Zivilrecht
Unbestätigte Salzabbaugerechtigkeit kann ohne vorherige bergrechtliche Aufrechterhaltung übertragen werden
Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 28. April 2026 eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufgehoben, die die Übertragung eingetragener Salzabbaugerechtigkeiten von einer vorherigen bergrechtlichen Bestätigung abhängig machte. Nach Auffassung des Senats bleibt ein solches unbestätigtes Recht grundsätzlich zivilrechtlich übertragbar. Die Möglichkeit, es tatsächlich zum Salzabbau auszuüben, ist davon zu unterscheiden. Das Grundbuchamt muss unter Beachtung dieser Rechtsauffassung neu entscheiden. Der Senat ordnete also nicht unmittelbar die Umschreibung an und bestätigte auch kein nutzbares Abbaurecht. Er beseitigte das konkrete Hindernis, wonach vor jeder Übertragung zwingend erst das bergrechtliche Bestätigungsverfahren durchgeführt werden müsse.
Redaktionelle Zusammenfassung · 834 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufgehoben
Hofübertragung umfasste gesondert eingetragene Rechte
Ein Landwirt übertrug mit notariellem Vertrag vom 9. Juli 2025 seinen nach der Höfeordnung eingetragenen Hof auf die Beschwerdeführerin. Einbezogen waren im Grundbuch gesondert verzeichnete Salzabbaugerechtigkeiten. Nach Genehmigung des Hofübergabevertrags beantragte der Notar im Dezember die Eintragung des Eigentumsübergangs. Hinsichtlich der Salzrechte verlangte das Grundbuchamt eine Klärung ihrer bergrechtlichen Bestätigung. Es sah die unbestätigten Rechte in einem Schwebezustand, der zunächst aufgelöst werden müsse. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin ein Negativattest des zuständigen Landesamts vor. Dieses bestätigte gerade, dass keine Aufrechterhaltung nach § 149 Bundesberggesetz erfolgt war, und bezeichnete das Recht deshalb als frei verkehrsfähig.
Negativattest überzeugte das Grundbuchamt zunächst nicht
Trotz der behördlichen Bescheinigung hielt das Grundbuchamt an seiner Auffassung fest. Es verlangte ein Bestätigungsverfahren und anschließend die für bestätigte Rechte vorgesehenen weiteren Genehmigungen. Die Erwerberin griff diese Zwischenverfügung mit der Beschwerde an. Sie berief sich auf das Negativattest des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie. Der Senat gab ihr recht. Dabei war nicht streitig, dass ohne Bestätigung Fragen der bergrechtlichen Nutzbarkeit offenblieben. Der entscheidende Unterschied lag darin, ob diese Unsicherheit zugleich die zivilrechtliche Übertragung sperrte. Das Oberlandesgericht verneinte einen solchen notwendigen Gleichlauf zwischen der Ausübbarkeit des Rechts und seiner Verkehrsfähigkeit.
Historisches Salzrecht ist ein selbständiges grundstücksgleiches Recht
Die Entscheidung erläutert die besondere Rechtsnatur einer Salzabbaugerechtigkeit nach dem früheren preußischen Recht für die Provinz Hannover. Sie ist vom Eigentum am Grundstück abgespalten und besteht nach ihrer Eintragung rechtlich selbständig. Sie ist weder selbst ein Grundstück noch ein gewöhnliches beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück, wird aber als grundstücksgleiches Recht behandelt. Deshalb gelten grundsätzlich die entsprechenden Übertragungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für die Grundbucheintragung bleiben insbesondere die erforderliche Einigung und die Bewilligung der betroffenen Person nachzuweisen. Die freie Übertragbarkeit eines unbestätigten Salzrechts bedeutet daher keine Befreiung von den allgemeinen notariellen und grundbuchrechtlichen Anforderungen.
Genehmigungsvorbehalt betrifft bestätigte Rechte
Nach § 156 Absatz 2 Bundesberggesetz ist für die rechtsgeschäftliche Übertragung aufrechterhaltener Rechte eine bergbehördliche Genehmigung vorgesehen. Der Senat knüpfte diesen Vorbehalt an den gesetzlichen Wortlaut und die vorherige Bestätigung nach § 149. Nur in diesem Fall findet die entsprechende Prüfung statt, ob durch die Übertragung rohstoffwirtschaftliche Belange beeinträchtigt werden. Das hier vorgelegte Negativattest belegte dagegen, dass die Salzabbaugerechtigkeit gerade nicht bestätigt worden war. Damit fehlte nach der Entscheidung der Anknüpfungspunkt für diesen besonderen Genehmigungsvorbehalt. Das Grundbuchamt durfte nicht erst die Herbeiführung einer Bestätigung verlangen, um anschließend die Voraussetzungen einer dann genehmigungspflichtigen Übertragung prüfen zu lassen.
Sonderregel für alte Rechte in der früheren Provinz Hannover
Der Senat ordnete das Problem in die Übergangsregeln des Bundesberggesetzes ein. Für viele alte Bergbaurechte sieht § 149 eine Anzeige und bei erfüllten Voraussetzungen eine Bestätigung der Aufrechterhaltung vor. Für die im Gebiet der früheren Provinz Hannover bestellten Salzabbaugerechtigkeiten gilt jedoch eine besondere Regelung ohne entsprechende Anzeigefrist. Deshalb konnten Rechte wirksam bestehen, ohne dass ihre Inhaber bereits eine bergrechtliche Bestätigung beantragt hatten. Solange kein Abbau beabsichtigt war, bestand nach der dargestellten Rechtslage häufig kein Anlass dazu. Dieser besondere historische Hintergrund erklärt, weshalb eine Grundbucheintragung und fehlende bergrechtliche Bestätigung hier gleichzeitig vorliegen konnten.
Eigentümer muss kein nutzbares Vollrecht herstellen
Nach Auffassung des Senats darf der Inhaber selbst entscheiden, ob er eine Bestätigung anstrebt und die damit verbundenen Kosten übernimmt. Fehlt ein Interesse an der Ausübung, kann ihm nicht allein für einen Verkauf die Herstellung eines voll nutzbaren Rechts vorgeschrieben werden. Auch ein möglicherweise wirtschaftlich wertloses Recht bleibt grundsätzlich vom Eigentumsschutz erfasst. Ein Übertragungsverbot würde seinen bestehenden Wert zusätzlich mindern. Der Senat hielt deshalb die freie Verfügung bis zu einer möglichen Löschung oder Bestätigung für geboten. Diese Erwägung sichert die rechtliche Übertragbarkeit; sie trifft keine positive Aussage darüber, welchen wirtschaftlichen Nutzen das konkrete Salzrecht tatsächlich besitzt.
Erwerberschutz rechtfertigt kein vorgeschaltetes Bestätigungsverfahren
Eine Gegenansicht verlangt vor der Übertragung eine Bestätigung, um Rechtssicherheit und Erwerberschutz zu gewährleisten. Der Senat folgte ihr nicht. Er verwies auf die Pflicht der Bergbehörde, das Grundbuchamt über eine erfolgte Bestätigung zu informieren. Außerdem müsse sich ein Erwerber über Inhalt und Zustand des übernommenen Rechts informieren. Ob den bisherigen Inhaber hierzu im Einzelfall zusätzliche Aufklärungspflichten treffen, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Die Entscheidung beseitigt daher keine möglichen vertraglichen Informationspflichten. Sie lehnt lediglich ab, solche Schutzüberlegungen in ein allgemeines grundbuchrechtliches Hindernis für die Übertragung eines bislang unbestätigten Rechts umzusetzen.
Neue Entscheidung ohne behauptete Bestätigungspflicht
Im konkreten Fall hatte der bisherige Inhaber keinen Antrag gestellt, um das Recht bergrechtlich zur Nutzung zu bringen. Nach dem Negativattest lag somit kein bestätigtes Recht vor. Dessen Übertragung war nach der vom Senat vertretenen Auffassung grundsätzlich nicht gehindert. Das Grundbuchamt erhielt die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Das Beschwerdeverfahren blieb gerichtsgebührenfrei; eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Für die Erwerberin entfiel damit die verlangte vorherige Bestätigung als zwingender Schritt. Ob alle übrigen Voraussetzungen der Umschreibung vorlagen und ob das Recht später wirtschaftlich ausgeübt werden kann, wird durch diesen Beschluss nicht zugleich abschließend beantwortet.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss des OLG Celle vom 28. April 2026, 20 W 22/26, trennt die Übertragung eines historischen Salzrechts von seiner bergrechtlichen Nutzbarkeit. Bei einer Hof- oder Grundstücksübertragung sollten solche gesonderten Rechte deshalb eigenständig erfasst werden. Ein Negativattest kann für die Genehmigungsfrage entscheidend sein, ersetzt aber keine Prüfung des wirtschaftlichen Inhalts. Erwerber sollten wissen, ob sie ein bestätigtes Gewinnungsrecht oder lediglich eine unbestätigte Rechtsposition übernehmen. Der Senat ließ mögliche Informationspflichten des Veräußerers ausdrücklich offen. Eine klare vertragliche Beschreibung des Bestätigungsstands und der ungeklärten Nutzungsmöglichkeiten kann daher helfen, spätere Missverständnisse über den Gegenstand der Übertragung zu vermeiden.