Zivilrecht
Klägerwechsel nach vorprozessualer Sicherungsabtretung auch gegen den Widerspruch der Beklagten möglich
Das Oberlandesgericht Celle hat durch Zwischenurteil vom 30. April 2026 einen Wechsel auf Klägerseite für wirksam erklärt. Alleinige Klägerin wurde die Gesellschaft, an die die streitige Forderung bereits vor Beginn des Prozesses zur Sicherheit abgetreten worden war. Die Beklagte hatte dem Wechsel widersprochen. Nach Auffassung des Senats war ihre Zustimmung hier jedoch entbehrlich, weil der Wechsel sachdienlich war und keine unzulässigen neuen Tatsachen in die Berufungsinstanz einführte. Über die Berechtigung der eigentlichen Zahlungsforderung entschied das Zwischenurteil noch nicht. Es ordnet zunächst nur, wer den laufenden Rechtsstreit auf Klägerseite weiterführt.
Redaktionelle Zusammenfassung · 853 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Zwischenurteil klärt ausschließlich die neue Klägerstellung
Glücksspielverluste und Insolvenz der bisherigen Klägerin
Die Klage betraf abgetretene Ansprüche auf Erstattung von Verlusten aus Internetglücksspielen. Das Landgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von 16.419 Euro nebst Zinsen und weiteren 7.671,18 Euro verurteilt. Die Beklagte legte Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens wurde über das Vermögen der bisherigen Klägerin ein Konkursverfahren eröffnet und später mangels Aktiven eingestellt. Bereits im September 2021 hatte diese Gesellschaft gegenwärtige und künftige Forderungen durch eine stille Globalzession zur Sicherung von Darlehensforderungen an die nun eintretende Gesellschaft abgetreten. Im Prozess war diese Sicherungsabtretung zunächst nicht offengelegt worden; die bisherige Klägerin hatte das fremde Recht im eigenen Namen geltend gemacht.
Erklärungen beider Klägerinnen und Widerspruch der Beklagten
Die Sicherungsnehmerin erklärte im April 2025, anstelle der bisherigen Klägerin in den Rechtsstreit einzutreten. Die ausscheidende Gesellschaft stimmte im November ausdrücklich zu. Vorsorglich stellte sie ihr eigenes Zahlungsbegehren ebenfalls auf Leistung an die neue Klägerin um. Die Beklagte bestritt die Sachdienlichkeit des Wechsels und hielt außerdem die Abtretung wegen einer späteren Globalzession zugunsten einer anderen Gesellschaft für unwirksam. Damit waren zwei Fragen zu trennen: die prozessuale Zulässigkeit des Klägerwechsels und die materiellrechtliche Berechtigung der neuen Gesellschaft. Der Senat ordnete für die erste Frage einen Zwischenstreit an und entschied mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren.
Gewillkürter Klägerwechsel wird als Klageänderung behandelt
Nach der vom Senat herangezogenen ständigen Rechtsprechung richtet sich ein gewillkürter Parteiwechsel auf Klägerseite nach den Grundsätzen der Klageänderung. Er ist grundsätzlich auch noch im Berufungsverfahren möglich. Erforderlich sind entsprechende Erklärungen der bisherigen und der neuen Klägerseite. Die nach der ersten mündlichen Verhandlung grundsätzlich erforderliche Zustimmung der Gegenseite kann durch die Sachdienlichkeit des Wechsels ersetzt werden, soweit kein besonderes zwingendes Zustimmungserfordernis eingreift. Sachdienlichkeit beurteilt sich nach objektiven Interessen der Parteien und der Rechtspflege. Die persönliche Ablehnung der Beklagten genügte deshalb nicht, um den Wechsel zu verhindern. Der Senat musste vielmehr dessen Auswirkungen auf den bereits laufenden Streit prüfen.
Abtretung vor Rechtshängigkeit ist entscheidend
Das besondere Zustimmungserfordernis des § 265 Absatz 2 Satz 2 ZPO griff hier nach der Entscheidung nicht ein. Die Abtretung war schon vor Rechtshängigkeit erklärt worden und nicht erst während des laufenden Prozesses. Eine entsprechende Anwendung auf diese frühere Übertragung lehnte der Senat ab. Auch aus den Regeln über die Klagerücknahme leitete er kein unverzichtbares Zustimmungsrecht der Beklagten ab. Er setzte sich dabei mit einer abweichenden Auslegung in einer Entscheidung des Kammergerichts auseinander. Nach seiner Lesart betrifft die herangezogene höchstrichterliche Aussage zur zwingenden Zustimmung gerade den besonderen Fall einer Veräußerung nach Rechtshängigkeit, der hier nicht vorlag.
Forderungsinhaberschaft wäre ohnehin zu prüfen gewesen
Der Klägerwechsel führte nach dem Senat keine sachlich neuen Streitpunkte ein. Beide Gesellschaften gingen inzwischen übereinstimmend davon aus, dass die Forderung der Sicherungsnehmerin zustand. Nach Offenlegung der bisher verdeckten Prozessstandschaft verlangte auch die ursprüngliche Klägerin nur noch Zahlung an diese Gesellschaft. Daher hätte das Berufungsgericht selbst ohne Parteiwechsel prüfen müssen, ob die Globalzession die streitige Forderung erfasste und welche Bedeutung die spätere Abtretung hatte. Die neue Klägerin machte denselben Anspruch geltend. Der Wechsel änderte damit die Person der Prozessführenden, während das ohnehin erforderliche materielle Prüfprogramm bestehen blieb. Eine Verzögerung des Rechtsstreits war daraus nach der Entscheidung nicht zu erwarten.
Unstreitige Tatsachen dürfen in der Berufung berücksichtigt werden
Auch die zusätzliche Voraussetzung des § 533 ZPO war erfüllt. Die tatsächlichen Umstände der beiden Globalzessionen und der Vereinbarungen zwischen den Gesellschaften waren unstreitig. Die Beklagte bestritt nicht, dass diese Vereinbarungen geschlossen worden waren, sondern zog daraus andere rechtliche Schlussfolgerungen. Neues unstreitiges Vorbringen ist nach der vom Senat angeführten Rechtsprechung in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen. Es durfte deshalb nicht allein wegen des späten Bekanntwerdens als verspätet zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über den Parteiwechsel beruhte somit auf Tatsachen, die das Berufungsgericht auch im weiteren Verfahren zugrunde legen durfte und für die ursprüngliche Anspruchsprüfung ohnehin benötigte.
Objektive Interessen der Beklagten standen nicht entgegen
Für die Beklagte war nach der Änderung des Zahlungsantrags wirtschaftlich derselbe Anspruch derselben möglichen Forderungsinhaberin maßgeblich. Ob er weiterhin von der bisherigen Klägerin als fremdes Recht oder unmittelbar von der Sicherungsnehmerin geltend gemacht wurde, veränderte ihre sachliche Verteidigungslage nicht entscheidend. Hinzu kam nach dem Senat ein Kostenaspekt: Bei einem Obsiegen wären Kostenerstattungsansprüche gegen die in Liquidation befindliche bisherige Klägerin wirtschaftlich zweifelhaft gewesen. Ihre Fortführung des Prozesses erschien daher auch aus Sicht der Beklagten nicht objektiv günstiger. Diese Erwägungen stützten die Sachdienlichkeit, ohne eine endgültige Aussage über die Vermögenslage oder die spätere Kostenerstattung zu ersetzen.
Anspruch und Kosten bleiben dem weiteren Verfahren vorbehalten
Der Tenor stellt ausschließlich den wirksamen Parteiwechsel und die alleinige Klägerstellung der neuen Gesellschaft fest. Eine Kostenentscheidung blieb dem Endurteil vorbehalten; die Revision wurde nicht zugelassen. Insbesondere ist mit diesem Zwischenurteil noch nicht verbindlich entschieden, ob die Globalzession materiell wirksam war, ob sie die konkrete Forderung erfasste oder ob die Beklagte letztlich zahlen muss. Diese Fragen gehören zur weiteren Sachprüfung. Das Zwischenurteil zeigt vielmehr, dass Einwände gegen die Anspruchsinhaberschaft einen prozessual sachdienlichen Wechsel nicht verhindern müssen, wenn sie ohnehin im laufenden Verfahren zu behandeln sind und keine zusätzlichen unzulässigen Tatsachen benötigen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Das Zwischenurteil des OLG Celle vom 30. April 2026, 24 U 5/25, macht den Zeitpunkt der Abtretung für einen späteren Klägerwechsel besonders wichtig. Vorprozessuale Sicherungsabtretung und Forderungsübertragung nach Rechtshängigkeit unterliegen unterschiedlichen prozessualen Voraussetzungen. Bei einer verdeckten Prozessstandschaft ist außerdem zu prüfen, welche Anspruchsinhaberschaft nach ihrer Offenlegung ohnehin aufgeklärt werden muss. Ein Wechsel kann sachdienlich sein, wenn er dieses Prüfprogramm nicht erweitert. Für die Prozessführung sollten Zustimmungserklärungen und vorsorgliche Zahlungsanträge präzise formuliert werden. Die Zulassung des Wechsels darf dabei nicht mit einer bereits gewonnenen Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Abtretung verwechselt werden.