Zivilrecht
Mahnverfahren vor 2026: OLG Celle hält trotz neuer Wertgrenze das Landgericht für zuständig
Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 14. Juli 2026 das Landgericht Hannover als sachlich zuständiges Gericht für eine Zahlungsklage bestimmt. Die Forderung lag zwischen 5.000 und 10.000 Euro. Das Mahnverfahren war bereits 2024 eingeleitet worden; die Abgabe an das Streitgericht erfolgte jedoch erst 2026, nachdem die Wertgrenze der Amtsgerichte angehoben worden war. Der Senat stellte für das Übergangsrecht auf den Eingang des Mahnantrags ab. Zugleich verneinte er die Bindungswirkung einer zwischenzeitlichen Verweisung an das Amtsgericht, weil das Landgericht vor Ablauf der eingeräumten Klageerwiderungsfrist entschieden und dadurch rechtliches Gehör verletzt hatte.
Redaktionelle Zusammenfassung · 848 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Zuständigkeitsstreit zwischen Amtsgericht und Landgericht
Zahlungsforderung aus gewerblicher Fahrzeugvermietung
Die klagende Autovermietung verlangte von einem früheren Transportunternehmer 9.280,28 Euro wegen unbezahlter Mietrechnungen und zusätzlicher Kilometer. Nach ihrem Vortrag hatte sie mehrere Firmenkarten ausgegeben, mit denen Beschäftigte des Unternehmers auf dessen Rechnung Fahrzeuge anmieten konnten. Ein zunächst angemieteter Transporter war im Verlauf der Geschäftsbeziehung mehrfach gegen andere Fahrzeuge getauscht worden. Zusätzlich machte die Klägerin Inkassokosten geltend. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ging am 7. Mai 2024 ein. Als für ein späteres streitiges Verfahren vorgesehenes Gericht benannte die Klägerin das Landgericht Hannover. Nach Zustellung des Mahnbescheids legte der Beklagte noch im Mai 2024 Widerspruch ein.
Abgabe erst nach Anhebung der Zuständigkeitsgrenze
Die Kosten für das streitige Verfahren wurden erst im April 2026 gezahlt; anschließend erfolgte die Abgabe an das Landgericht. Die Klägerin beantragte nun eine Verweisung an das Amtsgericht Hannover. Das Landgericht ordnete zunächst das schriftliche Vorverfahren an und setzte Fristen für Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung. Noch vor Ablauf der Erwiderungsfrist verwies es den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Mai 2026 an das Amtsgericht, weil der Streitwert unter 10.000 Euro liege. Das Amtsgericht bezweifelte sowohl diese Zuständigkeitsbewertung als auch die Bindungswirkung der Verweisung und legte den Konflikt dem Oberlandesgericht vor.
Altes Recht gilt für bereits anhängige Verfahren fort
Die allgemeine Wertgrenze des § 23 Nummer 1 GVG beträgt nach der im Beschluss behandelten Neufassung seit dem 1. Januar 2026 10.000 Euro; zuvor lag sie bei 5.000 Euro. Nach § 44 Satz 1 EGGVG bleibt für vor dem Stichtag anhängig gewordene Verfahren das frühere Zuständigkeitsrecht maßgeblich. Umstritten war, was dies bei einem alten Mahnverfahren und einem erst später beginnenden Streitverfahren bedeutet. Eine Auffassung stellt auf den Eingang der Akten beim Streitgericht nach § 696 Absatz 1 ZPO ab. Der Celler Senat folgte dagegen der Ansicht, dass bereits die Anhängigkeit beim Mahngericht für das Übergangsrecht genügt.
Schutz vor unerwartetem Zuständigkeitswechsel
Zur Begründung verwies der Senat auf den Zweck der Übergangsregelung und die Gesetzesmaterialien. Bereits anhängige Verfahren sollten nicht wegen der Gesetzesänderung neu verteilt werden, und die Parteien sollten nicht von einer nachträglichen Zuständigkeitsänderung überrascht werden. Wer im Mahnantrag das damals zuständige Landgericht bezeichnet habe, müsse deshalb nicht allein wegen der späteren Aktenabgabe mit dessen Unzuständigkeit rechnen. Diese Auslegung vermeide außerdem zusätzliche Verweisungsanträge und Kostenfolgen. § 696 ZPO regelt zwar die Anhängigkeit beim aufnehmenden Streitgericht und dessen eigene Zuständigkeitsprüfung. Die davon zu unterscheidende Übergangsfrage richtet sich nach dem Senat aber nach § 44 EGGVG.
Verweisungen sind grundsätzlich auch bei Fehlern bindend
Die eigene Zuständigkeitsbewertung des Oberlandesgerichts genügte noch nicht, um das Landgericht erneut mit der Sache zu befassen. Nach § 281 Absatz 2 ZPO sind Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich unanfechtbar und für das aufnehmende Gericht bindend. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn die Verweisung sachlich unrichtig ist. Die Bindung soll langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten verhindern. Nur besonders schwerwiegende Mängel können sie entfallen lassen, etwa eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine jeder tragfähigen Grundlage entbehrende willkürliche Entscheidung. Der Senat musste deshalb zusätzlich prüfen, ob ein solcher Ausnahmefall vorlag. Die unterschiedliche Auslegung des Übergangsrechts allein machte die Verweisung noch nicht wirkungslos.
Eingeräumte Erwiderungsfrist musste abgewartet werden
Den maßgeblichen Mangel sah der Senat im Vorgehen gegenüber dem Beklagten. Dieser musste vor einer Verweisung Gelegenheit erhalten, auch zur sachlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen. Das Landgericht hatte ihm eine Klageerwiderungsfrist eingeräumt, deren Ablauf jedoch nicht abgewartet. Der Beklagte durfte diese Frist ausschöpfen und musste seine Einwendungen nicht bereits zusammen mit der Verteidigungsanzeige vollständig vortragen. Der bloße Hinweis auf eine beabsichtigte Verweisung nach Zustellung der Klage ersetzte keine wirksame Anhörung. Damit war der Anspruch aus Artikel 103 Absatz 1 GG verletzt. Für die Entscheidung war außerdem relevant, dass ein Einfluss dieses Verfahrensfehlers nicht ausgeschlossen werden konnte.
Späteres Schweigen zur Zuständigkeit heilte den Fehler nicht
Der Beklagte hatte sich in seiner später an das Amtsgericht gerichteten Klageerwiderung nicht näher zur Zuständigkeit geäußert. Daraus folgerte der Senat nicht, dass eine rechtzeitige Anhörung folgenlos geblieben wäre. Zu diesem späteren Zeitpunkt war bereits verwiesen worden; gerade dies konnte erklären, weshalb der Beklagte die Frage nicht mehr aufgriff. Ob die Verweisung daneben objektiv willkürlich war, ließ der Senat offen und hielt dies eher für zweifelhaft. Die Rechtsfrage zum Übergangsrecht war umstritten und höchstrichterlich noch nicht eindeutig geklärt. Die fehlende Bindung beruhte somit konkret auf dem Gehörsverstoß, nicht auf einer pauschalen Gleichsetzung rechtlicher Unrichtigkeit mit Willkür.
Landgericht muss über die Forderung entscheiden
Da beide Gerichte ihre Zuständigkeit durch bekannt gegebene Entscheidungen endgültig verneint hatten, waren die Voraussetzungen der gerichtlichen Bestimmung nach § 36 Absatz 1 Nummer 6 ZPO erfüllt. Das OLG Celle bestimmte das Landgericht Hannover als zuständig. Über Bestand oder Höhe der Mietforderung wurde damit nicht entschieden. Eine gesonderte Kostenentscheidung hielt der Senat nicht für veranlasst, weil das Bestimmungsverfahren kostenrechtlich zum Streitverfahren gehört. Der Beschluss verbindet zwei eigenständige Aussagen: Für den behandelten Übergangsfall blieb die alte Wertgrenze maßgeblich; und eine vor Ablauf der Anhörungsfrist ergangene Verweisung konnte trotz der grundsätzlich starken Bindungswirkung des § 281 ZPO überwunden werden.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss des OLG Celle vom 14. Juli 2026, 20 UH 19/26, ist für alte Mahnverfahren mit späterer Abgabe besonders relevant. Für die Zuständigkeitsprüfung müssen Mahnantrag, Widerspruch und Aktenabgabe zeitlich sauber erfasst werden. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass eine sachlich unrichtige Verweisung nicht ohne Weiteres korrigierbar ist. Der eigenständige Ansatzpunkt war hier die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Entscheidung vor Fristablauf. In vergleichbaren Verfahren sollten deshalb Zuständigkeitsargumente und konkrete Verfahrensfehler getrennt begründet werden. Die vom Senat vertretene Auslegung des § 44 EGGVG ist zudem als Beitrag zu einer ausdrücklich dargestellten rechtlichen Kontroverse einzuordnen.