Zivilrecht

Terminsverlegung wegen Urlaubs: Verspätete Mitteilung kann trotz berechtigten Antrags eine Gebühr auslösen

Das Oberlandesgericht Celle hat einer Klägerin mit Beschluss vom 2. September 2026 eine Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG auferlegt. Der Verhandlungstermin musste wegen einer bereits gebuchten Urlaubsreise ihres Prozessbevollmächtigten verlegt werden. Diese Verlegung war nach Auffassung des Senats sachlich gerechtfertigt. Die zusätzliche Gebühr knüpfte jedoch daran an, dass die bekannte Verhinderung erst am Tag vor dem Termin mitgeteilt wurde. Die Entscheidung trennt damit zwei rechtlich unterschiedliche Fragen: Darf eine Partei die Verlegung verlangen, und hat sie das Gericht rechtzeitig über den Verlegungsgrund unterrichtet? Ein berechtigter Antrag schließt eine vermeidbare Verfahrensverzögerung nicht automatisch aus.

Redaktionelle Zusammenfassung · 845 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Berechtigte Verlegung mit zusätzlicher Kostenfolge

Die zeitliche Abfolge war ausschlaggebend

Der Prozessbevollmächtigte hatte die Urlaubsreise am 19. Juli 2026 gebucht. Die Ladung zu einem Verhandlungstermin am 3. September 2026 ging ihm nach seinem Empfangsbekenntnis am 22. Juli 2026 zu. Damit stand der Urlaub bereits fest, als die Terminsladung eintraf. Gleichwohl beantragte er die Verlegung erst mit Schriftsatz vom 2. September 2026. Die Buchungsbestätigung fügte er diesem Antrag bei. In einem Telefonat mit der Senatsvorsitzenden erläuterte er außerdem, dass keine andere Rechtsanwältin und kein anderer Rechtsanwalt seiner Kanzlei den Termin wahrnehmen könne. Diese tatsächlichen Angaben akzeptierte der Senat als glaubhaft.

Urlaub als erheblicher Grund nach § 227 ZPO

Nach § 227 Absatz 1 ZPO setzt eine Terminsverlegung einen erheblichen Grund voraus. Bei der Entscheidung sind sowohl das Beschleunigungsgebot als auch der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör zu berücksichtigen. Der Senat erläuterte, dass bei entsprechend gewichtigen Gründen aus dem gerichtlichen Ermessen eine Verpflichtung zur Verlegung werden kann. Eine bereits geplante und insbesondere gebuchte Urlaubsreise des Prozessbevollmächtigten kann einen solchen Grund darstellen. Im konkreten Fall lag die Buchung vor dem Zugang der Ladung. Außerdem kam eine Vertretung durch einen Kanzleikollegen nach der glaubhaften Erklärung nicht in Betracht. Den Antrag als solchen bewertete das Gericht daher nicht als rechtsmissbräuchlich.

Prozessförderung verlangt eine frühzeitige Mitteilung

Die Pflicht zur Förderung des Verfahrens beschränkt sich nach der Entscheidung nicht darauf, einen Verlegungsgrund zutreffend darzulegen. Eine Partei muss dem Gericht Hindernisse für die Wahrnehmung eines Termins möglichst frühzeitig mitteilen. Für die Klägerseite hätte dies bedeutet, die schon gebuchte Reise unmittelbar nach Erhalt der Ladung anzuzeigen. Dann hätte die Vorsitzende den Termin noch im Juli aufheben und einen anderen Termin zeitnah vor oder nach dem Urlaub bestimmen können. Die Mitteilung unmittelbar vor der Verhandlung verhinderte diese vorausschauende Planung. Der Vorwurf betraf folglich das vermeidbare Zuwarten, nicht die Entscheidung des Anwalts, einen vorher gebuchten Urlaub anzutreten.

Welchen Mehraufwand das Gericht feststellte

Die verspätete Information hatte nach den Feststellungen mehrere konkrete Folgen. Weil mit einer Verlegung nicht zu rechnen war, hatte sich der Senat inhaltlich auf die Verhandlung vorbereiten müssen. Auch bei den nachgeordneten gerichtlichen Diensten war Aufwand entstanden. Zudem konnte der frei werdende Sitzungstag nicht mehr für ein anderes Verfahren eingesetzt werden. Die erst kurzfristig notwendig gewordene Neuplanung führte zu einer Verzögerung des Rechtsstreits. Das Gericht nahm deshalb einen nicht unerheblichen Mehraufwand an. Es beschränkte seine Begründung nicht auf die abstrakte Erwägung, dass jede Terminsverlegung zusätzliche Arbeit verursacht, sondern benannte die Folgen gerade dieser späten Anzeige.

§ 38 GKG sanktioniert nicht jede Verzögerung

Die besondere Gebühr nach § 38 Absatz 1 GKG setzt in der hier angewandten Fallgruppe voraus, dass die Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins durch das Verschulden einer Partei erforderlich geworden ist. Nach der Begründung dient die Gebühr vor allem der Abgeltung gerichtlichen Mehraufwands. Sie besitzt zugleich einen Sanktionscharakter. Deshalb darf sie nicht allein darauf gestützt werden, dass eine Partei zulässige prozessuale Möglichkeiten ausschöpft und das Verfahren dadurch länger dauert. Erst der Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht eröffnet die Sanktion. Diese Grenze erklärt, weshalb der Senat den berechtigten Verlegungsgrund ausführlich von der verspäteten Unterrichtung des Gerichts unterscheidet.

Fahrlässigkeit reicht aus

Für das erforderliche Verschulden genügt nach dem Beschluss fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 276 BGB. Eine Verschleppungsabsicht oder ein besonders schweres Fehlverhalten sind nicht erforderlich. Der Klägervertreter hatte eingeräumt, dass die späte Antragstellung auf einem Fehler bei der Führung seines Terminkalenders beruhte. Darin sah der Senat einen Verstoß gegen anwaltliche Sorgfaltspflichten. Die Verantwortung umfasst nach der Entscheidung die Notierung der Termine und die rechtzeitige Erinnerung durch das Büropersonal. Der Hinweis auf ein Versehen innerhalb des Kanzleiablaufs beseitigte das Verschulden deshalb nicht. Entscheidend war, dass die bekannte Terminkollision bei ordnungsgemäßer Organisation rechtzeitig hätte erkannt und gemeldet werden können.

Zurechnung gegenüber der vertretenen Partei

Die Verzögerungsgebühr wurde der Klägerin auferlegt, obwohl der organisatorische Fehler ihrem Prozessbevollmächtigten unterlaufen war. Dies folgt aus § 85 Absatz 2 ZPO: Das Verschulden des anwaltlichen Vertreters steht im Prozess dem Verschulden der Partei gleich. Eine persönliche Beteiligung der Klägerin an der fehlerhaften Kalenderführung war deshalb für die Kostenfolge nicht erforderlich. Der Beschluss verdeutlicht damit die unmittelbare prozessuale Bedeutung der Kanzleiorganisation für die vertretene Partei. Über einen etwaigen internen Ausgleich zwischen Klägerin und Anwalt entschied der Senat dagegen nicht. Gegenstand war ausschließlich die zusätzliche gerichtliche Gebühr wegen der von der Klägerseite verursachten Verzögerung.

Gebührensatz und Reichweite der Entscheidung

Der Senat setzte einen Gebührensatz von 1,0 aus einem Streitwert bis 40.000 Euro fest. Eine volle Gebühr bezeichnete er als gesetzlichen Regelfall. Gründe für eine Ermäßigung seien nicht ersichtlich; auch die eingetretene Verzögerung und der verursachte Mehraufwand rechtfertigten die Höhe. Einen gesonderten Eurobetrag errechnete der veröffentlichte Tenor nicht. Der Beschluss ist deshalb nicht als pauschale Sanktion jeder kurzfristigen Urlaubsverlegung zu verstehen. Maßgebend waren die vor Zugang der Ladung feststehende Reise, die lange unterbliebene Mitteilung, das eingeräumte Kalenderversehen und die konkret festgestellten Auswirkungen auf die gerichtliche Vorbereitung und Terminplanung.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für die anwaltliche Terminorganisation liegt der entscheidende Punkt beim Eingang der Ladung: Bereits bekannte Urlaubszeiten und andere erhebliche Verhinderungen müssen sofort abgeglichen werden. Ein später erfolgreich gestellter Verlegungsantrag beseitigt die Folgen einer zuvor unterlassenen Mitteilung nicht. Der Beschluss des OLG Celle vom 2. September 2026, 7 U 23/24, zeigt das Zusammenspiel von § 227 ZPO, § 38 GKG und § 85 Absatz 2 ZPO besonders deutlich. Für die Prüfung einer Verzögerungsgebühr sollten der Zugang der Ladung, die Entstehung des Hindernisses, der Mitteilungszeitpunkt und der tatsächlich vermeidbare Mehraufwand getrennt dokumentiert werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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