Zivilrecht

Berufsunfähigkeitsschutz: Arglistige Gesundheitsangaben des maßgeblich beteiligten Vaters wurden dem Sohn zugerechnet

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Hinweisbeschluss vom 28. Januar 2025 die Berufung eines Versicherungsnehmers gegen die Abweisung seiner Feststellungsklage für offensichtlich aussichtslos gehalten. Der Versicherer hatte den Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die Gesundheitsfragen waren beim Abschluss nicht vom Kläger selbst, sondern von seinem Vater beantwortet worden. Nach den vom Senat gebilligten Feststellungen hatte dieser wesentliche Behandlungen bewusst verschwiegen. Sein Verhalten war dem Kläger zuzurechnen, weil der Vater maßgeblich am Vertragsschluss mitgewirkt hatte. Eine endgültige Berufungszurückweisung enthielt der Beschluss noch nicht. Der Kläger erhielt zwei Wochen zur Stellungnahme; der bereits bestimmte Verhandlungstermin wurde aufgehoben.

Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Verschwiegene Behandlungen gefährdeten den Bestand der Berufsunfähigkeitsversicherung

Vater führte das Gespräch, Sohn unterschrieb die Antragsunterlagen

Im November 2017 ließ sich der Vater durch einen Versicherungsagenten zu einer Absicherung seines Sohnes beraten. Nach dem ausführlichen Sachverhalt war der Kläger damals gerade volljährig geworden. Das Gespräch fand in den Räumen der Familie statt und führte zum Abschluss einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Unstreitig beantwortete der Vater die Gesundheitsfragen, während der Sohn abschließend die Antragsformulare unterzeichnete. Streit bestand darüber, welche Fragen der Agent tatsächlich gestellt und welche Antworten er erhalten hatte. Der Antrag enthielt verneinende Angaben zu Medikamentenverordnungen, ärztlichen oder therapeutischen Behandlungen und einer ärztlichen Beratung oder Behandlung wegen Alkohol- beziehungsweise Drogenkonsums im abgefragten Zeitraum.

Leistungsprüfung brachte frühere Erkrankungen und Behandlungen ans Licht

Der Kläger war bereits während seiner Schulzeit über Jahre wegen ADHS mit Ritalin behandelt worden. Nach den eingeholten Auskünften reichte diese Behandlung bis Ende 2017; daneben bestand eine psychiatrische beziehungsweise psychotherapeutische Betreuung. Im Jahr vor dem Versicherungsantrag war er wegen einer Alkoholintoxikation stationär behandelt worden, und es war ein Drogenscreening erfolgt. Im Mai 2022 beantragte er Versicherungsleistungen wegen wiederkehrender psychotischer Beschwerden und Entgiftungsbehandlungen. Bei der Prüfung erhielt der Versicherer Informationen von der früheren Kinderärztin und aus späteren Klinikberichten. Daraufhin erklärte er im August 2022 die Anfechtung. Gegenstand der Klage war anschließend der Fortbestand des Versicherungsbausteins, nicht bereits die abschließende gerichtliche Feststellung einer Berufsunfähigkeit.

Erstinstanzliche Zeugenaussagen blieben maßgeblich

Das Landgericht hatte Zeugen vernommen und die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung beanstandete der Kläger insbesondere die Glaubwürdigkeitsbeurteilung und die rechtliche Einordnung des väterlichen Handelns beim Vertragsschluss. Der Senat fand keine konkreten Anhaltspunkte für eine unvollständige oder widersprüchliche Beweiswürdigung. Mögliche Interessen der Beteiligten waren berücksichtigt worden. Beim inzwischen pensionierten Versicherungsagenten hatte das Landgericht ein fortbestehendes Eigeninteresse am Prozessergebnis verneint. Beim Vater hatte es dessen nachvollziehbares Interesse am Wohlergehen des Sohnes und Widersprüche zu Angaben seiner Lebensgefährtin gewürdigt. Diese Umstände rechtfertigten die unterschiedliche Bewertung der Aussagen im konkreten Fall. Der bloße Wunsch nach einer anderen Würdigung genügte nicht. Maßgeblich blieb die Feststellung, dass dem Vater sämtliche Gesundheitsfragen vorgelesen oder gezeigt worden waren und er sie wissentlich falsch beantwortet hatte.

Arglist folgte aus den konkreten Umständen des Verschweigens

Für die Anfechtung nach § 22 VVG in Verbindung mit § 123 BGB genügte eine objektiv falsche Antwort allein nicht. Erforderlich war, dass bekannte gefahrerhebliche Umstände bewusst verschwiegen und eine dadurch beeinflusste Annahmeentscheidung des Versicherers zumindest billigend in Kauf genommen wurden. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach jede unrichtige Gesundheitsangabe arglistig sei, lehnte auch der Senat ab. Innere Absichten können jedoch anhand äußerer Umstände bewiesen werden. Hier waren insbesondere Art, Dauer und zeitliche Nähe der verschwiegenen Behandlungen bedeutsam. Die langjährige medikamentöse ADHS-Behandlung und die erst etwa ein Jahr zurückliegende stationäre Behandlung waren nach seiner Bewertung keine belanglosen Gesundheitsereignisse.

Plausible Erklärung für falsche Antworten fehlte

Der Vater konnte nach den gerichtlichen Feststellungen nicht nachvollziehbar erläutern, weshalb gerade die langjährige Ritalinbehandlung unerwähnt geblieben war. Bei feststehenden objektiven Falschangaben traf den Versicherungsnehmer eine ergänzende Darlegungslast, wie es dazu gekommen war. Der Senat sah das Verschweigen der fortdauernden Behandlung bereits für sich genommen als gewichtiges Indiz für Arglist an. Die weiteren ausgelassenen Umstände verstärkten diese Bewertung. Auch die Ursächlichkeit der Täuschung für den Vertragsschluss hatte der Kläger nicht substantiiert bestritten. Eine gesonderte Belehrung über die Folgen arglistiger Antworten war für die Anfechtung nicht erforderlich. Die Entscheidung beruhte damit auf der konkreten Täuschungslage, nicht auf einem pauschalen Ausschluss bestimmter Erkrankungen vom Versicherungsschutz.

Vater war kein unbeteiligter Dritter beim Vertragsschluss

Der Kläger konnte sich nicht mit Erfolg auf die Sonderregel für die Täuschung durch einen Dritten in § 123 Absatz 2 BGB berufen. Nach der zugrunde gelegten engen Auslegung ist ein Dritter nur, wer am Geschäft unbeteiligt ist. Der Vater stand dagegen auf der Seite seines Sohnes, führte die Antragsgespräche, beantwortete die Gesundheitsfragen und trug damit wesentlich zum Zustandekommen des Vertrags bei. Die Zurechnung beruhte also auf seiner tatsächlichen Beteiligung und nicht allein auf der familiären Beziehung. Ob der Sohn die einzelnen Falschangaben kannte oder billigte, änderte nach Auffassung des Senats an dieser Einordnung des Vaters nichts.

Hinweis betraf den Vertragsbestand und ließ eine Stellungnahme zu

Weil die Annahmeerklärung des Versicherers nach der Bewertung des Senats wirksam anfechtbar war, sah er keinen Anspruch auf Feststellung eines fortbestehenden Berufsunfähigkeitsschutzes. Er riet zur Rücknahme der Berufung, um weitere Gerichtskosten zu vermeiden. Als Berufungswert waren 17.143,35 Euro vorgesehen. Die Berechnung knüpfte an jeweils dreieinhalb Jahresbeträge der vereinbarten Monatsrente und der Beiträge an und berücksichtigte einen Abschlag, weil der Eintritt des Versicherungsfalls nicht unstreitig oder festgestellt war. Der Hinweis entschied somit nicht verbindlich über konkrete Rentenzahlungen. Er erläuterte, weshalb bereits die vorgelagerte Frage des Versicherungsvertrags nach dem bisherigen Prozessstoff gegen den Kläger sprach.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Wer bei einem Versicherungsantrag Angehörige einbezieht, sollte die Gesundheitsfragen und die aufgenommenen Antworten selbst sorgfältig prüfen. Maßgeblich sind die konkreten Fragen und deren Zeiträume; die eigene Einschätzung, eine Behandlung sei nicht wichtig, ersetzt keine vollständige Antwort. Dieser Fall zeigt außerdem, dass ein Angehöriger durch die tatsächliche Führung des Antragsgesprächs rechtlich mehr als ein außenstehender Helfer sein kann. Bei einer späteren Anfechtung sind deshalb Gesprächsablauf, Beteiligte und vorhandene Behandlungsunterlagen besonders wichtig. Eine falsche Angabe beweist zwar nicht automatisch Arglist. Bei länger dauernden, zeitnahen und erheblichen Behandlungen braucht es jedoch eine nachvollziehbare Erklärung für das Verschweigen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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