Strafrecht und Strafverfahren

Neue Sicherungsverwahrung nach früherem Vorbehalt: OLG Celle beginnt den Betreuungsprüfungszeitraum neu

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 5. August 2026 eine Entscheidung zur strafvollzugsbegleitenden Betreuung eines Gefangenen aufgehoben. Die Strafvollstreckungskammer hatte festgestellt, dass die angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen genügte. Der Senat prüfte diese inhaltliche Bewertung nicht. Nach seiner Auffassung war wegen einer zwischenzeitlich neu angeordneten Sicherungsverwahrung ein neuer zweijähriger Überprüfungszeitraum angelaufen, der noch nicht beendet war. Die erfolgreiche Beschwerde bedeutete daher weder die Feststellung unzureichender Therapieangebote noch die Aufhebung der Sicherungsverwahrung. Sie betraf den zeitlichen und sachlichen Rahmen der gerichtlichen Kontrolle nach § 119a StVollzG.

Redaktionelle Zusammenfassung · 847 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Aufhebung ohne Entscheidung über die Betreuungsqualität

Zunächst war die Sicherungsverwahrung nur vorbehalten

Der Gefangene war durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. Dezember 2018 wegen Totschlags zu vierzehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zugleich war die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten worden. Das Urteil wurde am 4. Mai 2019 rechtskräftig; von diesem Zeitpunkt an wurde die Strafe vollstreckt. Ein Vorbehalt nach § 66a StGB bedeutet nach der im Beschluss zugrunde gelegten Unterscheidung noch keine konstitutive Anordnung der Maßregel. Die weitere Entwicklung während des Strafvollzugs bleibt für eine mögliche spätere Entscheidung bedeutsam. Die regelmäßige gerichtliche Kontrolle der angebotenen Betreuung soll unter anderem sicherstellen, dass Möglichkeiten zur Verminderung der Gefährlichkeit rechtzeitig ausgeschöpft werden.

Spätere Verurteilung mit unbedingter Maßregelanordnung

Am 27. Mai 2025 verurteilte das Landgericht Hannover den Gefangenen erneut wegen Totschlags. Unter Einbeziehung der früheren Freiheitsstrafe bildete es eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren und ordnete nunmehr die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Das Tatgericht prüfte hierfür die formellen und materiellen Voraussetzungen erneut. Nach der im Beschluss wiedergegebenen Begründung waren insbesondere die Entwicklung wiederholter schwerer Gewalttaten, fehlende Verhaltensänderungen und die fortbestehende Gefährlichkeit entscheidend. Es setzte sich auch mit therapeutischen Möglichkeiten und der Verhältnismäßigkeit auseinander. Die Vollstreckung aus diesem Urteil begann nach dem mehrfach im Beschluss genannten Datum am 9. Januar 2026.

Strafvollstreckungskammer bestätigte das Betreuungsangebot

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim stellte am 24. März 2026 erstmals im Rahmen der vollzugsbegleitenden Kontrolle fest, dass die angebotene Betreuung § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 StGB entsprochen habe. Sie stützte sich auf ein psychiatrisches Gutachten und hielt die angebotenen niedrigschwelligen Gespräche angesichts fehlender Behandlungsbereitschaft für ausreichend. Weitergehende Therapieangebote sollten nach dieser Bewertung eine tragfähige Mitwirkungsbereitschaft voraussetzen. Der Gefangene legte gegen den Beschluss Beschwerde ein. Der Senat behandelte das Rechtsmittel als zulässig, entschied aber über die zeitliche Zulässigkeit der Kontrolle, bevor eine eigene Bewertung der therapeutischen Maßnahmen in Betracht kam.

Regelmäßige Kontrolle soll spätere Überraschungen vermeiden

§ 119a StVollzG sieht eine wiederkehrende gerichtliche Überprüfung der Betreuung bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung vor. Die erste Frist knüpft grundsätzlich an den Beginn des Strafvollzugs an, weitere Zeiträume an die Bekanntgabe einer entsprechenden erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kontrolle soll einerseits während des Vollzugs auf ausreichende Behandlungsangebote hinwirken. Andererseits bereitet sie die spätere Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB vor. Rechtskräftige Feststellungen können nach § 119a Absatz 7 StVollzG spätere Gerichte binden, sofern sich die Sachlage nicht wesentlich verändert hat. Die Vollzugsbehörde soll erkannte Defizite rechtzeitig beheben können.

Die frühere Kontrolle war jahrelang unterblieben

Der Senat beanstandete ausdrücklich, dass eine erste Überprüfung auf Grundlage des früheren Vorbehalts schon nach Ablauf des 3. Mai 2021 erforderlich gewesen wäre. Sie hätte den Zeitraum vom 4. Mai 2019 bis zum 3. Mai 2021 erfassen müssen. Stattdessen erging die erste Entscheidung erst im März 2026, nahezu fünf Jahre nach dem Ablauf dieser ursprünglichen Frist. Dies entsprach nach dem Beschluss nicht dem gesetzlichen Konzept regelmäßiger zweijähriger Kontrollen. Die spätere Aufhebung darf deshalb nicht als Billigung der bisherigen Verzögerung verstanden werden. Der Senat benannte das Versäumnis, leitete daraus unter der inzwischen veränderten Maßregelgrundlage aber keine eigene nachträgliche Sachentscheidung ab.

Neue Maßregel ersetzte die frühere Prüfungsgrundlage

Mit Rechtskraft der späteren unbedingten Anordnung war nach Auffassung des Senats die Grundlage einer weiteren Prüfung zum früheren Vorbehalt entfallen. Eine nachträgliche Anordnung auf dessen Basis kam nicht mehr in Betracht. Das Tatgericht hatte Gefährlichkeit und Verhältnismäßigkeit inzwischen anhand aktueller Tatsachen erneut umfassend bewertet. Der Senat sah darin eine qualitativ veränderte Sachlage und einen neuen maßgeblichen Bezugspunkt für die spätere Prüfung des § 67c StGB. Auch die erforderliche Betreuungsstrategie könne sich gegenüber der früheren Situation unterscheiden. Der alte Vorbehalt sei daher durch die konstitutive Sicherungsverwahrung funktional überholt worden, nicht lediglich durch eine zusätzliche Freiheitsstrafe ergänzt.

Neuer Prüfungszyklus statt bloßer Strafunterbrechung

Aus dieser Neubewertung folgerte das Gericht einen neuen ersten Überprüfungszeitraum nach § 119a Absatz 3 StVollzG. Der Wortlaut, der an den Vollzug der Freiheitsstrafe anknüpft, schließe dies bei einem Wechsel vom Vorbehalt zur ausdrücklichen Maßregelanordnung nicht aus. Der Senat grenzte den Fall von Konstellationen ab, in denen bei gleichbleibendem Maßregelstatus zwischenzeitlich andere Freiheitsstrafen vollstreckt werden. Hier war für ihn gerade die neue rechtliche und tatsächliche Grundlage entscheidend. Vor Ablauf des neuen Zweijahreszeitraums bestand nach seiner Auffassung keine Pflicht zur turnusmäßigen Feststellung. Deshalb durfte die angegriffene Entscheidung nicht mit einer eigenen inhaltlichen Bewertung der Betreuungsqualität ersetzt werden.

Ergebnis und Bedeutung für weitere Kontrollen

Der Senat hob den angefochtenen Beschluss auf und erklärte, zu einer Sachentscheidung nicht berufen zu sein. Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Gefangenen; der Streitwert wurde auf bis zu 2.000 Euro festgesetzt. Für die spätere Kontrolle verwies der Senat auf die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer am Aufenthaltsort des Gefangenen zum Ende des maßgeblichen Überprüfungszeitraums. Der veröffentlichte Text enthält allerdings widersprüchliche Angaben zum Rechtskraftdatum der neuen Verurteilung. Die grundsätzliche Aussage bleibt davon zu unterscheiden: Nach der vertretenen Auffassung löst der hier eingetretene qualitative Wechsel des Maßregelstatus einen neuen Kontrollzyklus aus.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Sicherungsverwahrung ist eine vollständige Chronologie der Urteile, Rechtskraftdaten, Vollstreckungsabschnitte und Betreuungsprüfungen unverzichtbar. Der Beschluss des OLG Celle vom 5. August 2026, 1 Ws 81/26 (StrVollz), zeigt, dass ein erfolgreicher Rechtsbehelf gegen eine Kontrollentscheidung nicht automatisch die Unzulänglichkeit der Behandlung feststellt. Der Senat entscheidet hier über die neue Prüfungsgrundlage nach § 119a StVollzG. Für konkrete Fristberechnungen müssen die Vollstreckungsunterlagen herangezogen werden: Der veröffentlichte Beschluss nennt widersprüchliche Rechtskraftdaten. Diese Unstimmigkeit darf nicht durch eine ungesicherte eigene Datumsannahme ersetzt werden. Ebenso gesondert zu bewerten bleibt das ausdrücklich festgestellte jahrelange Ausbleiben früherer Kontrollen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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