Zivilrecht

Wirtschaftsfähigkeit eines möglichen Hoferben: Geschäftswert richtet sich nicht automatisch nach dem Steuerwert

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 1. Juni 2026 eine Geschäftswertfestsetzung in einem landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren aufgehoben. Ein Hofeigentümer hatte die Wirtschaftsfähigkeit seines Sohnes lediglich zur Vorbereitung einer künftigen Erbfolge feststellen lassen. Das Landwirtschaftsgericht hatte hierfür einen Wert von 1.231.600 Euro angesetzt. Der Senat beanstandete sowohl die Verwechslung von Einheitswert und Grundsteuerwert als auch die angenommene Anwendung des landwirtschaftlichen Bewertungsprivilegs nach § 48 GNotKG. Stattdessen sollte das Ausgangsgericht den Verkehrswert des Hofes ermitteln und hiervon für das vorbereitende Verfahren 50 Prozent ansetzen. Einen neuen konkreten Eurobetrag setzte das Oberlandesgericht nicht selbst fest.

Redaktionelle Zusammenfassung · 819 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Wertfestsetzung aufgehoben und Neubewertung angeordnet

Antrag diente zunächst nur der Nachfolgevorbereitung

Der Antragsteller betrieb auf seinem Hof einen Pensionspferdebetrieb mit Acker- und Marktfruchtbau. Mit Antrag vom 11. Juni 2025 begehrte er die Feststellung, dass sein Sohn wirtschaftsfähig sei. Als Zweck gab er die Vorbereitung einer Erbfolge an. Das Landwirtschaftsgericht stellte die Wirtschaftsfähigkeit durch Beschluss vom 20. Oktober 2025 fest und bestimmte zugleich den Geschäftswert. Die Beschwerde des Antragstellers richtete sich gegen diese Wertfestsetzung, nicht gegen die positive Feststellung zugunsten des Sohnes. Er hielt den angesetzten Wert für zu hoch. Nach Nichtabhilfe befasste sich das Oberlandesgericht mit den maßgeblichen kostenrechtlichen Bewertungsgrundlagen.

Grundsteuerwert war fälschlich vervierfacht worden

Das Finanzamt hatte einen Betrag von 307.900 Euro mitgeteilt. Nach der Prüfung des Senats handelte es sich dabei um den Grundsteuerwert, nicht um den früheren Einheitswert. Das Landwirtschaftsgericht hatte diesen Betrag gleichwohl vervierfacht und das Ergebnis als vierfachen Einheitswert behandelt. Schon diese Ausgangsannahme war unzutreffend. Die Begriffe bezeichnen unterschiedliche steuerliche Bewertungsgrundlagen und dürfen bei der Anwendung kostenrechtlicher Vorschriften nicht ausgetauscht werden. Der Beschluss blieb aber nicht bei diesem Rechenansatz stehen. Er prüfte zusätzlich, welche Fassung des § 48 GNotKG zeitlich einschlägig war und ob die Vorschrift im vorliegenden Verfahren überhaupt eine privilegierte Bewertung erlaubte.

Neuregelung des § 48 GNotKG war bereits in Kraft

Der Antrag war nach dem Inkrafttreten der Änderung des § 48 GNotKG am 11. April 2025 gestellt worden. Für den Höchstwert sah die Neufassung grundsätzlich höchstens die Hälfte des bereits festgestellten Grundsteuerwerts vor. Der vierfache Einheitswert blieb nur für die gesetzlich geregelte Situation ohne festgestellten Grundsteuerwert relevant. Da hier bereits ein Grundsteuerwert vorhanden war, konnte schon bei unterstellter Anwendbarkeit des Privilegs nicht ohne Weiteres auf einen vervierfachten Steuerbetrag zurückgegriffen werden. Der Senat behandelte diese Überlegung allerdings nur als zusätzlichen Fehler. Seine entscheidende Bewertung lautete, dass die besonderen Voraussetzungen des Privilegs selbst nicht nachgewiesen waren.

Privileg schützt bestimmte unmittelbare Betriebsnachfolgen

§ 48 GNotKG begünstigt nach der Begründung nicht unterschiedslos jedes Verfahren mit landwirtschaftlichem Bezug. Erforderlich ist insbesondere die beabsichtigte unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst; außerdem muss der Betrieb nach der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil seiner Existenzgrundlage bilden. Das Privileg dient dem öffentlichen Interesse am Erhalt leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe in Familienbesitz. Es knüpft deshalb an bestimmte Fortführungsvorgänge an. Der Senat verwies hierzu unter anderem auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2023, BLw 1/22. Der zukünftige Inhaber soll dem bisherigen Eigentümer unmittelbar als Bewirtschafter nachfolgen.

Bloße Vorbereitung reicht für die Begünstigung nicht

Ein Feststellungsverfahren kann nach der Rechtsprechung des Senats zwar entsprechend privilegiert sein, etwa wenn die Erbenstellung bereits feststeht und die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben noch zu klären ist. Die Situation des Antragstellers unterschied sich davon. Er ließ die Eignung seines Sohnes nur im Vorfeld einer möglichen späteren Nachfolgeregelung feststellen. Das hierfür erforderliche Rechtsgeschäft war noch ungewiss. Mit der Feststellung stand daher nicht zugleich fest, dass der Sohn tatsächlich unmittelbarer Bewirtschaftungsnachfolger werden würde. Der Senat hielt es für unvereinbar mit dem Ausnahmecharakter der Vorschrift, bereits jede solche vorbereitende Maßnahme in das Bewertungsprivileg einzubeziehen.

Allgemeine Ermessensbewertung anhand des Verkehrswerts

Für die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit eines lediglich möglichen Hoferben sah der Senat keine eigenständige spezielle Wertvorschrift. Deshalb griff er auf § 36 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 GNotKG zurück. Maßgebend ist danach eine Bewertung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses. Weil das Verfahren die Voraussetzungen für eine spätere Übernahme des konkreten Hofes vorbereiten sollte, war dessen Verkehrswert der sachliche Bezugspunkt. Der Steuerwert ersetzte diese Prüfung nicht. Ebenso wenig konnte der ursprünglich vom Landwirtschaftsgericht angesetzte Betrag lediglich pauschal vermindert werden, ohne die richtige wirtschaftliche Bewertungsgrundlage überhaupt zu ermitteln.

Hälftiger Ansatz berücksichtigt den vorbereitenden Charakter

Der Senat hielt im konkreten Fall einen Abschlag von 50 Prozent vom Verkehrswert für angemessen. Damit berücksichtigte er, dass das Verfahren selbst noch keine Hofübertragung oder endgültige Nachfolgeentscheidung bewirkte. Anhaltspunkte für ein hiervon abweichendes wirtschaftliches Gewicht waren weder ersichtlich noch vorgetragen. Dieser hälftige Verkehrswertansatz ist von der hälftigen Grundsteuerwertgrenze des § 48 GNotKG zu unterscheiden: Beide verwenden zwar denselben Prozentsatz, beruhen aber auf unterschiedlichen Wertgrundlagen und rechtlichen Voraussetzungen. Gerade diese Trennung ist für die Umsetzung des Beschlusses wesentlich. Ein konkreter Verkehrswert ließ sich den vorhandenen Verfahrensakten nicht entnehmen.

Ausgangsgericht muss den tatsächlichen Wert ermitteln

Der Senat konnte den endgültigen Geschäftswert deshalb nicht selbst bestimmen. Er hob die angegriffene Festsetzung auf und wies das Landwirtschaftsgericht an, nach Ermittlung des Verkehrswerts erneut zu entscheiden und hiervon die Hälfte zugrunde zu legen. Die Beschwerdeentscheidung erging nach § 83 Absatz 3 GNotKG gerichtsgebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet. Dass die Beschwerde erfolgreich war, bedeutet folglich nicht, dass bereits ein bestimmter niedrigerer Endbetrag feststeht. Das Ergebnis hängt von der noch vorzunehmenden Verkehrswertermittlung ab. Die Entscheidung zur Wirtschaftsfähigkeit des Sohnes selbst blieb von der kostenrechtlichen Korrektur unberührt.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss des OLG Celle vom 1. Juni 2026, 7 W 30/26, verlangt bei Nachfolgeverfahren eine genaue Trennung zwischen vorbereitender Eignungsfeststellung und bereits konkret feststehender Betriebsnachfolge. Eine landwirtschaftliche Zielsetzung allein eröffnet das Privileg des § 48 GNotKG nicht. Für die Wertprüfung müssen außerdem Einheitswert, Grundsteuerwert und Verkehrswert strikt auseinandergehalten werden. Der hälftige Verkehrswertansatz des Senats ist gerade keine Anwendung der hälftigen Steuerwertgrenze. Vor einer kostenrechtlichen Bewertung sollten deshalb der konkrete Verfahrenszweck, der Stand der Nachfolgeplanung und die jeweils belegten Wertangaben geklärt werden. Der endgültige Betrag blieb hier einer erneuten Entscheidung vorbehalten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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