Zivilrecht

Nasenoperationen: Konkretes Anspruchsschreiben belegte Kenntnis für die Verjährung gegen den Arzt

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Teilurteil vom 28. Januar 2025 die gegen einen behandelnden Arzt gerichtete Klage wegen der Folgen mehrerer Nasenoperationen abgewiesen. Anders als das Landgericht hielt der Senat die geltend gemachten Ansprüche spätestens mit Ablauf des Jahres 2023 für verjährt. Die Patientin hatte den Arzt persönlich erst im Januar 2024 in den Prozess einbezogen. Ihre Anschlussberufung auf weitergehende Zahlungen blieb ebenfalls erfolglos. Die Entscheidung besagte nicht, dass die gesamte Behandlung und Aufklärung fehlerfrei gewesen wären. Ausschlaggebend war vielmehr, dass ausreichende Kenntnisse für eine Klage gegen diesen Arzt schon Jahre zuvor vorgelegen hatten.

Redaktionelle Zusammenfassung · 803 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Arzt gewann Berufung wegen eingetretener Verjährung

Funktionelle und ästhetische Eingriffe führten zu weiteren Behandlungen

Im Dezember 2018 führte der Arzt bei der Klägerin verschiedene funktionelle Eingriffe an Nase und Gaumen sowie eine ästhetische Korrektur der äußeren Nase durch. Dabei setzte er am Nasenrücken ein Medpor-Implantat ein. Wegen fortbestehender Beschwerden folgten im März 2019 zwei weitere Operationen; bei der zweiten wurde erneut ein Implantat verwendet. Nach Abbruch der Behandlung wandte sich die Patientin an eine Universitätsklinik. Dort wurde das Fremdmaterial entfernt und durch körpereigenes Material ersetzt. Die Klägerin beanstandete unter anderem die Verwendung und Größe des Implantats, die Nachbehandlung sowie eine unzureichende Risikoaufklärung. Erst ein späteres Gerichtsgutachten veranlasste sie zusätzlich, die Indikation zur Nasennebenhöhlenoperation infrage zu stellen.

Frühe Klage gegen Gesellschaften erfasste den Arzt nicht rechtzeitig

Die ursprüngliche Klage richtete sich gegen Einrichtungen beziehungsweise Gesellschaften der beteiligten Unternehmensgruppe. Im Dezember 2023 wies das Landgericht auf die rechtliche Zuordnung der nicht selbst rechtsfähigen Einrichtung und darauf hin, dass der Arzt eine eigene Praxis betrieb. Daraufhin erweiterte die Klägerin ihre Klage mit einem im Januar 2024 eingegangenen Schriftsatz auf ihn persönlich. Er erhob die Verjährungseinrede. Das Landgericht sprach dennoch Ansprüche zu, weil es die erst 2022 erkannte fehlende Indikation zur Nasennebenhöhlenoperation als noch unverjährten Haftungsgrund betrachtete. Da die Patientin ohne diesen Eingriff keine Schönheitsoperation gewollt hätte, bezog es auch deren Folgen ein. Dieser Begründung folgte der Senat nicht.

Anwaltliches Forderungsschreiben belegte ausreichende Kenntnis

Für den Beginn der dreijährigen Regelverjährung musste die Patientin keine risikofreie Beweislage besitzen. Es genügte die Kenntnis von Tatsachen, die einen ärztlichen Fehler und dessen Zusammenhang mit den Beschwerden so nahelegten, dass zumindest eine Feststellungsklage zumutbar war. Dies ergab sich aus einem persönlich an den Arzt gerichteten Anwaltsschreiben vom 2. Dezember 2020. Darin wurden konkrete Aufklärungsdefizite, Implantatprobleme und Fehler der Nachsorge benannt und eine Schadensregulierung verlangt. Die Kenntnis des beauftragten Rechtsanwalts war dabei zu berücksichtigen. Auch die Person eines möglichen Schuldners war bekannt: Gerade dieser Arzt wurde persönlich in Anspruch genommen. Unübersichtliche gesellschaftsrechtliche Verhältnisse der übrigen Einrichtungen änderten daran nichts.

Unzureichende Aufklärung bewies noch keinen Vorsatz

Die Klägerin berief sich außerdem auf die dreißigjährige Verjährungsfrist für vorsätzliche Körperverletzungen. Der Senat ließ offen, ob deren Anwendungsbereich im Arzthaftungsrecht einschränkend auszulegen wäre. Jedenfalls hatte die Patientin ein bewusst fehlerhaftes Vorgehen nicht schlüssig dargelegt. Mehrere Aufklärungsgespräche und unterschriebene Bögen belegten eine vorhandene Grundaufklärung, auch wenn sie die erforderliche vollständige mündliche Aufklärung nicht bewiesen. Aus deren Unzulänglichkeit allein folgte kein vorsätzliches Operieren ohne wirksame Einwilligung. Die Voraussetzungen der längeren Frist musste hier diejenige Partei beweisen, die sich darauf berief. Die Beweislast des Arztes für ordnungsgemäße Aufklärung wurde damit nicht in eine allgemeine Vermutung vorsätzlicher Körperverletzung umgedeutet.

Später erkannter weiterer Fehler eröffnete hier keine neue Frist

Das Urteil erläutert zunächst, dass abgrenzbare Pflichtverletzungen grundsätzlich gesondert auf ihren Verjährungsbeginn zu prüfen sind. Im konkreten Fall ordnete der Senat die Nasennebenhöhlenoperation jedoch als unselbstständigen Bestandteil des bereits beanstandeten einheitlichen Behandlungsgeschehens ein. Die Patientin kannte spätestens 2020 ausreichend konkrete Umstände zur angeblich fehlerhaften Implantatversorgung und Nachbehandlung. Dass ein Gutachten später einen weiteren Fehler innerhalb dieses Geschehens aufzeigte, verschob danach den Beginn nicht. Der Senat lehnte eine Aufteilung desselben operativen Vorgangs in zahlreiche eigenständige Teilbehandlungen ab. Diese fallbezogene Begründung ist nicht mit der pauschalen Aussage gleichzusetzen, jeder einmal bekannte Arztfehler lasse sämtliche Ansprüche aus beliebigen späteren Behandlungen verjähren.

Auch die zusätzliche Kausalitätsbegründung des Landgerichts trug nicht

Ergänzend prüfte der Senat die Annahme, die ästhetischen Schäden seien unabhängig von der Verjährungsfrage der möglicherweise nicht indizierten Nasennebenhöhlenoperation zuzurechnen. Auch das verneinte er. Selbst wenn die Patientin sich erst wegen des funktionellen Eingriffs für die kosmetische Korrektur entschieden hatte, war diese damit lediglich ermöglicht worden. Der erforderliche haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang folgte daraus nicht ohne Weiteres. Der Senat musste daher die erstinstanzliche Verknüpfung beider Eingriffe nicht übernehmen. Der Arzt konnte die Leistung wegen Verjährung verweigern. Seine außergerichtlichen Kosten wurden der Klägerin auferlegt; die übrige Kostenentscheidung blieb wegen der besonderen prozessualen Lage gegenüber einer mitverklagten Gesellschaft zunächst offen.

Insolvenz der Mitbeklagten begrenzte den Umfang der Entscheidung

Über das Vermögen dieser Gesellschaft war nach Schluss der landgerichtlichen Verhandlung, aber vor Urteilsverkündung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Verkündung blieb nach § 249 Absatz 3 ZPO möglich; die Unterbrechung des Verfahrens entfiel dadurch jedoch nicht. Auch die durch die bisherigen Anwälte erklärte Berufung und deren Rücknahme beendeten die Unterbrechung nicht, weil deren Vollmacht insolvenzbedingt erloschen war. Ein Sonderfall zur bloßen Geltendmachung der Unterbrechung lag nicht vor. Gegen den Arzt als einfachen Streitgenossen durfte das Verfahren dagegen fortgesetzt werden. Deshalb erging ein Teilurteil, während über Kosten zulasten der insolventen Gesellschaft noch nicht abschließend entschieden werden konnte. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Den Wert des Berufungsverfahrens setzte der Senat für Zahlungs- und Feststellungsanträge zusammen auf 46.998,44 Euro fest.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Arzthaftungsfällen sollte die Verjährungsprüfung parallel zur medizinischen Aufarbeitung beginnen. Ein konkret begründetes anwaltliches Anspruchsschreiben kann belegen, dass die für eine Klage ausreichende Kenntnis bereits vorhanden war. Ebenso wichtig ist die rechtzeitige Identifizierung jedes in Betracht kommenden Anspruchsgegners; eine Klage gegen eine Klinikgesellschaft ersetzt nicht ohne Weiteres die Inanspruchnahme des behandelnden Arztes. Das Urteil verlangt zudem eine sorgfältige Abgrenzung zwischen eigenständigen Pflichtverletzungen und später entdeckten Einzelheiten desselben Behandlungsgeschehens. Eine unvollständige Aufklärung trägt schließlich nicht automatisch die Annahme von Vorsatz und einer dreißigjährigen Frist. Bei Insolvenz eines Mitbeklagten müssen Verfahrensunterbrechung und Kostenfolgen gesondert verfolgt werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.