Zivilrecht

Online-Seminar: Kaufbutton mit Zahlungszusatz und unklare Sammelbelehrung beanstandet

Das Oberlandesgericht Celle kündigte mit Hinweisbeschluss vom 29. Mai 2026 an, die Berufung einer Internetshopbetreiberin zurückzuweisen. Ein Verbraucherschutzverband hatte die Gestaltung des Buchungsvorgangs für ein Online-Seminar und die dazu bereitgestellten Widerrufsbelehrungen beanstandet. Der Senat hielt die erstinstanzlichen Unterlassungsansprüche für begründet und gab der Betreiberin zwei Wochen zur Stellungnahme. Es handelte sich noch nicht um einen abschließenden Zurückweisungsbeschluss. Nach dem amtlichen Veröffentlichungshinweis nahm die Beklagte ihre Berufung anschließend zurück. Inhaltlich betrafen die Beanstandungen die Formulierung der abschließenden Schaltfläche, fehlende Seminarangaben unmittelbar vor der Bestellung und die unklare Auswahl zwischen mehreren Widerrufsbelehrungen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 844 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Hinweis auf beabsichtigte Zurückweisung der Berufung

Mehrstufiger Buchungsprozess mit abschließendem Fenster

Im beanstandeten Ablauf klickten Verbraucher zunächst auf eine Buchungsfunktion, danach auf eine Schaltfläche zum Abschluss der Bestellung und schließlich in einem eingeblendeten Fenster auf die Formulierung Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung. Nach dem Konzept und den Geschäftsbedingungen der Betreiberin sollte bereits dieser letzte Klick ein verbindliches Vertragsangebot auslösen. Die Beklagte meinte, der Bezug zum Kaufen und zur anschließenden Zahlung mache die Kostenpflicht ausreichend deutlich. Außerdem seien Produktinformationen zuvor angezeigt worden. Das Landgericht hielt dagegen sowohl die Schaltflächenbeschriftung als auch die Informationen im letzten Fenster für unzureichend und gab der Unterlassungsklage statt.

Warnfunktion muss aus der Schaltfläche selbst hervorgehen

Nach § 312j Absatz 3 BGB muss eine zahlungspflichtige elektronische Bestellung so gestaltet sein, dass Verbraucher ihre Zahlungsverpflichtung ausdrücklich bestätigen. Wird dafür eine Schaltfläche verwendet, muss deren Beschriftung eindeutig sein. Der Senat verwies auf die unionsrechtliche Vorgabe und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. April 2022 – C-249/21 (Fuhrmann-2), wonach für die Gleichwertigkeit einer abweichenden Formulierung allein die Worte auf der Schaltfläche maßgeblich sind. Erläuterungen in Geschäftsbedingungen oder an anderer Stelle ersetzen daher keine klare Beschriftung. Die Beklagte konnte die beanstandete Formulierung nicht allein damit rechtfertigen, dass ihre allgemeinen Vertragsbedingungen den rechtlichen Effekt des Klicks zutreffend beschrieben.

Zusatz zur späteren Zahlung schafft Unklarheit

Ob die isolierte Formulierung Jetzt kaufen im konkreten Ablauf ausgereicht hätte, ließ der Senat letztlich offen. Er sah bereits durch die mehreren ähnlich formulierten vorangehenden Schaltflächen eine mögliche Abschwächung der Warnfunktion. Tragend beanstandete er aber den zusätzlichen Hinweis auf die anschließende Zahlung. Dieser verstoße gegen die Vorgabe einer ausschließlich eindeutigen Bestellbeschriftung und könne das Verständnis fördern, dass die rechtliche Bindung erst im späteren Zahlungsschritt eintrete. Verbraucher unterscheiden nach der Begründung nicht ohne Weiteres zwischen Verpflichtungsgeschäft und dessen Erfüllung. Der Senat entschied somit über die vollständige konkrete Formulierung, nicht über ein allgemeines Verbot jedes allein verwendeten Kaufbegriffs.

Seminartermin und Zeitraum müssen vor dem letzten Klick sichtbar sein

Unabhängig davon fehlten im abschließenden Fenster wesentliche Eigenschaften der gebuchten Leistung. Bei einem Online-Seminar gehören dazu nach dem Hinweis jedenfalls Datum und Veranstaltungszeitraum. § 312j Absatz 2 BGB verlangt diese Informationen klar, verständlich und hervorgehoben unmittelbar vor Abgabe der Bestellung. Es genügte dem Senat deshalb nicht, dass die Angaben bereits früher im Buchungsprozess erschienen waren. Die abschließende Darstellung soll eine letzte inhaltliche Kontrolle ermöglichen. Der Hinweis verlangte dabei keine unbeschränkte Wiederholung sämtlicher denkbarer Produktdetails, sondern die für das konkrete Seminar wesentlichen Informationen an der rechtlich entscheidenden Stelle des Bestellvorgangs.

Streitgegenstand begrenzt die Prüfung weiterer Shopangaben

Die Betreiberin verwies zusätzlich darauf, dass ihre Identität als Vertragspartnerin aus der Internetadresse und einem Hinweis im unteren Seitenbereich erkennbar sei. Darauf kam es nach dem Senat nicht an. Das Landgericht hatte seine Verurteilung gerade nicht auf eine unklare Anbieteridentität gestützt. Auch die vorgelagerte Seite des Seminarveranstalters war nicht Bestandteil der konkret angegriffenen Gestaltung. Der Senat hielt sich damit an die als Verletzungsform vorgelegten Bildschirmdarstellungen. Die festgestellten Mängel bei Bestellschaltfläche und wesentlichen Leistungsmerkmalen waren jeweils geeignet, Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, weil sie eine Bestellung auslösen konnten, die in dieser Form nicht beabsichtigt war.

Verbraucher müssen ihre Widerrufsbelehrung erkennen können

Die Widerrufsinformationen enthielten mehrere Belehrungen für unterschiedliche Vertragstypen, darunter Warenlieferungen, digitale Inhalte, Dienstleistungen und Teilzahlungsverträge. Für das konkrete Online-Seminar blieb unklar, welche Regelung gelten sollte. Der Senat hielt dies für unvereinbar mit Art. 246a § 1 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 EGBGB, die klare und verständliche Informationen verlangen. Ein durchschnittlicher Verbraucher muss nicht selbst rechtlich entscheiden, ob das gewählte Seminar als digitaler Inhalt oder als Dienstleistung einzuordnen ist. Auch die Verwendung gesetzlicher Mustertexte für verschiedene Kategorien beseitigt dieses Zuordnungsproblem nicht. Die Unternehmerin muss die anwendbare Information so bereitstellen, dass ihre Bedeutung ohne Rechtsberatung und ohne unzumutbaren Aufwand erkennbar ist.

Position des Links blieb ausdrücklich offen

Das Landgericht hatte zusätzlich beanstandet, dass der Link zu den Widerrufsinformationen weit unten auf der Bestellseite stand. Ob schon diese Positionierung unzureichend war, musste das Oberlandesgericht nicht entscheiden. Die unklare Bündelung der verschiedenen Belehrungen trug den Unterlassungsanspruch bereits selbständig. Der Verband hatte die konkrete Gestaltung insgesamt angegriffen und nicht nur einzelne rechtliche Fehler zum Gegenstand jeweils gesonderter Anträge gemacht. Deshalb hielt der Senat den Antrag auch dann vollständig für begründet, wenn der Ort des Links für sich genommen zulässig gewesen wäre. Aus dem Hinweis lässt sich folglich kein abschließendes allgemeines Verbot von Widerrufslinks im unteren Seitenbereich ableiten.

Berufungsbegründung ausreichend, wirtschaftlicher Wert noch zu erläutern

Die Berufung war nach dem Hinweis insgesamt zulässig, auch hinsichtlich der Abmahnkosten. Der Angriff auf die Unterlassungsansprüche erfasste deren unmittelbar abhängige Kostenerstattung ohne zusätzliche Begründung. Inhaltlich sah der Senat jedoch keine Erfolgsaussicht und keinen Bedarf für eine mündliche Verhandlung. Zur Höhe des Berufungsstreitwerts verlangte er ergänzenden Vortrag: Maßgeblich war das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Beibehaltung der beanstandeten Gestaltung. Die ursprüngliche Bewertung der Verbraucherinteressen ließ sich darauf nicht automatisch übertragen. Der Senat hielt den notwendigen Überarbeitungsaufwand eher für gering; eine endgültige Wertentscheidung enthält dieser Hinweis noch nicht.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Hinweisbeschluss des OLG Celle vom 29. Mai 2026, 13 U 21/26, zeigt drei getrennte Prüfstellen eines Buchungsvorgangs: die eindeutige Bestellschaltfläche, die wesentlichen Leistungsdaten unmittelbar davor und die für den konkreten Vertrag passende Widerrufsinformation. Eine korrekte Erklärung in den Geschäftsbedingungen gleicht eine unklare Schaltfläche nicht aus. Ebenso hilft eine umfangreiche Sammlung von Musterbelehrungen wenig, wenn der Kunde selbst die rechtliche Kategorie auswählen müsste. Für eine Überprüfung sollten daher vollständige Bildschirmfolgen dokumentiert werden. Die offen gelassene Linkposition und die ebenfalls nicht abschließend bewertete Kurzform Jetzt kaufen dürfen aus diesem Hinweis nicht als eigenständige Verbote abgeleitet werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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