Zivilrecht

Online-Glücksspiel ohne Erlaubnis: Rückzahlung von 23.665 Euro bleibt bestehen

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 28. Mai 2026 die Berufung einer Glücksspielanbieterin zurückgewiesen. Damit blieb ihre Verurteilung zur Rückzahlung von 23.665 Euro nebst Zinsen an einen Spieler bestehen. Der Senat sah die zugrunde liegenden Internetspielverträge wegen fehlender Erlaubnis als nichtig an und bestätigte den bereicherungsrechtlichen Anspruch. Anders als bei einem bloßen Hinweis entschied er hier abschließend im Berufungsverfahren nach § 522 Absatz 2 ZPO. Die zuvor eingereichten Stellungnahmen der Beklagten änderten seine Bewertung nicht. Im Mittelpunkt des veröffentlichten Beschlusses stehen die Einwände zum Erlaubnisverfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und zur Zulässigkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Redaktionelle Zusammenfassung · 827 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Berufung des Glücksspielanbieters endgültig zurückgewiesen

Vorangegangene Verurteilung und ergänzende Stellungnahmen

Das Landgericht hatte ein Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Beklagte zur Erstattung der Spielverluste verpflichtet. Im Berufungsverfahren erteilte das Oberlandesgericht am 19. Januar 2026 einen ausführlichen Hinweis. Die Beklagte reagierte darauf mit mehreren Schriftsätzen im März und April. Der abschließende Beschluss nimmt auf die frühere Begründung Bezug und behandelt die ergänzenden Einwände. Er enthält deshalb keine vollständige erneute Darstellung aller Einzelheiten des Spielverlaufs. Aus dem veröffentlichten Text ergeben sich insbesondere die feststehende Verlustsumme, die fehlende erforderliche Erlaubnis und die umstrittene Bewertung des behördlichen Zulassungsverfahrens. Weitergehende Spiel- oder Vertragsdaten werden dort nicht als neue Feststellungen mitgeteilt.

Fehlende Erlaubnis beseitigt den vertraglichen Rechtsgrund

Der Senat bestätigte den Anspruch aus § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 und § 818 Absatz 2 BGB. Die Anbieterin hatte die Zahlungen nach seiner Würdigung ohne Rechtsgrund erhalten, weil die Spielverträge gegen das gesetzliche Erlaubniserfordernis verstießen und nach § 134 BGB nichtig waren. Dass die Beklagte bereits eine Erlaubnis beantragt hatte, stellte sie nicht einer erlaubten Anbieterin gleich. Ihr Einwand konnte daher nur über die behauptete Unionsrechtswidrigkeit des konkreten Zulassungsverfahrens Bedeutung gewinnen. Für das hier maßgebliche Verfahren nach § 4b des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erkannte der Senat jedoch keinen entsprechenden Rechtsverstoß.

Frühere Sportwettenkonstellation nicht ohne Weiteres übertragbar

Die Beklagte berief sich auf unionsrechtliche Fragen aus anderen Glücksspielverfahren. Der Senat unterschied den vorliegenden Fall ausdrücklich von der Konstellation eines Vorlagebeschlusses des Bundesgerichtshofs zu Sportwetten unter dem Glücksspielstaatsvertrag 2012. Die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Erlaubnisverfahrens waren für ihn entscheidend. Ein rechtliches Problem in einem älteren Vergabesystem belegt daher nicht automatisch einen Fehler im späteren Verfahren. Der Beschluss lehnt keine unionsrechtliche Kontrolle solcher Anforderungen grundsätzlich ab. Er betont vielmehr, dass die Prüfung anhand der tatsächlich einschlägigen Vorschriften und des konkret behaupteten behördlichen Ablaufs erfolgen muss.

Bearbeitung nach Eingang erforderte keine gleichzeitige Zulassung

Die Anbieterin beanstandete, die Behörde habe erst Ende September 2021 ausdrücklich erklärt, Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs zu bearbeiten. Der Senat hielt diese zeitliche Präzisierung nicht für entscheidend. Die Behörde habe jedenfalls nie eine zeitgleiche Entscheidung über sämtliche bis zu einem Stichtag eingegangenen Anträge angekündigt. Eine solche gemeinsame Vergabe sah das einschlägige Verfahren auch nicht vor. Außerdem hatte die Beklagte nach den von ihr selbst vorgelegten Unterlagen bereits im Juli erkannt, dass die Eingangsreihenfolge maßgeblich sein sollte. Sie konnte deshalb aus dem späteren ausdrücklichen Hinweis keine tragfähige Erwartung einer anderen Behandlung herleiten.

Keine Pflicht zur gemeinsamen Entscheidung über alle Anträge

Nach Auffassung des Senats verlangte auch das Unionsrecht weder eine vorherige öffentliche Bekanntmachung eines einheitlichen Verfahrensbeginns noch die gleichzeitige Erlaubniserteilung an alle rechtzeitig eingegangenen Bewerber. Eine erzwungene gemeinsame Entscheidung könnte vielmehr diejenigen benachteiligen, die ihre Anträge frühzeitig und vollständig eingereicht hatten. Der Senat verwies hierzu auf verwaltungsgerichtliche und weitere obergerichtliche Entscheidungen. Die von der Beklagten vorgebrachten Annahmen rechtfertigten in diesem konkreten Fall keinen Schluss auf ein unionsrechtswidriges Erlaubnisverfahren. Der bloße Umstand einer noch ausstehenden Zulassung trug deshalb nicht den Einwand, der Anbieter müsse zivilrechtlich bereits wie ein Erlaubnisinhaber behandelt werden.

Aussetzungsbeschlüsse anderer Gerichte sind keine Sachbestätigung

Die Beklagte meinte außerdem, mehrere Oberlandesgerichte seien ihrer Argumentation bereits gefolgt. Der Senat untersuchte die herangezogenen Entscheidungen genauer. Einige hatten Verfahren ausgesetzt und die behauptete Rechtswidrigkeit ausdrücklich offengelassen; eine weitere Verfügung behandelte diesen Punkt nicht. Daraus ließ sich nach dem Beschluss keine positive Feststellung ableiten, das Zulassungsverfahren sei rechtswidrig gewesen. Demgegenüber hatte der Senat die Einwände inhaltlich geprüft. Diese Unterscheidung ist für die Begründung zentral: Ein Gericht, das die Beantwortung einer Frage zurückstellt, entscheidet diese Frage noch nicht zugunsten einer Partei. Die bloße Aussetzung begründete daher keinen maßgeblichen Widerspruch zur vorliegenden Sachbewertung.

Beschlussverfahren trotz umfangreicher rechtlicher Diskussion

Der Senat hielt auch die Voraussetzungen des § 522 Absatz 2 ZPO für erfüllt. Offensichtliche Aussichtslosigkeit bedeutet nach seiner Darstellung nicht zwingend, dass eine Prüfung nur wenig Zeit beanspruchen darf. Entscheidend ist die Überzeugung, dass kein tragfähiger Erfolgsgesichtspunkt besteht und eine mündliche Verhandlung keinen höheren Erkenntnisstand verspricht. Eine grundsätzliche Bedeutung oder einen Bedarf zur Rechtsfortbildung erkannte er nicht. Einzelne abweichende erstinstanzliche Stimmen änderten daran nach seiner Bewertung angesichts der herangezogenen neueren Rechtsprechung nichts. Ebenso sah er keine entscheidungserhebliche ungeklärte Frage des Unionsrechts, die ein eigenes Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof erforderlich gemacht hätte.

Kosten und Vollstreckbarkeit folgen der erfolglosen Berufung

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Streitwert setzte der Senat auf eine Stufe bis 25.000 Euro fest. Das Ergebnis sichert den zugesprochenen Rückzahlungsbetrag im konkreten Verfahren. Es ersetzt keine Einzelfallprüfung sämtlicher Glücksspielverträge oder aller Erlaubniszeiträume. Die tragende Aussage lautet vielmehr, dass die hier vorgebrachten Beanstandungen des Erlaubnisverfahrens nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 den fehlenden vertraglichen Rechtsgrund nicht wiederherstellten. Ein bloßer Antrag und die Berufung auf offengelassene Fragen in anderen Verfahren genügten nicht, um die Rückforderung abzuwehren.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss des OLG Celle vom 28. Mai 2026, 24 U 33/25, verlangt bei Glücksspielrückforderungen eine genaue Zuordnung von Zeitraum, Erlaubnislage und einschlägigem Zulassungsregime. Die bloße Existenz eines Erlaubnisantrags beantwortet die Wirksamkeit der Spielverträge nicht. Für die anwaltliche Argumentation ist besonders die Unterscheidung zwischen inhaltlichen Entscheidungen und bloßen Aussetzungen anderer Gerichte wichtig. Eine offengelassene Frage darf nicht als bestätigte Rechtswidrigkeit dargestellt werden. Zugleich verweist der abschließende Beschluss auf einen früheren Hinweis; eine vollständige Fallprüfung sollte beide Texte heranziehen. Die hier mitgeteilte Rückzahlungssumme lässt sich nicht ohne weitere Prüfung auf andere Spielerfälle übertragen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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