätere endgültige Senatsentscheidung gegen ihn ist damit nicht belegt und wird aus dem Hinweis nicht abgeleitet.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei fernsteuerbaren Speichern sollte die vertraglich zugesagte Kapazität ebenso dokumentiert werden wie Beginn, Umfang und Dauer späterer Beschränkungen. Der Hinweis zeigt, dass die Auseinandersetzung nicht zwingend bei der schwierigen technischen Klärung eines einzelnen Zelldefekts stehen bleiben muss. Auch die dauerhaft eingeschränkte Funktion kann entscheidend sein. Das Nacherfüllungsverlangen gehört an den eigenen Vertragspartner; eine Herstellermaßnahme beseitigt dessen Einstandspflichten nicht automatisch. Für die finanzielle Bewertung sind Anlagenpreis, Speicheranteil, verbleibende Nutzbarkeit und Zukunftsaussichten auseinanderzuhalten. Ein Angebot zum Ausgleich laufender Nutzungseinbußen muss zudem auf Inhalt und tatsächliche Erfüllung geprüft werden, bevor daraus Folgerungen für die Minderung gezogen werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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