Zivilrecht
Skiunfall mit Sehnenruptur: Altersüblicher Schulterverschleiß rechtfertigte keinen Abzug der Unfallleistung
Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Endurteil vom 21. Januar 2025 einer nach einem Skiunfall an der Schulter beeinträchtigten Versicherungsnehmerin weitere 4.241,19 Euro aus ihrer privaten Unfallversicherung zugesprochen. Die Berufung hatte damit teilweise Erfolg. Entscheidend war einerseits, dass das Unfallgeschehen zumindest mitursächlich für die später festgestellte Sehnenruptur war. Andererseits hatte der Versicherer keinen über das altersübliche Maß hinausgehenden Vorschaden nachgewiesen, der eine Kürzung rechtfertigte. Mit ihrer höheren Bewertung der verbliebenen Funktionsstörung setzte sich die Klägerin jedoch nicht durch. Das Gericht trennte deshalb den Nachweis des Unfallzusammenhangs, die Bemessung der Invalidität und die Voraussetzungen eines Abzugs wegen vorhandener Veränderungen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Unfallversicherer musste nach Skiunfall weitere Invaliditätsleistung zahlen
Sturzmechanismus und unmittelbare Beschwerden sprachen für den Zusammenhang
Die Klägerin war am 8. Februar 2016 beim Skifahren gestürzt. Nach ihrer im Kern gleichbleibenden Schilderung wurden die Arme nach vorn gerissen, anschließend stürzte sie auf Gesicht und rechte Schulter. Die Sachverständigen hielten diesen Ablauf für geeignet, die Rotatorenmanschette zu dehnen und eine Verletzung der Supraspinatussehne auszulösen. Unmittelbar danach bestand eine weitgehende Gebrauchsunfähigkeit des rechten Arms. Die Klägerin suchte sofort ärztliche Hilfe; dokumentiert waren Schmerzen und Einschränkungen beim seitlichen Anheben sowie bei der Außenrotation. Auch die behandelnden Ärzte vermuteten eine entsprechende Sehnenverletzung. Dass die Klägerin sich nicht an jedes Detail des Sturzes erinnerte, stellte die tragfähige Grundschilderung für den Senat nicht infrage.
Vollständige Ruptur wurde erst Monate später im MRT sichtbar
In der kurz nach dem Unfall angefertigten Magnetresonanztomographie war nach den Gerichtsgutachtern noch keine sichere durchgehende Ruptur erkennbar. Sichtbar waren aber eine Schwellung und Veränderungen im Ansatzbereich der Supraspinatussehne. Die im Oktober 2016 dargestellte Ruptur befand sich nach der sachverständigen Bewertung gerade in diesem zuvor auffälligen Bereich. Hinzu kamen die seit dem Sturz anhaltenden Beschwerden. Ein auf Veranlassung des Versicherers tätig gewordener Privatgutachter hatte bei erneuter Auswertung sogar bereits eine Teilruptur in der frühen Aufnahme bejaht. Der zeitliche Abstand zwischen Unfall und sicherer Darstellung des vollständigen Risses schloss den Ursachenzusammenhang daher nicht aus. Maßgeblich war die Gesamtschau der Befunde.
Mitursächlichkeit genügte trotz degenerativer Veränderungen
Die Versicherungsbedingungen verlangten eine durch ein plötzlich von außen wirkendes Ereignis verursachte unfreiwillige Gesundheitsschädigung. Deren Unfallbezug musste die Klägerin nach dem Vollbeweismaß des § 286 ZPO nachweisen. Absolute Gewissheit war dabei nicht erforderlich, wohl aber eine praktisch tragfähige Überzeugung. Einzelne vorsichtige Formulierungen des Sachverständigen zur Wahrscheinlichkeit durften nach Auffassung des Senats nicht aus dem Zusammenhang gelöst werden. Dessen Gesamterläuterung schloss eine allein degenerative Ursache der Ruptur aus und bestätigte die Bedeutung der unfallbedingten Dehnung. Für die private Unfallversicherung reichte eine adäquate Mitursächlichkeit aus. Dass ein anderer Anlass bei vorgeschädigtem Gewebe möglicherweise ähnliche Beschwerden hätte auslösen können, beseitigte diesen Zusammenhang nicht.
Verbliebene Armfunktion bestimmte die Höhe der Invalidität
Die Höhe der Leistung richtete sich nach der im Vertrag vereinbarten Gliedertaxe. Für den vollständigen Verlust oder die vollständige Funktionsunfähigkeit eines Arms im Schultergelenk sah sie einen Invaliditätsgrad von siebzig Prozent der vereinbarten Summe vor. Die hier verbliebene Einschränkung bewerteten die Gerichtsgutachter und der Privatgutachter übereinstimmend mit zwei Zwanzigsteln dieses Armwerts. Ein Zwanzigstel entfiel auf die eingeschränkte Vorhebung, ein weiteres auf die Rotationsbewegung. Diese Einstufung war anhand der Begutachtungsempfehlungen nachvollziehbar. Die Klägerin verlangte dagegen eine Bewertung mit zwei Zehnteln. Dafür fand sich in den sachverständigen Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Der Senat beließ es deshalb bei der niedrigeren funktionellen Bewertung.
Kürzung wegen Verschleiß verlangte einen besonderen Nachweis des Versicherers
Der Versicherer wollte hiervon nochmals fünfzig Prozent wegen des vorbestehenden Verschleißzustands der Schulter abziehen. Nach den Bedingungen konnte eine Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen zwar grundsätzlich zu einer entsprechenden Minderung führen. Der Senat unterschied aber zwischen einem regelwidrigen behandlungsbedürftigen Zustand, einem dauerhaften abnormen Funktionszustand und Veränderungen innerhalb der medizinischen Altersnorm. Eine bloße Disposition zu Gesundheitsstörungen war noch kein anspruchskürzendes Gebrechen. Das galt auch für altersübliche Abnutzungs- und Schwächeerscheinungen des Gewebes. Der Versicherer musste deshalb darlegen und beweisen, dass die angeführten Verschleißerscheinungen über das altersgerechte Maß hinausgingen. Diese Beweislast durfte nicht dadurch auf die Versicherte verschoben werden, dass man den Unfall wegen vorhandener Degeneration lediglich als belanglosen Anlass bezeichnete.
Altersentsprechende Bildbefunde belegten keine Vorinvalidität
Die Begutachtung bestätigte zwar degenerative Veränderungen im betroffenen Schulterbereich. Der Sachverständige ordnete sie jedoch als altersentsprechenden Normalbefund ein. Dabei berücksichtigte er auch vergleichbare Befunde bei beschwerdefreien Personen sowie den unstreitigen Umstand, dass die Klägerin vor dem Skiunfall keine Schulterbeschwerden hatte. Röntgenologisch sichtbare Veränderungen belegten unter diesen Umständen keine bereits vorher bestehende Funktionsbeeinträchtigung. Der Senat verneinte deshalb sowohl den verlangten Mitwirkungsabzug als auch einen nachgewiesenen Abzug wegen Vorinvalidität. Die Entscheidung erklärt damit nicht jede beschwerdefreie anatomische Veränderung unter allen Umständen für bedeutungslos. Sie stützt sich auf die konkrete sachverständige Einordnung als Altersnorm und den fehlenden Nachweis einer vorherigen Funktionseinbuße.
Teilweiser Erfolg führte zu einer aufgeteilten Kostenlast
Im Ergebnis blieb es bei der festgestellten Invalidität, jedoch ohne die begehrte Halbierung wegen der Vorschäden. Daraus ergab sich die weitere Zahlung von 4.241,19 Euro zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit. Die darüber hinausgehende Berufung wurde zurückgewiesen. Bei einem Streitwert von 12.723,58 Euro trägt die Klägerin zwei Drittel und der Versicherer ein Drittel der Prozesskosten. Die Revision ließ der Senat mangels Zulassungsgrundes nicht zu. Der Fall zeigt, weshalb die verschiedenen Beweisfragen auseinanderzuhalten sind: Die Versicherte muss die Unfallverletzung beweisen, während die Voraussetzungen einer vertraglich vorgesehenen Kürzung wegen mitwirkender Erkrankungen oder vorbestehender Invalidität grundsätzlich in die Darlegungs- und Beweislast des Versicherers fallen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Schulterverletzungen nach einem Unfall sollte die zeitliche Entwicklung sorgfältig dokumentiert werden: Unfallablauf, sofortige Beschwerden, frühe Bildgebung und spätere Befunde können gemeinsam einen Zusammenhang belegen, auch wenn ein vollständiger Riss zunächst nicht sichtbar war. Vorhandene Verschleißzeichen beantworten die Leistungsfrage noch nicht. Zu prüfen sind ihr Ausmaß, ihre Bedeutung für die konkrete Verletzung und die vor dem Unfall tatsächlich vorhandene Funktion. Das Urteil verdeutlicht außerdem, dass ein erfolgreicher Angriff gegen einen Mitwirkungsabzug nicht automatisch einen höheren Invaliditätsgrad begründet. Für die verbleibende Funktionseinschränkung und den behaupteten Abzug müssen jeweils eigene medizinische und vertragliche Maßstäbe angewendet werden.