Zivilrecht
DGUV durfte sich gegen falsche Zuschreibungen zu Maskenregeln und persönlicher Haftung wehren
Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2025 die Berufung eines Rechtsanwalts gegen ein Unterlassungsurteil für offensichtlich aussichtslos gehalten. In einem Fernsehinterview während einer Demonstration gegen Coronamaßnahmen hatte er der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung bestimmte Aussagen über Maskentragezeiten, Untersuchungen und persönliche Haftung zugeschrieben. Der Senat bewertete diese Zuschreibungen als unwahre Tatsachenbehauptungen. Dass der Anwalt zugleich eigene rechtliche Schlussfolgerungen erläuterte, änderte daran nichts. Überprüfbar blieb die Behauptung, der Verband habe bestimmte Inhalte gesagt, empfohlen oder bestätigt. Der Beschluss kündigte eine Zurückweisung an und eröffnete dem Beklagten zwei Wochen zur Stellungnahme; eine endgültige Berufungsentscheidung enthielt er noch nicht.
Redaktionelle Zusammenfassung · 801 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Falsche Zuschreibung von Verbandsaussagen war keine geschützte Rechtsmeinung
Interview und Unterlassungsverfahren bildeten den konkreten Hintergrund
Das Interview fand am 7. November 2020 statt. Der beklagte Anwalt erklärte sinngemäß, Masken dürften unabhängig von ihrem Atemwiderstand nur zwei Stunden getragen werden und danach müsse eine halbstündige Pause folgen. Die DGUV habe dies bestätigt und außerdem eigene Untersuchungen sowie Aussagen zu ärztlichen Untersuchungen und persönlicher Haftung veröffentlicht. Der Verband erwirkte zunächst eine einstweilige Verfügung, die nach Widerspruch und Berufung Bestand hatte. Im anschließenden Hauptsacheverfahren verurteilte das Landgericht den Anwalt im Oktober 2024 zur Unterlassung mehrerer konkret gefasster Aussagen. Für schuldhafte Verstöße hatte das Landgericht Ordnungsmittel angedroht. Das war eine Sicherung des Unterlassungsgebots für mögliche künftige Zuwiderhandlungen und noch keine tatsächlich verhängte Geldzahlung. Seine Berufung wandte sich unter anderem gegen die rechtliche Schutzposition des Verbands und gegen die Einordnung seiner Aussagen.
Auch ein privatrechtlicher Verband konnte seinen sozialen Ruf schützen
Die DGUV ist als eingetragener Verein privatrechtlich organisiert. Dass zu ihren Mitgliedern auch Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand gehören, änderte diese Rechtsform nicht. Der Senat erkannte ihren Anspruch auf Schutz des sozialen Geltungsanspruchs im eigenen Aufgabenbereich an. Dazu gehören die Information über Arbeitsschutz und die Koordination entsprechender Fragen. Falsche Aussagen darüber, welche fachlichen Empfehlungen sie abgegeben hatte, berührten daher gerade ihre öffentliche Tätigkeit und Glaubwürdigkeit. Der Einwand, nur natürliche Personen könnten sich gegen solche Beeinträchtigungen wenden, trug nicht. Der Senat erörterte ergänzend den zivilrechtlichen Ehrenschutz öffentlicher Rechtsträger und sah auch unter dem Gesichtspunkt übler Nachrede keine Schutzlücke.
Unterlassungsanträge durften den Sinn der freien Rede zusammenfassen
Der Anwalt beanstandete ferner, dass die Verbotsanträge seine Interviewäußerungen nicht vollständig wörtlich wiedergaben. Nach dem Senat war dies unschädlich. Freie Rede enthält häufig Wiederholungen und Einschübe; eine sinngerechte Kürzung ist nicht schon deshalb eine unzulässige Verfälschung. Entscheidend war, ob die Zusammenfassung der Aussage eine andere Bedeutung gab. Das verneinte das Gericht für die vorliegenden Anträge. Maßgeblich blieb das Verständnis eines unvoreingenommenen, verständigen Publikums unter Berücksichtigung des sprachlichen Zusammenhangs. Weder die nachträglich erklärte Absicht des Sprechers noch einzelne isolierte Wörter bestimmten allein den objektiven Inhalt der Äußerung. Der konkrete Interviewkontext blieb Bestandteil der Unterlassungsverurteilung.
Historische Empfehlungen wurden als zwingende allgemeine Vorgaben ausgegeben
Die vom Anwalt herangezogene Stellungnahme enthielt nach der gerichtlichen Prüfung Empfehlungen zur Orientierung von Betrieben. Sie stellte keine zwingenden Vorgaben für jede Maske und jede Tätigkeit auf. Angaben zu Tragedauer und Erholung waren auf bestimmte Bedingungen bezogen; bei leichter Arbeit waren andere Zeiten vorgesehen. Das Interview vermittelte dagegen den Eindruck einer universellen verbindlichen Regel. Dass an einer Stelle auch von einer Empfehlung gesprochen wurde, beseitigte diesen Gesamteindruck nicht, weil zuvor mehrfach die angebliche Zwangsläufigkeit betont worden war. Der Senat prüfte damit den Inhalt historischer Aussagen im Jahr 2020. Er formulierte keine aktuelle allgemeine Trageempfehlung für medizinische oder betriebliche Situationen.
Behauptete Studienbestätigung und eigene Messungen waren nicht belegt
Ebenso unzutreffend war nach Auffassung des Gerichts die Darstellung, die DGUV habe eine vom Umfeld des Beklagten verbreitete Studie zu Mund-Nase-Bedeckungen bei Kindern und Jugendlichen bestätigt. Die herangezogene Stellungnahme bezog sich auf diese Studie überhaupt nicht. Auch eigene Messungen des Verbands mit dem behaupteten Ergebnis hatte es nicht gegeben. Die DGUV hatte vielmehr vorhandene Erkenntnisse zu möglicherweise ähnlichen Atemwiderständen angesprochen. Daraus machte der Beklagte Aussagen über teilweise höhere Widerstände und verband sie mit der besonderen Autorität eigener Verbandsuntersuchungen. Für den Senat war deshalb sowohl die zugeschriebene Urheberschaft als auch die Verschärfung des behaupteten Untersuchungsergebnisses erheblich.
Untersuchungspflicht und persönliche Haftung wurden dem Verband fälschlich zugerechnet
Weitere Aussagen betrafen eine angebliche Bestätigung, Masken dürften ohne ärztliche Untersuchung nicht getragen werden. Auch eine solche Erklärung hatte der Verband nach den Feststellungen nicht abgegeben. Bereits inhaltlich folgt aus einem Angebot zu einer Untersuchung nicht ohne Weiteres ein Verbot jeder Maskennutzung ohne Untersuchung. Schließlich hatte die DGUV keine Erklärung veröffentlicht, wonach jeder Arbeitgeber, Schulleiter oder Lehrer bei einem maskenbezogenen Schaden persönlich hafte. Ob sich unter bestimmten Voraussetzungen eine solche Haftung juristisch begründen ließe, war für die beanstandete Zuschreibung unerheblich. Gegenstand des Verbots war die behauptete Bestätigung durch den Verband, nicht jede denkbare eigene rechtliche Bewertung des Anwalts.
Öffentliches Interesse rechtfertigte die falschen Tatsachenzuschreibungen nicht
Der Senat hielt nach erneuter Prüfung an den bereits im Eilverfahren entwickelten Erwägungen fest. Auch das erhebliche öffentliche Interesse an Coronamaßnahmen und die Berufung auf berechtigte Interessen konnten die nachweislich falschen Zuschreibungen nicht rechtfertigen. Die Meinungsfreiheit trat insoweit hinter den Schutz des betroffenen Verbands zurück. Für die beabsichtigte Berufungsentscheidung sah der Senat weder grundsätzliche Bedeutung noch einen Bedarf an Rechtsfortbildung oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung. Als Streitwert waren 30.000 Euro vorgesehen. Der Beklagte konnte innerhalb der gesetzten Frist Stellung nehmen; zugleich wurde ihm nahegelegt, die Berufung zurückzunehmen. Das bereits bestehende landgerichtliche Unterlassungsurteil war damit Gegenstand der angekündigten Überprüfung, nicht eines neuen Strafurteils.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Wer eine fachliche Stellungnahme öffentlich erläutert, sollte eigene Schlussfolgerungen deutlich von den Aussagen des Urhebers trennen. Besonders bei rechtlichen Folgen wie Verboten oder persönlicher Haftung macht es einen Unterschied, ob man selbst argumentiert oder behauptet, ein anerkannter Verband habe genau dies bestätigt. Auch verkürzte Wiedergaben müssen Bedingungen, Reichweite und Empfehlungscharakter erhalten. Der Hinweis zeigt zugleich, dass ein Unterlassungsantrag freie Rede sinngerecht zusammenfassen darf, ohne jeden Einschub zu wiederholen. Für die rechtliche Prüfung sind daher Originalquelle und vollständiger Äußerungskontext gemeinsam wichtig. Eine kontroverse öffentliche Debatte schützt Kritik, rechtfertigt aber keine nachweislich falsche Zuschreibung fremder Aussagen.