Zivilrecht

Tierärztliche Entschuldigung nach dem Tod eines Hundes begründete keine verbindliche Haftungsübernahme

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem Hinweisbeschluss vom 6. Januar 2025 erläutert, weshalb die bedauernde Sprachnachricht einer Tierärztin keine verbindliche Haftungsübernahme darstellte. Eine Hundehalterin verlangte Schadensersatz wegen einer aus ihrer Sicht fehlerhaften Behandlung. Nach dem Tod des Tieres hatte die Tierärztin in einer Nachricht ihr Bedauern ausgedrückt und mögliche andere Operationsweisen angesprochen. Der Senat sah darin weder einen ausreichenden Nachweis eines Behandlungsfehlers noch ein rechtsgeschäftliches Schuldanerkenntnis. Er beabsichtigte, die Berufung gegen das klageabweisende Urteil zurückzuweisen. Der Beschluss war jedoch zunächst nur ein Hinweis: Die Klägerin erhielt zwei Wochen zur Stellungnahme; der bereits angesetzte Verhandlungstermin wurde aufgehoben.

Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Bedauern nach dem Tod eines Hundes war kein Schuldanerkenntnis

Halterin beanstandete mehrere Abschnitte der Behandlung

Der Hund war im März 2022 wegen eines Knochenbruchs operiert worden. Dabei wurden eine Platte und Schrauben eingesetzt. Im August entfernten die Behandler das gesamte Material in einem Eingriff. Die Klägerin beanstandete die Verplattung, eine Fehlstellung des Beins, die gleichzeitige Entfernung aller Schrauben und die postoperative Versorgung. Sie meinte unter anderem, eine Entfernung in mehreren Schritten wäre geboten gewesen. Das Landgericht hatte einen Sachverständigen beauftragt und auf Grundlage seines Gutachtens einen Behandlungsfehler nicht als bewiesen angesehen. Für die behauptete Vertragspflichtverletzung und deren Ursächlichkeit für den Schaden trug grundsätzlich die Klägerin die Beweislast. Der vorgesehene Berufungswert betrug 5.249,77 Euro.

Gerichtsgutachten ließ keinen Fehler bei der Verplattung erkennen

Der Sachverständige bewertete die erste Operation als mit der üblichen chirurgischen Praxis vereinbar. Das Implantat war seiner Einschätzung nach passend dimensioniert. Auch die zwölf eingebrachten Schrauben beanstandete er nicht. Weniger Schrauben hätten zwar ebenfalls genügen können; daraus ergab sich aber nicht, dass die gewählte Anzahl den Standard unterschritt. Einen wissenschaftlich belegten schädlichen Einfluss einer höheren Schraubenzahl sah er abgesehen von einer langsameren Knochenheilung nicht. Die Fehlstellung des Beins war nach seiner Beurteilung nicht durch die Verplattung verursacht. Der Senat fand weder innere Widersprüche des Gutachtens noch sonstige konkrete Anhaltspunkte für eine unzureichende fachliche Beurteilung, die weitere Beweiserhebungen erfordert hätten.

Bei der Materialentfernung zählte die damalige Behandlungssituation

Auch die Entfernung sämtlicher Implantate Ende August hielt der Gutachter für vertretbar. Der Bruch war verheilt, und das Vorgehen lag innerhalb einer fachlichen Abwägung. Eine schrittweise Entfernung werde vor allem bei kleineren Hunden gewählt, die zu Wundheilungsstörungen neigten. Der behandelte Hund war dagegen groß. Zudem konnte auch ein Vorgehen in mehreren Schritten einen weiteren Knochenbruch nicht ausschließen. Maßgeblich war deshalb nicht, ob rückblickend eine andere Lösung günstiger erschienen wäre. Entscheidend war, welche Maßnahmen ein gewissenhafter und aufmerksamer Tierarzt des betreffenden Fachgebiets im damaligen Zeitpunkt ergreifen musste. Eine Pflicht zur nachträglich betrachtet optimalen Behandlung leitete das Gericht daraus nicht ab.

Berufung musste konkrete Zweifel am Beweisergebnis aufzeigen

Der Senat betonte die Bindung an die erstinstanzlichen Feststellungen nach § 529 ZPO. Während eine Partei ihre Einwendungen gegen ein medizinisches Gutachten in erster Instanz nicht notwendig durch ein Privatgutachten vorbereiten muss, verlangt ein Berufungsangriff konkrete Anhaltspunkte für Zweifel am Ergebnis. Dafür können fachlich begründete Stellungnahmen, Fundstellen oder Leitlinien Bedeutung gewinnen. Eine bloße eigene Gegenmeinung genügte hier nicht. Auch die Benennung fachkundiger Nachbehandler als Zeugen ersetzte kein Gutachten über die Frage eines Behandlungsfehlers. Sachverständige Zeugen können über selbst wahrgenommene vergangene Tatsachen und Zustände berichten. Die Bewertung des maßgeblichen Behandlungsstandards oblag dagegen dem gerichtlich bestellten Sachverständigen.

Sprachnachricht erklärte eine Entscheidung, ohne Haftung verbindlich zu regeln

Die Tierärztin hatte nach dem Vortrag der Klägerin erklärt, der Verlauf tue ihr sehr leid. Zugleich erläuterte sie, weshalb sie alle Schrauben zugleich entfernen konnte und von einer Korrektur durch Verbiegen der Platte abgesehen hatte. Für ein konstitutives Schuldanerkenntnis fehlte nach Auffassung des Senats bereits die in § 781 BGB vorgesehene Form. Ein formfrei mögliches deklaratorisches Anerkenntnis setzte dagegen einen erkennbaren Willen voraus, die haftungsrechtlichen Beziehungen verbindlich festzulegen. Diesen Willen entnahm der Senat der Nachricht nicht. Sie beschrieb Bedauern und damalige Entscheidungsgründe. Die Erwähnung einer möglichen Alternative war für sich genommen auch kein Eingeständnis, dass die tatsächlich gewählte Behandlung fehlerhaft gewesen war.

Unterbringung und persönliche Anhörung führten zu keinem anderen Ergebnis

Für die postoperative Unterbringung hatte das Fachzentrum die verwendete Box beschrieben und ein Privatgutachten mit einer Abbildung vorgelegt. Damit war es seiner Darlegungslast nachgekommen. Die Klägerin hätte darlegen müssen, dass ihr Hund tatsächlich anders und unzureichend untergebracht worden war. Einen entsprechenden Fehler konnte der Gerichtsgutachter nicht feststellen. Auch aus der unterbliebenen persönlichen Anhörung der Klägerin ergab sich kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß. Zwar kann eine solche Anhörung zweckmäßig sein; es war aber nicht ersichtlich, welche erheblichen Angaben hier zusätzlich zu erwarten gewesen wären. Ebenso hielt der Senat das Abspielen der Sprachnachricht nicht für erforderlich, weil der geschilderte Inhalt die maßgebliche Beurteilung nicht änderte.

Beratung über Alternativen erforderte den Nachweis eines verursachten Schadens

Schließlich berief sich die Halterin auf fehlende Beratung über die Möglichkeit mehrerer Eingriffe. Der Senat bestätigte, dass ein Tierarzt über Art, Erfolgsaussichten, Risiken und Alternativen beraten muss und dabei wirtschaftliche Interessen, den ideellen Wert des Tieres und den Tierschutz berücksichtigen soll. Die besonderen Regeln der Einwilligungsaufklärung beim Menschen übertrug er jedoch nicht. Die Klägerin musste deshalb eine Pflichtverletzung und einen daraus entstandenen Schaden beweisen. Bei gestuftem Vorgehen wären weitere Operationen, Untersuchungen und Röntgenkontrollen erforderlich geworden. Einen gegenüber diesem Aufwand höheren tatsächlichen Schaden hatte sie nicht schlüssig dargestellt. Auch der weitere Bruch wäre nicht sicher vermieden worden. Der Senat empfahl daher die Berufungsrücknahme, durch die sich nach seinem Hinweis zwei Gerichtsgebühren ersparen ließen.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Äußerungen nach einem belastenden Behandlungsausgang müssen in ihrem Zusammenhang gelesen werden. Bedauern, die Erklärung einer Abwägung und eine verbindliche Anerkennung von Haftung sind unterschiedliche Dinge. Wer Ansprüche aus einer tierärztlichen Behandlung verfolgt, sollte deshalb den behaupteten Standardverstoß und dessen wirtschaftliche Folgen unabhängig von einer Entschuldigung aufarbeiten. Für eine Berufung gewinnt die konkrete fachliche Kritik am bereits eingeholten Gutachten besonderes Gewicht. Eine Nachbehandlerin kann dafür wichtige Beobachtungen liefern, ersetzt aber nicht durch ihre Berufsqualifikation allein die Auseinandersetzung mit dessen Begründung. Bei behaupteten Beratungsfehlern gehört auch der Aufwand einer in Betracht kommenden Behandlungsalternative in die Schadensbetrachtung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtliche PDF-Fundstelle: Öffentliches Suchformular, Gericht Dresden, Datum 01.01.2025 bis 06.10.2026; Download per Formularschaltfläche

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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